Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW ++PDF Datei ++
Liste der zugelassenen Prüfer (PDF DATEI) aktueller Stand auf den Seiten des Landesamtes für Ernährung und Jagd
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Es gibt einen Erlaß des MUNLV NRW vom 01.10.2004 (Az.: VI - 7 - 78.01.51), unterzeichnet von MR Hülsenbusch, Referatsleiter im Referat VI-7 Rechtsangelegenheiten der Abteilungen II und VI, in dem klargestellt wird, daß die befristete Leinen- und Maulkorbbefreiung bei Teilnahme an einem Junghundekurs bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres befristet werden kann,
um dem Hund eine Wiederholungsprüfung zu ersparen.
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf, Telefon (02 11) 45 66 - 666, infoservice@munlv.nrw.de
Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW (DVO LHundG NRW)
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht bis zum 24. Lebensmonat
Aktenzeichen VI-7 - 78.01.51, vom 1. Oktober 2004
Nach § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW soll für Hunde, die das Mindestalter für die Verhaltensprüfung (15 Monate) noch nicht erreicht haben, eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
Berichten aus dem nachgeordneten Bereich zufolge wird die Dauer der Befristung der Ausnahme von den zuständigen Behörden -sehr unterschiedlich bemessen. Es herrscht Unklarheit darüber, ob eine solche Ausnahme nur während der Dauer der Ausbildung, bis zum Erreichen des Mindestalters oder sogar bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Hundes gewährt werden darf.
Für eine Befristung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird angeführt, dass der Hund andernfalls zur Erlangung der Befreiung vor dem Erreichen dieses Alters trotz der nachgewiesenen Teilnahme an der Junghundeausbildung eine zweimalige Verhaltensprüfung ablegen müsse (§ 3 Abs. 5 DVO LHundG NRW), was jedoch als unangemessen erscheine.
Diese Auffassung wird von hier geteilt. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb ein Hund, der bereits im Welpenalter ausgebildet worden ist, eine zweimalige Verhaltensprüfung ablegen soll oder bis zum Ablegen einer Verhaltensprüfung nach dem Erreichen des zweiten Lebensjahres trotz der vollzogenen Ausbildung einer Anlein- und Maulkorbpflicht unterfallen soll. Eine solche Verfahrensweise würde zudem dem gezeigten Verantwortungsbewusstsein eines Halters, der seinen Hund schon früh fachkundig erziehen will, zuwiderlaufen.
Entsprechend seinem Sinn und Zweck kann § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW dahingehend ausgelegt werden, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht für Junghunde mit Ausbildungsnachweis bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zulässig ist. Nach diesem Zeitpunkt hat der ausgewachsene Hund durch eine reguläre Verhaltensprüfung nachzuweisen, dass von ihm ohne Leine und/oder Maulkorb keine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht.
Die Erteilung einer Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ist mit der Auflage zu versehen, dass vom Halter nach dem Abschluss der Junghundeausbildung eine Bescheinigung der Hundeschule über deren erfolgreiche Beendigung vorzulegen ist. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Befreiung von der Anlein- bzw. Maulkorbpflicht zu widerrufen.
Ich bitte um umgehende Weiterleitung dieses Erlasses an die zuständigen Kommunen und Kreise Ihres Amtsbezirks.
Im Auftrag
Hülsenbusch
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Anleinzwang
unzulässig
STADTWACHT
/ Roland Schenkel ist sich sicher, dass das Bußgeld unrechtmäßig
ist.
WESEL.
Erstaunlich findet der Weseler Roland Schenkel den Prospekt der
Stadtwacht Wesel, der in seinem Briefkasten steckte. Dort habe er
im Tätigkeitsfeld und Verwarngeldkatalog die Angaben "Schutz
vor Belästigung und Gefährdung durch Tiere" und "Hunde
unangeleint auszuführen - 20 Euro" gefunden."Diese
Angaben sind erstaunlich", schreibt Schenkel der Stadtverwaltung,
"denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat wie folgt entschieden:
Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen
Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt werden
dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen
noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die Regelung, die ohne
Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für
das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen
Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und
wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot
unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung
nicht beachten", zitiert er die Entscheidung.
(Az.: 2b Ss(Owi)
32701 - (Owi 34/02))
HIER
DAS GANZE URTEIL: OLG1
-
OLG2 -
OLG3+4 -
OLG5
http://www.nrz.de/nrz/nrz.wesel.volltext.php?id=767954&
zulieferer=nrz&rubrik=Stadt&kategorie=POL®ion=Wesel&auftritt=NRZ
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Gerichtsbeschluß
des OLG Düsseldorf und Pressemitteilung von Alice Kleinheidt
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Leinenzwang:
Der Ärger geht weiter - Anwältin wieder vor Gericht
http://www.express.de/servlet/Satellite?pagename=XP/index&
pageid=1006361736967&rubrik=269&artikelid=1062661151417
Von FREDY LANG Düsseldorf Das Urteil war aufsehenerregend
gewesen. Richter Dirk Kruse hatte im April 2002 eine Rechtsanwältin
freigesprochen, die ihren Hund ohne Leine hatte laufen lassen. Damit
hob Kruse den Leinenzwang für Hunde in Düsseldorf auf.
Vergangenheit! Denn das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat
jetzt das Urteil widerrufen und den Fall ans Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Angelegenheit muss jetzt neu verhandelt werden.
Der
Fall: Anwältin Alice Kleinheidt war mit ihrem Collie-Mischling
Cara auf den Rheinwiesen spazieren gegangen. Der Hund war nicht
angeleint. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatte alles beobachtet,
drückte der Juristin einen Bußgeldbescheid über
50 Mark in die Hand. Alice Kleinheidt legte Einspruch ein. Der Fall
landete schließlich bei Richter Kruse auf dem Tisch. Freispruch.
Der Richter begründete sein Urteil damals mit widersprüchlichen
Anordnungen, die die Anleinpflicht für Hunde regeln.
Es gibt nämlich eine Landeshundeordnung und eine Stadthundeordnung.
Die Landeshundeordnung erlaubte es, den Hund in Anlagen oder Parks
laufen zu lassen. Die Stadtordnung verbietet es. Kruse entschied:
Die Landesordnung ist höherrangig. Deshalb Freispruch.
Eine Auffassung, der sich das Oberlandesgericht nicht anschloss.
Daher musste gestern wieder verhandelt werden. Alice Kleinheidt:
Ich fühle mich nach wie vor unschuldig. Es gibt kein
Hinweisschild, das die Rheinwiesen als Parkanlage ausweist. Daher
bin ich erneut freizusprechen. Im Übrigen wurde die Bevölkerung
in der Vergangenheit gegen die Hunde regelrecht aufgehetzt.
Richter Kruse räumte ein: Ich bin mit der Entscheidung
des OLG auch nicht glücklich. Aber wir sollten einen Vertreter
des Gartenamtes als Zeugen laden.
Der
Experte vom Gartenamt soll dem Gericht den Unterschied zwischen
Wiesen, Parks und Grünanlagen erklären. Die Verhandlung
wurde vertagt. Nächster Prozesstermin ist der 15. Januar 2004.
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Urteil
Oberlandesgericht Hamm gegen Leinenzwang
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Urteil
OLG Hamm
zum Leinenzwang /Kommunen müssen Auslaufflächen
schaffen -
Kein
Leinenzwang fuer kleine Hunde
Leinenzwang für jeden Hund?
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe
der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitlicheAusnahmen
ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig, weil sie
gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.Das
hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute bekannt gewordenen
Beschluss entschieden.Ein Hundehalter aus Lünen muss deshalb
zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgelder in
Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Die Hammer Richter sprachen
ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten,
die weder nach Art und Größe der Hunde differenziere,
noch zu bestimmten Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen
Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulasse. Dem Leinenzwang
zum Schutz der Bevölkerung sei zwar weitgehend Vorrang einzuräumen.
Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zuließe,
würden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten
Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt.(OLG Hamm 5 Ss
Owi 1225/00. Beschluss vom 08.04.01)
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Plenarprotokoll
Landtag NRW zum Landeshundegesetz 13.12.02 - 2. Lesung
Plenarprotokoll
Landtag NRW zum Landeshundegesetz 18.12.02 - 3. Lesung
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Entwurf
des Landeshundegesetzes NRW als pdf Datei (3 MB, deshalb
lange Ladezeit)
§
45 Polizeigesetz, auf den sich § 12 LHG bezieht
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Urteil
im Kampfhundesteuerprozeß Düsseldorf
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
zur
Landeshundeverordnung NRW
LHV-NRW
/ Landeshundeverordnung NRW
Begleiterlass
zur Landeshundeverordnung an die Bezirksregierungen vom 13.10.2000
Durchführungsbestimmungen
der LHV
Bussgeldkatalog
Anschriften
der Einrichtungen sowie deren Prüfer, deren Verhaltensprüfung
gemäß Nr. 6.4.4 der
Verwaltungsvorschriften
zurLHV NRW durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft
und Verbraucherschutz anerkannt wurde
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Bußgeld
für Züchterin nach Verstoß gegen die Landeshundeverordnung
Eine
Halterin und Züchterin von Hunden der Rasse Kuvasz weigerte
sich, ihren Verpflichtungen aus der Landehundesverordnung für
Nordrhein-Westfalen nachzukommen. Sie will keine konkreten Angaben
zu den einzelnen Hunden machen und darüber hinaus keine Erlaubnis
zur Haltung, zur Ausbildung und zum Abrichten dieser Hunde beantragen,
den Leinenzwang und Maulkorbzwang nicht befolgen, kein Führungszeugnis
vorlegen und auch keine Hundehaftpflichtversicherung nachweisen.Gegen
sie wurde vom Amtsgericht Tecklenburg eine Geldbuße in Höhe
von 500,-- DM verhängt, weil sie ihrer Anzeigepflicht über
das Halten der meldepflichtigen Hunde nicht nachgekommen war. Ihre
Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht war erfolglos.Der 4. Strafsenat
des Oberlandesgerichts hält die im vorliegenden Fall anzuwendenden
Schriften der Landeshundeverordnung für verfassungsrechtlich
unbedenklich. Der Staat sei für die Sicherheit seiner Bürger
verantwortlich. Wie Vorfälle der Vergangenheit mit zum Teil
tödlichen Ausgang belegten, gingen von Hunden bestimmter Rassen
und Größen erfahrungsgemäß Gefahren für
Leib und Leben von Menschen aus. Zum Schutze davor sei der Staat
als Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr zu treffen. Wie er dieser Verpflichtung nachkomme,
liege in seinem Ermessen.
Die den Haltern und Züchtern der Rasse Kuvasz
durch die Bestimmungen der Landeshundeverordnung auferlegten Beschränkungen
und Pflichten seien erforderlich und geeignet, um den Schutz der
Bevölkerung vor potentiellen Gefahren, die erfahrungsgemäß
von Hunden derartiger Größe mit den entsprechenden Rassenmerkmalen
ausgehen könnten, zu gewährleisten. Dabei sei dem Anspruch
der Bevölkerung auf Gefahrenabwehr gegenüber den Rechten
der Hundehalter und -züchter auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit
und ihrem Interesse an artgerechter Tierhaltung weitgehend Vorrang
einzuräumen. Dies gelte auch für die den Haltern bzw.
Züchtern auferlegte gewisse Nachweis- und Mitwirkungspflicht.Oberlandesgericht
Hamm, 4 Ss OWi 619/01Beschluss vom 12. Februar 2002
= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =



= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
