Tier-Sitter
haften Notfalls für Schaden am Pflegetier
Die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf
nimmt die beginnende Urlaubssaison zum Anlass, darauf
hinzuweisen, dass
jeder der ein Tier eines Anderen in Pflege nimmt eine
Art ŽTier-Sitter-Vertrag abzuschließen sollte.
Die Haftungsfrage liegt sonst eindeutig
zu Ungunsten des Tier-Sitters, sollte dem Tier durch
Unachtsamkeit oder widrige Umstände ein kostenverursachender
Schaden entstehen.
Im Ernstfall können sogar Schadensersatzforderungen
gegen den Tier-Sitter geltend gemacht werden. Die
Verbraucherzentrale rät daher zu einer vertraglichen
Vereinbarung in der unter anderem festgelegt wird, welche
Maßnahmen ergriffen
werden sollen, falls das Pflegetier zu Schaden kommen
sollte.
TASSO
e.V. Frankfurter Str. 20 l 65795 Hattersheim l Germany
- Hotline: +49 (700) TIERNOTRUF l Telefon: +49 (6190)
932214
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Mietrecht:
Ist die Haltung "eines Kleintiers" in einer
Mietwohnung erlaubt, hat ein Mieter aber
sieben Katzen, einen Schäferhund und noch zwei
Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung beherbergt,
ohne dass der Vermieter davon wusste, so kann dieser
verlangen, dass beim Auszug die Holzdecke gereinigt
und die Wände neu tapeziert und gestrichen werden,
weil die von den Tieren verursachten Gerüche
ansonsten noch geraume Zeit in den Wohnräumen
nachhängen würden (Landgericht Mainz, 6
S 28/01).
Artikel erschienen am 17. Jan 2004http://www.welt.de/data/2004/01/17/224062.html
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Bremsen
innerhalb geschlossener Ortschaften
Für
eine Katze darf in geschlossenen Ortschaften gebremst
werden. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo
das Unfallrisiko abzuwägen ist, müsse im
Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil ein
eventuell nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam
ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des auffahrenden
Kfz-Führer wurde daher dazu verurteilt, den Schaden
an dem Fahrzeug, das dafür gebremst hatte, zu
bezahlen.
(Landgericht
Paderborn, Az.: 5 S 181/00)
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1.
Katzen in der Mietwohnung
Katzen
in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer könne dem Mieter seine Haustiere
nicht verbieten, urteilten Hamburger Richter. Katzen
würden keinen störenden Lärm verursachen,
Kratzspuren auf Tapeten seien nicht irreparabel, unangenehmer
Geruch verziehe sich nach dem Auszug wieder. Alles
in allem, so die Richter, drohe dem Vermieter kein
bleibender Schaden.
(Amtsgericht
Hamburg, Az: 40 a C 402/95)
2.
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er
ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig
frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund
etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung
erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen
solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu
versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen.
Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut
wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben
der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte
keine Nachteile für sich zu befürchten.
Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze
genehmigen.
(Amtsgericht
Hamburg, Az: 47 C 520/95)
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Stubenarrest
Zwei
Katzen unternahmen immer wieder einen Ausflug auf
das Grundstück des Nachbarn und machten es sich
dort im offenen Porsche-Capriolet gemütlich.
Dies wiederum wollte der Porschefahrer nicht akzeptieren,
zumal die Katzen die Sitze des Cabrios zerkratzten.
Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verurteilten
die Richter den Katzenhalter dafür Sorge zu tragen,
dass die Tiere nicht auf das Grundstück des Porschefahrers
gelangen können. In Konsequenz kommt dies einem
Stubenarrest gleich, da den Katzen selbst das Urteil
wohl nicht begreiflich zu machen ist. Des Nachbars
Grundstück dürfen sie jedenfalls vorerst
nicht betreten, jedenfalls solange nicht, bis das
in der Hauptsache zuständige Amtsgericht nicht
entschieden hat.
(Landgericht
Lüneburg, Az.: 1 S 198/99)
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Katzenklappe
in Tür ist kein Kündigungsgrund
In dem verhandelten Fall hatte der Mieter ein 16 mal
16 Zentimeter großes Loch in eine Zimmertür
gesägt und eine Klappe eingebaut. Durch dieses
Loch hatte seine Katze problemlos innerhalb der Wohnung
von einem Zimmer ins andere laufen können. Der
Vermieter hatte daraufhin dem Mieter fristlos wegen
"Beschädigung seines Eigentums" gekündigt.
Die Richter des Amtgerichts Erfurt gaben jedoch dem
Mieter recht: Zwar stelle der Einbau eine Sachbeschädigung
dar. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, den Vermieter
zu schädigen. Außerdem führe das Katzenloch
zu keinen Belästigungen der übrigen Mieter
und eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung
sei ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Kündigung
sei deshalb nicht gerechtfertigt. Allerdings habe
der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses
den Schaden an der Tür zu beheben.
(Amtsgericht
Erfurt, Az: 223 C 1095/98)
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Lackschäden
auf Auto
Der Eigentümer eines Porsche verklagte seinen
Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz,
weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herumgelaufen
sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht
habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von DM 3.939,47 wurde abgewiesen. Der vom
Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich
für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche
Lackschäden verursachen könne. Er führt
dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere
mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen
bewegen, da zwischen den weichen Ballen und der glatten
Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener
Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich
leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine
Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten
aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und
Pfotenbehaarung her.
(Amtsgericht
Celle, Az.: 16 C 187/97)
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Streunende
Katzen in Nachbars Garten
Ein
Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn
in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für
zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss
er die übrigen entweder weggeben oder im Haus
halten. Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich
zweier Katzen "pro Nachbar" begründete
das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis
der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen
Lebensführung", wovon sie sich "selbstverständlich
nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen
abhalten" ließen. Daher müsse ein
Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen
und zumindest zwei streunendende Katzen dulden. Anderenfalls
könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen
einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der
anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter
Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende
Katzen beschränken.
(Landgereicht
Darmstadt, Az: 9 O 597/92)
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Nachbars
Garten als Katzenklo
Grundsätzlich
muss die Katze eines Nachbarn auf dem eigenen Grundstück
geduldet werden. Wenn aber das Tier dort wiederholt
seine Notdurft im Gemüsegarten verrichtet, braucht
dies der Grundstückseigentümer nicht hinzunehmen.
Die Katzenhalterin muss nun dafür sorgen, dass
nicht mehr als eine ihrer drei Katzen zur selben Zeit
draußen herumläuft; andernfalls droht ihr
ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- DM.
(Amtsgericht
Neu-Ulm, Az: 2 C 0947/98)
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Katzenloch
in Zimmertür der Mietwohnung
Die
Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen
und sägten in die Zimmertür ihrer Mietwohnung
ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein, um der
Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb
der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür
die Zimmertür geöffnet bleiben muss. Dem
Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte
den Mietvertrag fristlos. Seine erhobene Räumungsklage
wies das Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger
Gebrauch der Mietsache vor, doch werden hierdurch
die anderen Mieter oder der Vermieter selbst nicht
beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende Sachbeschädigung
ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. Nur mit Beendigung des Mietverhältnisses
müssen die Mieter das Katzenloch wieder folgenlos
beseitigen.
Amtsgericht
Erfurt, Az.: 223 C 1095/98
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Schlangenhaltung
in der Mietwohnung
Sieht
ein vorgedruckter Formular-Mietvertrag vor, dass Tiere
ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden
dürfen, wenn dem der Vermieter zuvor schriftlich
zugestimmt hat, dann ist diese Mietvertragsklausel
unwirksam. Denn das Recht des Vermieters ist dann
nicht nachteilig berührt, wenn z. B. absolut
nicht störende Heimtiere wie Aquarientiere gehalten
werden. Auch das Halten von Schlangen kann so nicht
ohne weiteres untersagt werden. Vielmehr sind im Einzelfall
die Interessen von Vermieter, Mieter und anderen Mitbewohnern
abzuwägen. Werden weder Gift- noch Würgeschlangen
gehalten, so ist regelmäßig die Haltung
von Schlangen nicht zu beanstanden.
Amtsgericht
Bayreuth, Az.: 4 C 62/00
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Schlangenhaltung
kontra Hausfrieden
Ist
in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung
des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter
die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen.
Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht
nachprüfbar und von vernünftigen Gründen
getragen sein. Dies gilt nicht nur für die normalen
Haustiere wie Hund oder Katze, sondern auch für
die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der
gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus noch
objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw.
wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht
mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der
Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf
verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier.
Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von
Überempfindlichkeitssymptomen erheben.
Amtsgericht
Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 (VI)
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KATZEN
Nach
Auffassung des Vermieters war das Halten einer Katze
in dessen Mietwohnung unerlaubt, und er kündigte
das Mietverhältnis fristlos. Nach dem Urteil
des Landgerichts München stellt das Halten einer
Katze trotz Abmahnung des Vermieters keinen Pflichtverstoß
dar. Die Haltung von Kleintieren, zu denen auch Katzen
gehören, kann nicht vertraglich untersagt werden.
Erst recht nicht bei Formalmietverträgen.
LG
München Az.: 14S 13615/98
Katzenschutznetz
ist nicht immer erlaubt
Ein
Mieter und Katzenhalter wollte seiner wertvollen Rassekatze
auch den Zugang zum Balkon gestatten. Damit aber seine
Katze nicht versehentlich vom Balkon fällt, brachte
er am Balkon ein kaum sichtbares Katzenschutznetz
an. Dies wiederum ärgerte den Vermieter, der
gegen den Katzenfreund Klage auf Entfernung des Katzennetzes
erhob. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Dieser
muss es nicht dulden, dass ein Mieter den angemieteten
Balkon mit einem Netz versieht.
Amtsgericht
Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25
Wenn
mehrere Parteien in einem Wohnhaus leben und die Umlage
gemeinsam nutzen, kann die Hausordnung vorschreiben,
Katzen so zu halten, dass sie in den Außenanlagen
und im Haus nicht frei herumlaufen und die Gartenanteile
und Wohnungen anderer Wohnungseigentümer betreten
können .
Bayr.
OLG Az.: 2Z BR 127/93
Eine
Katzenallergie des Nachbarn ist kein Grund, die Tierhaltung
zu verbieten. Voraussetzung ist, dass die Katze nicht
in unerlaubter Weise in dieser Wohnung streunt. Für
Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss
der Eigentümer, die Tiere künftig in der
Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung
rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte
Haltung der Katzen möglich sein.
AG
Hannover Az.: 8611 76/86
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Keine
Kündigung wegen Katze
Als
der Wohnungseigentümer wechselte, bestand dieser
auf dem im Mietvertrag enthaltenen Verbot jeglicher
Tierhaltung. Da die Katze auch nach einer Abmahnung
weiterhin in der Wohnung blieb, kündigte der
Vermieter seinen Mieter fristlos. Zu Unrecht, wie
das Gericht befand. Zum einen, argumentierten die
Richter, könne ein Vermieter die Haltung von
Kleintieren (u.a. Katzen) nicht vertraglich verbieten.
Zum anderen sei die behauptete Allergie der Ehefrau
des Eigentümers nur vorgeschoben, weil der Vermieter
selbst einen Hund halte. Angesichts dessen sei es
nicht als grob missachtender bewusster Vertragsverstoß
zu werten, wenn sich die Mieter nicht von ihrer Katze
trennen wollten. Im übrigen sei das Risiko, der
Katze zu begegnen, nicht größer als die
Wahrscheinlichkeit, anderen Katzen über den Weg
zu laufen.
LG
München Az.: 14S13615/98
Andere
Wohnparteien können sich durch Belästigungen
der nachbarlichen Katzen wehren. Das Einwirken der
Katzen in fremde Wohnungen oder Grundstücke muss
das übliche Maß überschreiten. Das
bloß vereinzelte Eindringen fremder Katzen in
Nachbarhäuser kann grundsätzlich nicht als
Besitz- oder Eigentumsstörung angesehen werden,
so urteilt das Oberlandesgericht in
Koblenz.
Az.: 3U 834/88
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EXOTEN
Ungiftige
Schlangen gehören zu den Kleintieren, deren Haltung
vom Vermieter nicht einseitig verboten werden kann.
Für Gift- und Würgeschlangen benötigen
Sie dagegen die Genehmigung des Vermieters. Ebenso
verhält es sich mit manchen Spinnenarten und
Skorpionen. Vergessen Sie nicht die für solche
Tiere geltenden artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Ratten,
Gift- und Würgeschlangen sind vom Kleintierprivileg
ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche Genehmigung
des Vermieters ist die Haltung dieser Tiere rechtswidrig,
und ihre Entfernung kann verlangt werden. Ratten gelten
als Ekeltiere und werden mit der Verbreitung von Krankheiten
in Verbindung gebracht. Gift- und Würgeschlangen
gelten als ständige Bedrohung für andere
Mitbewohner und deren Haustiere.
Eine
Klägerin verlangte die Abschaffung zweier Bart-Agamen.
Sie hatte geltend gemacht, dass aufgrund der verbreiteten
Abscheu die 3040 cm langen Echsen mit Ratten
zu vergleichen seien. Allein die Anwesenheit könne
zu einer Störung des Hausfriedens führen.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich
nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch handelt,
und führt unter Hinweis auf Grzimeks Tierleben
aus: Trotz ihres gefährlich anmutenden Äußeren
ist diese nicht übermäßig lebhafte
Agame völlig harmlos. Eine störende Auswirkung
kann nicht festgestellt werden.
AG
Essen, Az.: 9 C 109/95
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Ungezieferbefall
Führen
Ungezieferbefall (hier: Khaprakäfer) und fehlerhafte
Schädlingsbekämpfung des Vermieters dazu,
dass der Aufenthalt in der Wohnung unerträglich
wird, ist die Miete bis auf Null gemindert.
Der Vermieter ist dem Mieter zudem auch schadenersatzpflichtig,
wenn er bei der Mietvertragsanbahnung verschweigt,
dass die Wohnung von Schädlingen befallen ist
und dass seine Schädlingsbekämpfungen erfolglos
waren. Es handelt sich beim Verschweigen um eine schwerwiegende
Verletzung des Mietvertrages.
Amtsgericht
Aachen, Az.: 80 C 569/97
Mietmangel:
Ratten im Hof
Treten
im Hof eines Mietshauses Ratten auf, so berechtigt
dies den Mieter, den Mietzins zu mindern. Auch wenn
dadurch die Mietwohnung nicht unmittelbar tangiert
wird, so wirkt sich dies jedoch auf das gesamte Wohnumfeld
und auf das Wohngefühl des Mieters aus. Das Gericht
bewertete diesen Mietmangel mit 10 % und hielt insofern
die Mietminderung für gerechtfertigt.
Amtsgericht
Aachen, Az.: 5 C 5/00
Mietminderung
durch Tauben
Vor
den Fenstern der Wohnung nistende Tauben mindern den
Gebrauchswert der Mietwohnung erheblich. Bemerkt der
Mieter den Mangel erst nach dem Einzug in die Wohnung,
verliert er das Minderungsrecht nicht dadurch, dass
er trotz Anzeige des Fehlers zunächst den Mietzins
vereinbarungsgemäß entrichtet. Gerade vom
Taubenkot können erhebliche Gesundheitsgefahren
ausgehen. Hinzu kommt der Lärm der Tauben. Eine
Mietminderung von 30 % ist gerechtfertigt.
Amtsgericht
Pforzheim, Az.: 2 C 160/98
Dohlen
als Untermieter
Erteilt
die Baugenehmigungsbehörde einem Bauherrn in
zulässiger Weise die Auflage, zum frühestmöglichen
Zeitpunkt an diesem Gebäude Nistkästen für
Dohlen anzubringen, so ist der Bauherr gehalten, die
Auflage möglichst umgehend, je nach Baufortschritt,
umzusetzen. Der Bauherr kann sich nicht damit herausreden,
dass ihm die Nutzungsabsichten der künftigen
Mieter noch nicht bekannt sind und dass er auch solange
noch nicht die Auflage erfüllen könne.
Oberverwaltungsgericht
Berlin, Az.: 2 SN 20/00