Landeshundegesetzes NRW

Rasselisten: Anlage 1
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier



Anlage 2
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu


 


Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde

2005
Auswertung der Berichte über die im Jahr 2005 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde (Beißstatistik 2005)
Autoren: Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
an: AUNLV
Vorlage 14/525 01.05.2006 8 S.

Zahlenmäßige Entwicklung großer Hunde nach § 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes, amtlich gemeldete Beißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, straf- und bußgeldrechtliche Verstöße


VI-7 - 78.01.33.03.02
Düsseldorf, 26. Mai 2006
Auswertung der Berichte über die im Jahr 2005 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
Seit dem 1. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW) in Kraft.
Das Gesetz legt für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und großer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltungsanforderungen fest. Das LHundG NRW soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle in NRW führen und die Hundehalterinnen und Hundehalter zu einem sachkundigen und verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden motivieren.
Da sich die Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden und bestimmten Hunderassen verändern, hat der Gesetzgeber angeordnet, die Auswirkungen des Landeshundegesetzes NRW nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu überprüfen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner „Kampfhunde-Entscheidung“ vom 16. März 2004 den an Rassekataloge anknüpfenden Bundesgesetzgeber verpflichtet, die weitere Entwicklung und insbesondere das Beißverhalten von Hunden zu beobachten, zu über- prüfen und zu bewerten. Um eine entsprechende Überprüfung und Bewertung des LHundG NRW vorzubereiten, wurden die für den Vollzug zuständigen Kommunen gebeten, kalenderjährlich bestimmte Informationen im Zusammenhang mit dem Vollzug des LHundG NRW zu erfassen und zu berichten. Die Berichte wurden von den Bezirksregierungen zusammengefasst und dem MUNLV übermittelt.
Das Datenmaterial erstreckt sich auf die behördlich erfasste im LHundG NRW geregelten Hunde differenziert nach deren Gefährdungspotential. Erfasst wurden amtlich gemeldete Beißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht sowie straf- und bußgeldrechtliche Verstöße.
Danach ergibt sich für NRW im Jahr 2005 folgendes Bild:
++ PDF hier ++
Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde

2003
Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2003
Autoren: Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vorlage 14/4 20.06.2005 8 S.

Angaben zur Gesamtzahl der registrierten Hunde, untergliedert nach gesetzlichen Kategorien (Hunde gem. § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW) und Rassen; Beißvorfälle, gerichtet gegen Menschen und gerichtet gegen Tiere; sonstige Vorfälle; Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren; Befreiungen von der Anlein- und Maulkorbpflicht (positiv und negativ); Auffälligkeiten bei den Rassen Rottweiler, Dobermann und Schäferhund
lesen Sie ++ hier ++

2004
Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004
Autoren: Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vorlage 14/18 14.07.2005 7 S.

Beißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht sowie straf- und bußgeldrechtliche Verstöße bei behördlich erfassten, im Landeshundegesetz geregelten gefährlichen und großen Hunden
lesen Sie ++ hier ++

Erhebung der Hundesteuer
Kleine Anfrage 968 Wiegand, Stefanie SPD Drucksache 14/2553 13.09.2006 1 S. lesen Sie ++ hier ++

Erhebung der Hundesteuer
Antwort IM Drucksache 14/2715 17.10.2006 3 S. lesen Sie ++ hier ++

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW ++PDF Datei ++

Liste der zugelassenen Prüfer (PDF DATEI) aktueller Stand auf den Seiten des Landesamtes für Ernährung und Jagd

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Es gibt einen Erlaß des MUNLV NRW vom 01.10.2004 (Az.: VI - 7 - 78.01.51), unterzeichnet von MR Hülsenbusch, Referatsleiter im Referat VI-7 Rechtsangelegenheiten der Abteilungen II und VI, in dem klargestellt wird, daß die befristete Leinen- und Maulkorbbefreiung bei Teilnahme an einem Junghundekurs bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres befristet werden kann,
um dem Hund eine Wiederholungsprüfung zu ersparen.


Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf, Telefon (02 11) 45 66 - 666,
infoservice@munlv.nrw.de

Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW (DVO LHundG NRW)
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht bis zum 24. Lebensmonat

Aktenzeichen VI-7 - 78.01.51, vom 1. Oktober 2004

 Nach § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW soll für Hunde, die das Mindestalter für die Verhaltensprüfung (15 Monate) noch nicht erreicht haben, eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

 Berichten aus dem nachgeordneten Bereich zufolge wird die Dauer der Befristung der Ausnahme von den zuständigen Behörden -sehr unterschiedlich bemessen. Es herrscht Unklarheit darüber, ob eine solche Ausnahme nur während der Dauer der Ausbildung, bis zum Erreichen des Mindestalters oder sogar bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Hundes gewährt werden darf.

 Für eine Befristung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird angeführt, dass der Hund andernfalls zur Erlangung der Befreiung vor dem Erreichen dieses Alters trotz der nachgewiesenen Teilnahme an der Junghundeausbildung eine zweimalige Verhaltensprüfung ablegen müsse (§ 3 Abs. 5 DVO LHundG NRW), was jedoch als unangemessen erscheine.

 Diese Auffassung wird von hier geteilt. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb ein Hund, der bereits im Welpenalter ausgebildet worden ist, eine zweimalige Verhaltensprüfung ablegen soll oder bis zum Ablegen einer Verhaltensprüfung nach dem Erreichen des zweiten Lebensjahres trotz der vollzogenen Ausbildung einer Anlein- und Maulkorbpflicht unterfallen soll. Eine solche Verfahrensweise würde zudem dem gezeigten Verantwortungsbewusstsein eines Halters, der seinen Hund schon früh fachkundig erziehen will, zuwiderlaufen.

 Entsprechend seinem Sinn und Zweck kann § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW dahingehend ausgelegt werden, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht für Junghunde mit Ausbildungsnachweis bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zulässig ist. Nach diesem Zeitpunkt hat der ausgewachsene Hund durch eine reguläre Verhaltensprüfung nachzuweisen, dass von ihm ohne Leine und/oder Maulkorb keine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht.

 Die Erteilung einer Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ist mit der Auflage zu versehen, dass vom Halter nach dem Abschluss der Junghundeausbildung eine Bescheinigung der Hundeschule über deren erfolgreiche Beendigung vorzulegen ist. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Befreiung von der Anlein- bzw. Maulkorbpflicht zu widerrufen.

 Ich bitte um umgehende Weiterleitung dieses Erlasses an die zuständigen Kommunen und Kreise Ihres Amtsbezirks.

 Im Auftrag
 Hülsenbusch


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Anleinzwang unzulässig

STADTWACHT / Roland Schenkel ist sich sicher, dass das Bußgeld unrechtmäßig ist.

WESEL. Erstaunlich findet der Weseler Roland Schenkel den Prospekt der Stadtwacht Wesel, der in seinem Briefkasten steckte. Dort habe er im Tätigkeitsfeld und Verwarngeldkatalog die Angaben "Schutz vor Belästigung und Gefährdung durch Tiere" und "Hunde unangeleint auszuführen - 20 Euro" gefunden."Diese Angaben sind erstaunlich", schreibt Schenkel der Stadtverwaltung, "denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat wie folgt entschieden: Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten", zitiert er die Entscheidung.
(Az.: 2b Ss(Owi) 32701 - (Owi 34/02))

HIER DAS GANZE URTEIL: OLG1 - OLG2 - OLG3+4 - OLG5

http://www.nrz.de/nrz/nrz.wesel.volltext.php?id=767954&
zulieferer=nrz&rubrik=Stadt&kategorie=POL&region=Wesel&auftritt=NRZ

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Gerichtsbeschluß des OLG Düsseldorf und Pressemitteilung von Alice Kleinheidt

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Leinenzwang: Der Ärger geht weiter - Anwältin wieder vor Gericht

http://www.express.de/servlet/Satellite?pagename=XP/index&
pageid=1006361736967&rubrik=269&artikelid=1062661151417
Von FREDY LANG Düsseldorf – Das Urteil war aufsehenerregend gewesen. Richter Dirk Kruse hatte im April 2002 eine Rechtsanwältin freigesprochen, die ihren Hund ohne Leine hatte laufen lassen. Damit hob Kruse den Leinenzwang für Hunde in Düsseldorf auf. Vergangenheit! Denn das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat jetzt das Urteil widerrufen und den Fall ans Amtsgericht zurückverwiesen. Die Angelegenheit muss jetzt neu verhandelt werden.

Der Fall: Anwältin Alice Kleinheidt war mit ihrem Collie-Mischling Cara auf den Rheinwiesen spazieren gegangen. Der Hund war nicht angeleint. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatte alles beobachtet, drückte der Juristin einen Bußgeldbescheid über 50 Mark in die Hand. Alice Kleinheidt legte Einspruch ein. Der Fall landete schließlich bei Richter Kruse auf dem Tisch. Freispruch. Der Richter begründete sein Urteil damals mit „widersprüchlichen Anordnungen“, die die Anleinpflicht für Hunde regeln. Es gibt nämlich eine Landeshundeordnung und eine Stadthundeordnung. Die Landeshundeordnung erlaubte es, den Hund in Anlagen oder Parks laufen zu lassen. Die Stadtordnung verbietet es. Kruse entschied: „Die Landesordnung ist höherrangig. Deshalb Freispruch.“ Eine Auffassung, der sich das Oberlandesgericht nicht anschloss. Daher musste gestern wieder verhandelt werden. Alice Kleinheidt: „Ich fühle mich nach wie vor unschuldig. Es gibt kein Hinweisschild, das die Rheinwiesen als Parkanlage ausweist. Daher bin ich erneut freizusprechen. Im Übrigen wurde die Bevölkerung in der Vergangenheit gegen die Hunde regelrecht aufgehetzt.“ Richter Kruse räumte ein: „Ich bin mit der Entscheidung des OLG auch nicht glücklich. Aber wir sollten einen Vertreter des Gartenamtes als Zeugen laden.“

Der Experte vom Gartenamt soll dem Gericht den Unterschied zwischen Wiesen, Parks und Grünanlagen erklären. Die Verhandlung wurde vertagt. Nächster Prozesstermin ist der 15. Januar 2004.

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Urteil Oberlandesgericht Hamm gegen Leinenzwang

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Urteil OLG Hamm zum Leinenzwang /Kommunen müssen Auslaufflächen schaffen -

Kein Leinenzwang fuer kleine Hunde

Leinenzwang für jeden Hund?
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitlicheAusnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute bekannt gewordenen Beschluss entschieden.Ein Hundehalter aus Lünen muss deshalb zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgelder in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Die Hammer Richter sprachen ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziere, noch zu bestimmten Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulasse. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung sei zwar weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zuließe, würden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt.(OLG Hamm 5 Ss Owi 1225/00. Beschluss vom 08.04.01)

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Plenarprotokoll Landtag NRW zum Landeshundegesetz 13.12.02 - 2. Lesung

Plenarprotokoll Landtag NRW zum Landeshundegesetz 18.12.02 - 3. Lesung

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Entwurf des Landeshundegesetzes NRW als pdf Datei (3 MB, deshalb lange Ladezeit)

§ 45 Polizeigesetz, auf den sich § 12 LHG bezieht

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Urteil im Kampfhundesteuerprozeß Düsseldorf

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zur Landeshundeverordnung NRW

LHV-NRW / Landeshundeverordnung NRW

Begleiterlass zur Landeshundeverordnung an die Bezirksregierungen vom 13.10.2000

Durchführungsbestimmungen der LHV

Bussgeldkatalog

Anschriften der Einrichtungen sowie deren Prüfer, deren Verhaltensprüfung gemäß Nr. 6.4.4 der

Verwaltungsvorschriften zurLHV NRW durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz anerkannt wurde

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Bußgeld für Züchterin nach Verstoß gegen die Landeshundeverordnung

Eine Halterin und Züchterin von Hunden der Rasse Kuvasz weigerte sich, ihren Verpflichtungen aus der Landehundesverordnung für Nordrhein-Westfalen nachzukommen. Sie will keine konkreten Angaben zu den einzelnen Hunden machen und darüber hinaus keine Erlaubnis zur Haltung, zur Ausbildung und zum Abrichten dieser Hunde beantragen, den Leinenzwang und Maulkorbzwang nicht befolgen, kein Führungszeugnis vorlegen und auch keine Hundehaftpflichtversicherung nachweisen.Gegen sie wurde vom Amtsgericht Tecklenburg eine Geldbuße in Höhe von 500,-- DM verhängt, weil sie ihrer Anzeigepflicht über das Halten der meldepflichtigen Hunde nicht nachgekommen war. Ihre Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht war erfolglos.Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hält die im vorliegenden Fall anzuwendenden Schriften der Landeshundeverordnung für verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Staat sei für die Sicherheit seiner Bürger verantwortlich. Wie Vorfälle der Vergangenheit mit zum Teil tödlichen Ausgang belegten, gingen von Hunden bestimmter Rassen und Größen erfahrungsgemäß Gefahren für Leib und Leben von Menschen aus. Zum Schutze davor sei der Staat als Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Wie er dieser Verpflichtung nachkomme, liege in seinem Ermessen.

Die den Haltern und Züchtern der Rasse Kuvasz durch die Bestimmungen der Landeshundeverordnung auferlegten Beschränkungen und Pflichten seien erforderlich und geeignet, um den Schutz der Bevölkerung vor potentiellen Gefahren, die erfahrungsgemäß von Hunden derartiger Größe mit den entsprechenden Rassenmerkmalen ausgehen könnten, zu gewährleisten. Dabei sei dem Anspruch der Bevölkerung auf Gefahrenabwehr gegenüber den Rechten der Hundehalter und -züchter auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrem Interesse an artgerechter Tierhaltung weitgehend Vorrang einzuräumen. Dies gelte auch für die den Haltern bzw. Züchtern auferlegte gewisse Nachweis- und Mitwirkungspflicht.Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 619/01Beschluss vom 12. Februar 2002

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