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Verwaltungsgericht Düsseldorf: (Kampf-) Hundesteuer für Rottweiler ist nicht mehr rechtmässig

Mit unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil vom 22.06.2009 hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (25 K 699/09) einen Bescheid über die erho¨üüöhte Besteuerung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2009 eines Hundes der Rasse Rottweiler aufgehoben und ist damit dem Vortrag des Klägers gefolgt.

Dieser war u.a. der Auffassung, dass es selbst bei Zugrundelegung der mit Vorsicht zu geniessenden Beissstatistiken aus dem nordrhein-westfälischen Umweltministerium sowie der Evaluierung aus November 2008 nicht (mehr) gerechtfertigt sein könne, einen Hund der Rasse Rottweiler höher zu besteuern als Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund bzw. Dobermann. Dies hätte spätestens im Jahr 2009 auch die beklagte Gemeinde erkennen und beachten müssen, was indes nicht geschehen sei.
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender

weitere hier : http://www.hund-und-halter.de

 

 

Rechtsanwältin Alice Ittner, geb. Kleinheidt
Zietenstr. 1, 40476 Düsseldorf, tel: 0211 4980303

++ das Urteil hier PDF-DATEI ++

Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.

Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.

BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006
http://www.bverwg.de/enid/8dd5c4235ec2a3a3996733ae0b372205,f50de47365617263685f646
973706c6179436f6e7461696e6572092d0936333233/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html

 

Verwaltungsrichter: Hund beißt Hund - nicht immer gefährlich
Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 23.03.2006, Az. 3 A 74/05

Nicht jede Beißerei zwischen Hunden muss die behördliche Einstufung eines oder beider Tiere als «gefährlich» zur Folge haben. Ein Hund, der einen
anderen beißt, ist erst dann als gefährlich einzustufen, wenn dieser nicht die artübliche Unterwerfungsgeste des gegnerischen Hundes beachtet und
zubeißt. Unter Umständen gehört ein Biss zum natürlichen Verhalten eines Hundes, ohne dass damit eine Gefährlichkeit im Sinne des Gefahrhundegesetzes
begründet wird. Beißt der Hund jedoch trotz der Unterwerfung des anderen zu, kann er als "gefährlich" eingestuft werden. Der Hundehalter muss dann die
entsprechenden Beschränkungen wie Leinen- und Maulkorbzwang sowie Sachkunde-Nachweis hinnehmen.
GefHG (SH)
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/132647.html&docid=1-132647

 

Niedersächsisches OVG beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig

§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt wird. ++ hier das Urteil ++

 

diverse Urteile:

+ Tierschutz: Gericht untersagt Tierversuch unter Hinweis auf Staatsziel Tierschutz+


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT : Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ..Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365) und gegen das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu.

+ Kammergericht: Geldbuße gegen Kampfhundehalter rechtmäßig

+ Pressemitteilung: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin:
Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen

 

Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040316_1bvr177801.html

L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 16. März 2004
- 1 BvR 1778/01 -Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.
Das Verbot des Züchtens von Hunden zur Vermeidung von Nach- kommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG.
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
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Verfassungsgericht billigt Zwangskastration von Kampfhunden Karlsruhe (AP) Die in Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Kastration gefährlicher Kampfhunde ist verfassungsgemäß. Das hat am Donnersta g das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Damit billigte das Gericht erstmals eine landesrechtliche Regelung, die der Gefahrenabwehr gegen Kampfhunde dient. Am Dienstag hatte der Erste Senat bereits das Bundesgesetz für verfassungsgemäß erklärt, das einen Importverbot für vier Kampfhunderassen bestimmt. Mit der jetzigen Kammerentscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde von zwei Hundehaltern aus dem Raum Ramstein-Miesenbach (Rheinland-Pfalz) n icht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Hundehalter wollten ihren American Pitbull Terrier-Rüden nicht kastrieren lassen. Die Behörden bestanden aber darauf, weil er auf dem Gelände der Halter frei herumlaufe und die Gefahr bestehe, dass er entweiche und Nachkommen zeuge.Nachdem die Verwaltungsgerichte die Anordnung zur Unfruchtbarmachung gebilligt hatten, legten die Hundehalter Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz ein, das seit dem Jahr 2000 strenge Auflagen für Kampfhunderassen macht. In der einstimmig ergangenen Kammerentscheidung heißt es, das Land Rheinland-Pfalz habe davon ausgehen dürfen, dass die Hunderassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier Menschen in besonderer Weise gefährlich werden können. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Hunderassen Deutscher Schäferhund und Deutsche Dogge nicht unfruchtbar gemacht werden müssen. Denn das Land habe davon ausgehen dürfen, dass diese Hunderassen weniger gefährlich seien. Wie bereits im Grundsatzurteil vom Dienstag wurde dem Bundesland aufgegeben, die weitere Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls die Rasseliste zu ergänzen oder zu korrigieren.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 550/02

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ - Donnerstag 18. März 2004, 10:22 Uhr