keine Rasselisten
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Bekanntmachung
der Neufassung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnungvom 30.
09. 2003
Nachstehend wird der Wortlaut der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung
in der seit dem 01. 12. 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. März 2000
(ThürStAnz Nr. 15/2000
S. 884 886),
2.
die ordnungsbehördliche Verordnung zur Umstellung der Geldbeträge
von Deutsche Mark in Euro in Ordnungsbehördlichen Verordnungen
vom 30. November 2001 (ThürStAnz Nr. 51/2001 S. 2730),
3.
die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung
vom 30. September 2003 (ThürStAnz Nr. 47/2003 S. 2340).Weimar,
30. 09. 2003
Landesverwaltungsamt
Der Präsident
Stephan
Landesverwaltungsamt
Weimar, 30. 09. 2003
Az.: 200.1-2109.10-24/99TH
ThürStAnz
Nr. 47/2003 S. 2373 2376Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung,Abrichten und Halten
gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung
ThürGefHuVO)vom 21. März 2000 (ThürStAnz Nr. 15/2000
S. 884) geändert durch Verordnung vom 30. November 2001 (ThürStAnz
Nr. 51/2001 S. 2730) zuletzt geändert durch Zweite Verordnung
zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom
30. September 2003 (ThürStAnz Nr. 47/2003 S. 2340)
Aufgrund
des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) erlässt
das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung
§
1
Gefährliche
Hunde
1.
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:1. Hunde,
die auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf
andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet
oder abgerichtet sind,
2.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3.
Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen
haben, oder
4.
Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert
wiederholt Wild gehetzt
oder gerissen haben.
§
2
Verfahren
(1)
Bei aufgrund von Tatsachen begründeten Zweifeln über die
Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde
auf Kosten des Hundehalters das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 feststellen. Dazu ist der Hund einem Wesenstest zu unterziehen.
Hierbei kann sich die zuständige Behörde der Hilfe
sachkundiger Personen bedienen. Bei diesen sachkundigen Personen
soll es sich um solche Personen handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung,
regelmäßigen Fortbildung und langjährigen Erfahrung
im Umgang mit Hunden besonders geeignet erscheinen, die Gefährlichkeit
von Hunden festzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt
das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer
Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf
Antrag fest. Die Verfahrensweise derDurchführung des Wesenstests
wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(2)
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat im Einvernehmen mit dem
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
die in anderen Ländern erworbenen Nachweise über bestandene
Wesenstests anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit einem nach
Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Wesenstest gewährleistet
ist.
(3)
Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie
ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen
müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit
festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu
erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen.
(4)
Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen
Abs. 3 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige
Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen
Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich
weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung
(§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die
Bußgeldbewehrung (§ 11) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich
mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfungabzulegen
oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt.
§
3
Erlaubnis
(1)
Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt
für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen
Hunden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt kann im Einvernehmen
mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und
Verbraucherschutz Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und
2 zulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und
ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. In diesen Fällen
gelten die Vorschriften für das Halten von gefährlichen
Hunden entsprechend.
(2)
Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde
bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(3)
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1.
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das
18. Lebens jahr vollendet hat,
2.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3.
die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.
(4)
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt
werden. Die Erlaubnis soll insbesondere mit der Auflage verbunden
werden, dass der Erlaubnisinhaber nachzuweisen hat, dass der gefährliche
Hund dauerhaft und unverwechselbar durch einen elektronisch
lesbaren Chip gemäß ISO-Standard oder durch eine Tätowierung
gekennzeichnet worden ist. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt
zu erfolgen. Der Halter des gefährlichen Hundes hat der
zuständigen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des
Hundes durch eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Kennzeichnung
vorgenommen hat, nachzuweisen. Bei einer Kennzeichnung durch einen
Chip sind in der Bescheinigung die auf dem Chip gespeicherten Daten
(Ländercode und ID-Code), eine Beschreibung des Aussehens
des Hundes und die Daten des Hundehalters anzugeben.
(5)
Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse
zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen,
sofern die Gleichwertigkeit mit einer nach Absatz 3 zu erteilenden
Erlaubnis gewährleistet ist.
§
4
Sachkunde
Die
zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen
Sachkunde zu überzeugen. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch
das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die
Behörde soll sich dabei der Hilfe Dritter bedienen. Bei den Personen
nach Satz 3 soll es sich um sachkundige Personen im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 3 handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt
das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer
Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf
Antrag fest. Das örtlich zuständige Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt soll beteiligt werden. Die Verfahrensweise
bei der Durchführung der Sachkundeprüfung wird in einer
gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.
§
5
Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.
wegen, vorsätzlichen Angriffs auf das Leben, die Gesundheit oder
die sexuelle Selbstbestimmung, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
2.
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3.
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetzüber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von
freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund richterlicher oder
behördlicher Anordnungen nicht
eingerechnet.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen
ferner in der Regel Personen nicht, die
1.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Thüringer
Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs.
2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind oder
3.
alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
(3)
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige
Behörde verlangen, dass die antragstellende Person ein
amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige und
körperliche Eignung vorlegt.
§
6
Halten
von gefährlichen Hunden
(1)
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen
überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass
die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2)
Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so
zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters
nicht verlassen können.
(3)
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang
des eingefriedeten Besitztums
oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
(4)
Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher
Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
1.
Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, das
das Tier sicher gehalten werden kann;
2.
die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer
körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier
sicher zu halten;
3.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen
das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung
gleichstehende Vorrichtung tragen;
4.
die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung
von der zuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis
ausgegeben werden kann, ist beim Führen des gefährlichen
Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer mitzuführen
und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzu- zeigen
und auszuhändigen;
5.
eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund
weitere Hunde führen.
(5)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen
3 und 4 Nr. 1, 3 und 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die
Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vor- behalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
(6)
Wer die Haltung oder den Besitz eines gefährlichen Hundes aufgibt,
hat Namen und Anschrift des neuen Halters oder Besitzers innerhalb
einer Woche der bisher zuständigenOrdnungsbehörde anzuzeigen.
Ebenso ist das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes
anzuzeigen. Der Ortswechsel des Halters ist der bisher und der nunmehr
zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
§
7
Haltensuntersagung
und Sicherstellung von Hunden
Die
zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde
generell oder im Einzelfall untersagen und die Sicherstellung eines
gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass durch das Halten auch in Zukunft eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§
8
Kosten
Die
Kosten insbesondere für den Wesenstest, den Sachkundenachweis,
die Kennzeichnung und Unterbringung des Hundes sowie für eine
Unfruchtbarmachung oder Tötung hat der Hundehalter zu tragen.
§
9
Zuständigkeit
Zuständig
für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme der §§
2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 5 sowie §
4 Satz 5 ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende
Gemeinde.
§
10
Ausnahmen
Diese
Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden
sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden
Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sowie auf Diensthunde
der Rettungshundestaffeln der im Katastrophenschutz tätigen und
von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium
anerkannten privaten Hilfsorganisationen sowie auf Blindenbegleit-
und Behindertenbegleithunde keine Anwendung. Gleiches gilt für
gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen
und Tierpensionen.
§
11
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG), wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche
Sachkunde erwirbt oder eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet,
ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zu besitzen,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zielgerichtet zu gefährlichen
Hunden ausbildet oder abrichtet, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 zu besitzen,
4.
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis
ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer
Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet,
dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
6.
entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält,
dass er gegen den Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum
nicht verlassen kann,
7.
entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten
Besitztums oder seiner Wohnung mit einem Warnschild kenntlich macht,
8.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht
an der Leine führt,
9.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund führt,
ohne ihn sicher an der Leine halten zu können,
10.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 dem gefährlichen Hund keinen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung anlegt,
11.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 4 beim Führen eines gefährlichen
Hundes die für diesen Hund ausgestellte Erlaubnis oder den Erlaubnisausweis
weder im Original noch in beglaubigter Kopie mitführt,
12.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 4 beim Führen eines gefährlichen
Hundes die für diesen Hund ausgestellte Erlaubnis oder den Erlaubnisausweis
auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person weder vorzeigt noch
aushändigt,
13.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 5 gleichzeitig mit einem gefährlichen
Hund weitere Hunde führt,
14.
entgegen § 6 Abs. 6 den dort geregelten Mitteilungspflichten
nicht innerhalb einer Woche nachkommt,
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
OBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wird auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden
Gemeinden übertragen.
§
12
Kommunale
Rechtsvorschriften
Kommunale
Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich
von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften
nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders
betreffen.
§
13
Örtlicher
Geltungsbereich
Diese
Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.
§
14
In-Kraft-Treten
und Geltungsdauer
(1)
Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 2 und § 10 Abs.
1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
sechsten Monats in Kraft.
(3)
Diese Verordnung gilt bis zum 31. 12. 2011.
Weimar,
30. 09. 2003
Landesverwaltungsamt
Der
Präsident
Stephan
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Das
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaats
Thühringen weist darauf hin, dass die Verordnung derzeit geändert
und ergänzt wird und mit der Veröffentlichung der geänderten
Verordnung in ca. 2 Monaten zu rechnen ist. Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten
und Halten gefährlicher Hunde
(Thüringer
Gefahren- Hundeverordnung - ThürGefHuVO)
vom
21. März 2000
Aufgrund
des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVB», S.
323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung
§
1
Gefährliche
Hunde
Als
gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1.
Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere
in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet
oder abgerichtet sind,
2.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3.
Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen
haben, oder
4.
Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert
wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben.
§
2
Verfahren
(1)
Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die
zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 feststellen.
(2)
Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie
ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen
müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichteeit
festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu
erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen.
(3)
Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen
Abs. 2 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige
Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen
Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich
weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung
(§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die
Bußgeldbewehrung (§ 10) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich
mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung
abzulegen oder an wen sie den gefährilichen Hund abzugeben beabsichtigt.
§
3
Erlaubnis
(1)
Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt
für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen
Hunden.
(2)
Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde
bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(3)
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1.
die antragstellende Person die erforderliche Siachkunde besitzt, das
18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3. die
der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.
(4) Die
Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer
Auflage kann auch die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sein.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
(5) Das
Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse
zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen,
sofern die Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis
gewährleistet ist.
§
4
Sachkunde
Die zuständige
Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu
überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, insbesondere
der von Sachverständigen oder Behördenvertretern bedienen.
Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden Person nach Möglichkeit
berücksichtigen.
§
5
Zuverlässigkeit
(1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefähriichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. mindestens
zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
3 wegen
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder
das Bundesjagdgesetzrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von
freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund richterlicher oder
behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen
ferner in der Regel Personen nicht, die
1.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagd gesetzes, des Thüringer
Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs.
2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind oder
3.
alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
(3)
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige
Behörde verlangen, dass die antragstellende Person ein amts-
oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige und körperliche
Eignungvorlegt.
§
6
Halten
von gefährlichen Hunden
(1)
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen
werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen
dieser Verordnung eingehalten werden.
(2)
Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde si
zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht
verlassen können.
(3)
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang
des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild
kenntlich zu machen.
(4)
Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher
Hund nur unter folgenden Vorraussetzungen geführt werden: 1.
Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass
das Tier sicher gehalten werden kann;
2.
die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer
körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein,das Tier
sicher zu halten
3.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, muessen dabei einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung tragen.
(5)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen
3 und 4 Nr. 1 und 3 zulassen, wenn im Einzefall eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die
Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt
werden.
§
7
Untersagung
Die
zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde
generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsache die Annahme
rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. § 8
Zuständigkeit
Zuständig
für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von §3 Abs.
5 ist die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbesondere
bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3, Nr.3
und §.6 Abs. 5 kann das örtlich zuständige Veterinär
und Lebens mittelüberwachungsamt beteiligt werden. § 9
Ausnahmen
Diese
Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden
sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften. Landkreise
und Zweckverbande keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche
Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen. §
10
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG), wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 nicht unverzüglich die erforderliche
Sachkunde erwirbt oder eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,
2.
entgegen §3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet.
,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Sät? 2 zielgerichtet zu gefährlichen
Hunden ausbildet oder abrichtet,
4.
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis
ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer
Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet,
dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
6.entgegen
§ 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass
er gegen den Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht
verlassen kann,
7.
entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten
Besitztums oder seine Wohnungstür mit einem Warnschild kenntlich
macht.
8.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht
an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 einem
bissigen Hund keinen Maulkorb aufsetzt,
9.
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund mitführt,
ohne ihn sicher an der Leine halten zu können, oder .
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach§ 7 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG
mit einer GeldBuBe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
OBG in Verbindung mit § 3B Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wird auf die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übertragen.
§
11
Kommunale
Rechtsvorschriften
Kommunale
Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich
von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften
nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders
betreffen.
§
12
örtlicher
Geltungsbereich
Diese
Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.
§
13
In-Kraft-Treten
und Geltungsdauer
(1)
Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten §3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1
Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten
Monats in Kraft.
(3)
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2011.
Weimar,
21.03.2000
Landesverwaltungsamt
Der
Präsident
Stephan
Landesverwaltungsamt
Weimar,
21.03.2000
Az.:
200.1-2109.10-24/99 TH
ThürStAnz
Nr. 15/2000 S. 884-886
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten
und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer GefahrenHundeverordnung
- ThürGefHuV0) -
Text
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Kein
Leinen- und Beißkorbzwang
http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.gotha.volltext.php?id=835161&zulieferer=ta&kategorie=LOK&rubrik=Stadt®ion=Gotha
GOTHA (vd).
Nur weil ein Hund einer bestimmten Rasse angehört, kann nicht
auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden. Das ist der Tenor
einer richterlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Weimar.Eine
Gothaerin hatte gegen die Stadtverwaltung Klage erhoben, weil diese
von ihr ein Zwangsgeld in Höhe 200 Euro fordert. Zur Last gelegt
wurde der Frau, dass sie ihren Staffordshire-Mischling ohne Leine
und Maulkorb ausgeführt hatte. Ihrem Widerspruch gegen dieses
Bußgeld erteilte das Gericht aufschiebende Wirkung und wertet
das städtische Zwangsgeld schon mal als "offensichtlich
rechtswidrig". Bis zur Hauptverhandlung muss die Hundebesitzerin
ihrem Vierbeiner also keinen Beißkorb anlegen, ihn nicht zu
einem Wesenstest bringen und auch das Bußgeld nicht zahlen.
Die
Stadtverwaltung Gotha kann sich bei ihrer Zwangsgelderhebung nicht
auf die Thüringer Gefahrenhundverordnung vom März 2000 berufen,
so das Gericht. Denn diese findet nur Anwendung für gefährliche
Hunde, legt jedoch keine Rassen fest. Ein Hund ist dann gefährlich,
wenn er sich als bissig erwiesen hat, wiederholt in bedrohlicher Weise
Menschen angesprungen oder unkontrolliert Wild gehetzt oder gerissen
hat. Dies treffe im konkreten Fall auf den Staffordshire-Mischling
nicht zu, da es weder Anzeigen gibt noch die Stadtverwaltung gefährliche
Zwischenfälle mit dem Hund nachweisen kann.
In
der Bewertung der Richter verkennt die Stadtverwaltung Gotha, dass
das Tierschutzgesetz einen anderen Zweck verfolgt als eine ordnungsrechtliche
Ahndung bestimmter Hunderassen. Vielmehr liege es in der Verantwortung
der Menschen, das Leben und das Wohl der Tiere zu schützen.Die
Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass Hundesatzungen auf kommunaler
Ebene, die bestimmte Rassen als gefährlich ausweisen, nicht konform
mit dem in Thüringen geltenden Recht sind. 26.09.2003
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Thüringer
Allgemeine 26.11.00:
Keine
Rasseliste für Kampfhunde
ERFURT/BONN (TA). Thüringen tritt zwar weiterhin für eine
bundesweite Harmonisierung der Vorschriften zu Kampfhunden ein, wird
aber keine Rasseliste gefährlicher Hunde aufstellen. Das sagte
Innenminister Christian Köckert (CDU) gestern. Die Konferenz
der Länder-Innenminister hatte sich gestern nur auf eine Empfehlung
einigen können, die stark abweichenden Regelungen in "zentralen
Punkten" anzugleichen. Dazu zählt eine einheitliche Definition
der Gefährlichkeit von Hunden. Über weitere Punkte wie Haftpflichtversicherung
oder Kennzeichnungspflicht soll eine Arbeitsgruppe der Länder
beraten.Geklärt werden sollen ebenfalls klare Hinweise beim Überschreiten
der Landesgrenzen, falls dort andere Regeln für den Umgang mit
Kampfhunden gelten sollten.
Nach
der überwiegenden Ansicht der Experten gäbe es keine natürliche
Aggressivität von Hunden, erklärte Köckert. Eindeutig
seien die Züchter oder Halter an solchem Verhalten schuld, wenn
sie unverantwortlich mit den Tieren umgehen.Die Thüringer Gefahrenhundeverordnung
ohne Rasseliste hat sich nach Meinung des Ministers bewährt und
fände ein überwiegend positives Echo. Er schloss jedoch
"eventuell nötige Verbesserungen" nicht aus.
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Landesverwaltungsamt
Weimar, 21.03.2000 / Az.: 200.1-2109.10-24/99 TH / ThürStAnz
Nr. 1512000 S. 884-886
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