Tier-Sitter haften Notfalls für Schaden am Pflegetier

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf nimmt die beginnende Urlaubssaison zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass jeder der ein Tier eines Anderen in Pflege nimmt eine Art ŽTier-Sitter-Vertrag„ abzuschließen sollte. Die Haftungsfrage liegt sonst eindeutig zu Ungunsten des Tier-Sitters, sollte dem Tier durch Unachtsamkeit oder widrige Umstände ein kostenverursachender Schaden entstehen. Im Ernstfall können sogar Schadensersatzforderungen gegen den Tier-Sitter geltend gemacht werden. Die Verbraucherzentrale rät daher zu einer vertraglichen Vereinbarung in der unter anderem festgelegt wird, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, falls das Pflegetier zu Schaden kommen sollte.

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Mietrecht: Ist die Haltung "eines Kleintiers" in einer Mietwohnung erlaubt, hat ein Mieter aber sieben Katzen, einen Schäferhund und noch zwei Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung beherbergt, ohne dass der Vermieter davon wusste, so kann dieser verlangen, dass beim Auszug die Holzdecke gereinigt und die Wände neu tapeziert und gestrichen werden, weil die von den Tieren verursachten Gerüche ansonsten noch geraume Zeit in den Wohnräumen nachhängen würden (Landgericht Mainz, 6 S 28/01).

Artikel erschienen am 17. Jan 2004http://www.welt.de/data/2004/01/17/224062.html

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Bremsen innerhalb geschlossener Ortschaften

Für eine Katze darf in geschlossenen Ortschaften gebremst werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo das Unfallrisiko abzuwägen ist, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil ein eventuell nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des auffahrenden Kfz-Führer wurde daher dazu verurteilt, den Schaden an dem Fahrzeug, das dafür gebremst hatte, zu bezahlen.

(Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 181/00)

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1. Katzen in der Mietwohnung

Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer könne dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten, urteilten Hamburger Richter. Katzen würden keinen störenden Lärm verursachen, Kratzspuren auf Tapeten seien nicht irreparabel, unangenehmer Geruch verziehe sich nach dem Auszug wieder. Alles in allem, so die Richter, drohe dem Vermieter kein bleibender Schaden.

(Amtsgericht Hamburg, Az: 40 a C 402/95)

 

2. Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.

(Amtsgericht Hamburg, Az: 47 C 520/95)

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Stubenarrest

Zwei Katzen unternahmen immer wieder einen Ausflug auf das Grundstück des Nachbarn und machten es sich dort im offenen Porsche-Capriolet gemütlich. Dies wiederum wollte der Porschefahrer nicht akzeptieren, zumal die Katzen die Sitze des Cabrios zerkratzten. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verurteilten die Richter den Katzenhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht auf das Grundstück des Porschefahrers gelangen können. In Konsequenz kommt dies einem Stubenarrest gleich, da den Katzen selbst das Urteil wohl nicht begreiflich zu machen ist. Des Nachbars Grundstück dürfen sie jedenfalls vorerst nicht betreten, jedenfalls solange nicht, bis das in der Hauptsache zuständige Amtsgericht nicht entschieden hat.

(Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 198/99)

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Katzenklappe in Tür ist kein Kündigungsgrund

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter ein 16 mal 16 Zentimeter großes Loch in eine Zimmertür gesägt und eine Klappe eingebaut. Durch dieses Loch hatte seine Katze problemlos innerhalb der Wohnung von einem Zimmer ins andere laufen können. Der Vermieter hatte daraufhin dem Mieter fristlos wegen "Beschädigung seines Eigentums" gekündigt. Die Richter des Amtgerichts Erfurt gaben jedoch dem Mieter recht: Zwar stelle der Einbau eine Sachbeschädigung dar. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, den Vermieter zu schädigen. Außerdem führe das Katzenloch zu keinen Belästigungen der übrigen Mieter und eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung sei ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Kündigung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Allerdings habe der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür zu beheben.

(Amtsgericht Erfurt, Az: 223 C 1095/98)

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Lackschäden auf Auto

Der Eigentümer eines Porsche verklagte seinen Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herumgelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 3.939,47 wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne. Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewegen, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her.

(Amtsgericht Celle, Az.: 16 C 187/97)

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Streunende Katzen in Nachbars Garten

Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten. Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro Nachbar" begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie sich "selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten" ließen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streunendende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.

(Landgereicht Darmstadt, Az: 9 O 597/92)

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Nachbars Garten als Katzenklo

Grundsätzlich muss die Katze eines Nachbarn auf dem eigenen Grundstück geduldet werden. Wenn aber das Tier dort wiederholt seine Notdurft im Gemüsegarten verrichtet, braucht dies der Grundstückseigentümer nicht hinzunehmen. Die Katzenhalterin muss nun dafür sorgen, dass nicht mehr als eine ihrer drei Katzen zur selben Zeit draußen herumläuft; andernfalls droht ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- DM.

(Amtsgericht Neu-Ulm, Az: 2 C 0947/98)

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Katzenloch in Zimmertür der Mietwohnung

Die Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen und sägten in die Zimmertür ihrer Mietwohnung ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein, um der Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zimmertür geöffnet bleiben muss. Dem Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte den Mietvertrag fristlos. Seine erhobene Räumungsklage wies das Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, doch werden hierdurch die anderen Mieter oder der Vermieter selbst nicht beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende Sachbeschädigung ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nur mit Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Mieter das Katzenloch wieder folgenlos beseitigen.

Amtsgericht Erfurt, Az.: 223 C 1095/98

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Schlangenhaltung in der Mietwohnung

Sieht ein vorgedruckter Formular-Mietvertrag vor, dass Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn dem der Vermieter zuvor schriftlich zugestimmt hat, dann ist diese Mietvertragsklausel unwirksam. Denn das Recht des Vermieters ist dann nicht nachteilig berührt, wenn z. B. absolut nicht störende Heimtiere wie Aquarientiere gehalten werden. Auch das Halten von Schlangen kann so nicht ohne weiteres untersagt werden. Vielmehr sind im Einzelfall die Interessen von Vermieter, Mieter und anderen Mitbewohnern abzuwägen. Werden weder Gift- noch Würgeschlangen gehalten, so ist regelmäßig die Haltung von Schlangen nicht zu beanstanden.

Amtsgericht Bayreuth, Az.: 4 C 62/00

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Schlangenhaltung kontra Hausfrieden

Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ Haustiere wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen erheben.

Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 (VI)

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KATZEN

Nach Auffassung des Vermieters war das Halten einer Katze in dessen Mietwohnung unerlaubt, und er kündigte das Mietverhältnis fristlos. Nach dem Urteil des Landgerichts München stellt das Halten einer Katze trotz Abmahnung des Vermieters keinen Pflichtverstoß dar. Die Haltung von Kleintieren, zu denen auch Katzen gehören, kann nicht vertraglich untersagt werden. Erst recht nicht bei Formalmietverträgen.

LG München Az.: 14S 13615/98

Katzenschutznetz ist nicht immer erlaubt

Ein Mieter und Katzenhalter wollte seiner wertvollen Rassekatze auch den Zugang zum Balkon gestatten. Damit aber seine Katze nicht versehentlich vom Balkon fällt, brachte er am Balkon ein kaum sichtbares Katzenschutznetz an. Dies wiederum ärgerte den Vermieter, der gegen den Katzenfreund Klage auf Entfernung des Katzennetzes erhob. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Dieser muss es nicht dulden, dass ein Mieter den angemieteten Balkon mit einem Netz versieht.

Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25

Wenn mehrere Parteien in einem Wohnhaus leben und die Umlage gemeinsam nutzen, kann die Hausordnung vorschreiben, Katzen so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Gartenanteile und Wohnungen anderer Wohnungseigentümer betreten können .

Bayr. OLG Az.: 2Z BR 127/93

Eine Katzenallergie des Nachbarn ist kein Grund, die Tierhaltung zu verbieten. Voraussetzung ist, dass die Katze nicht in unerlaubter Weise in dieser Wohnung streunt. Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein.

AG Hannover Az.: 8611 76/86

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Keine Kündigung wegen Katze

Als der Wohnungseigentümer wechselte, bestand dieser auf dem im Mietvertrag enthaltenen Verbot jeglicher Tierhaltung. Da die Katze auch nach einer Abmahnung weiterhin in der Wohnung blieb, kündigte der Vermieter seinen Mieter fristlos. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zum einen, argumentierten die Richter, könne ein Vermieter die Haltung von Kleintieren (u.a. Katzen) nicht vertraglich verbieten. Zum anderen sei die behauptete Allergie der Ehefrau des Eigentümers nur vorgeschoben, weil der Vermieter selbst einen Hund halte. Angesichts dessen sei es nicht als grob missachtender bewusster Vertragsverstoß zu werten, wenn sich die Mieter nicht von ihrer Katze trennen wollten. Im übrigen sei das Risiko, der Katze zu begegnen, nicht größer als die Wahrscheinlichkeit, anderen Katzen über den Weg zu laufen.

LG München Az.: 14S13615/98

Andere Wohnparteien können sich durch Belästigungen der nachbarlichen Katzen wehren. Das Einwirken der Katzen in fremde Wohnungen oder Grundstücke muss das übliche Maß überschreiten. „Das bloß vereinzelte Eindringen fremder Katzen in Nachbarhäuser kann grundsätzlich nicht als Besitz- oder Eigentumsstörung angesehen werden“, so urteilt das Oberlandesgericht in

Koblenz. Az.: 3U 834/88

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EXOTEN

Ungiftige Schlangen gehören zu den Kleintieren, deren Haltung vom Vermieter nicht einseitig verboten werden kann. Für Gift- und Würgeschlangen benötigen Sie dagegen die Genehmigung des Vermieters. Ebenso verhält es sich mit manchen Spinnenarten und Skorpionen. Vergessen Sie nicht die für solche Tiere geltenden artenschutzrechtlichen Vorschriften.

Ratten, Gift- und Würgeschlangen sind vom Kleintierprivileg ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist die Haltung dieser Tiere rechtswidrig, und ihre Entfernung kann verlangt werden. Ratten gelten als Ekeltiere und werden mit der Verbreitung von Krankheiten in Verbindung gebracht. Gift- und Würgeschlangen gelten als ständige Bedrohung für andere Mitbewohner und deren Haustiere.

Eine Klägerin verlangte die Abschaffung zweier Bart-Agamen. Sie hatte geltend gemacht, dass aufgrund der verbreiteten Abscheu die 30–40 cm langen Echsen mit Ratten zu vergleichen seien. Allein die Anwesenheit könne zu einer Störung des Hausfriedens führen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch handelt, und führt unter Hinweis auf „Grzimeks Tierleben“ aus: Trotz ihres gefährlich anmutenden Äußeren ist diese nicht übermäßig lebhafte Agame völlig harmlos. Eine störende Auswirkung kann nicht festgestellt werden.

AG Essen, Az.: 9 C 109/95

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Ungezieferbefall

Führen Ungezieferbefall (hier: Khaprakäfer) und fehlerhafte Schädlingsbekämpfung des Vermieters dazu, dass der Aufenthalt in der Wohnung unerträglich wird, ist die Miete bis auf „Null“ gemindert. Der Vermieter ist dem Mieter zudem auch schadenersatzpflichtig, wenn er bei der Mietvertragsanbahnung verschweigt, dass die Wohnung von Schädlingen befallen ist und dass seine Schädlingsbekämpfungen erfolglos waren. Es handelt sich beim Verschweigen um eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages.

Amtsgericht Aachen, Az.: 80 C 569/97

Mietmangel: Ratten im Hof

Treten im Hof eines Mietshauses Ratten auf, so berechtigt dies den Mieter, den Mietzins zu mindern. Auch wenn dadurch die Mietwohnung nicht unmittelbar tangiert wird, so wirkt sich dies jedoch auf das gesamte Wohnumfeld und auf das Wohngefühl des Mieters aus. Das Gericht bewertete diesen Mietmangel mit 10 % und hielt insofern die Mietminderung für gerechtfertigt.

Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 5/00

Mietminderung durch Tauben

Vor den Fenstern der Wohnung nistende Tauben mindern den Gebrauchswert der Mietwohnung erheblich. Bemerkt der Mieter den Mangel erst nach dem Einzug in die Wohnung, verliert er das Minderungsrecht nicht dadurch, dass er trotz Anzeige des Fehlers zunächst den Mietzins vereinbarungsgemäß entrichtet. Gerade vom Taubenkot können erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Hinzu kommt der Lärm der Tauben. Eine Mietminderung von 30 % ist gerechtfertigt.

Amtsgericht Pforzheim, Az.: 2 C 160/98

Dohlen als Untermieter

Erteilt die Baugenehmigungsbehörde einem Bauherrn in zulässiger Weise die Auflage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt an diesem Gebäude Nistkästen für Dohlen anzubringen, so ist der Bauherr gehalten, die Auflage möglichst umgehend, je nach Baufortschritt, umzusetzen. Der Bauherr kann sich nicht damit herausreden, dass ihm die Nutzungsabsichten der künftigen Mieter noch nicht bekannt sind und dass er auch solange noch nicht die Auflage erfüllen könne.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 SN 20/00