Rasselisten:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundegesetz - GefHG)
26. Januar 2005
Landtag beschließt Kampfhundgesetz
Schleswig-Holstein hat ein neues Gefahrhundegesetz. Eine breite Mehrheit im Kieler Landtag stimmte am Mittwoch für das Gesetz, das die Kampfhundeverordnung aus dem Juni 2000 ablöst. Umstritten ist einzig die Rasseliste, nach der unter anderem Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier als besonders als gefährlich gelten. Hundehalter hatten immer wieder eine solche Pauschalisierung kritisiert. Der Landtag tagt bis zum Freitag letztmalig in dieser Legislaturperiode.
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Landesverordnung
zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren -
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Text hier Vom 28. Juni 2000
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Pressestelle
- Schleswig, 29.05.2001
Pressemitteilung
des Schleswig Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
OVG
entscheidet: Gefahrhundeverordnung ist teilweise nichtig
Im
Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hat der 4. Senat
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung
verkündet: Die von 12 Antragstellern im Wege der sog. Normenkontrollklage
angegriffene Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden
Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 ist teilweise nichtig,
nämlich insoweit, als deren Bestimmungen an den Begriff "Rasse"
anknüpfen.Die OVG-Richter gaben mit ihrem Urteil den Klagen der
Antragsteller, die auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung
gerichtet waren, im Ergebnis nur teilweise statt. Sämtliche
Antragsteller halten jeweils mindestens einen Hund, der zu den in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 Gefahrhundeverordnung als gefährliche
Hunde" eingestuften Rassen zählt (u.a. American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier). Die Halter dieser vom Verordnungsgeber
generell als gefährlich" angesehenen Hunde treffen besondere
Pflichten (Vorkehrungen gegen die Möglichkeit des Verlassens
des befriedeten Besitztums, Aufstellen von Warnschildern, Leinen-
und z.T. Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten Besitztums
des Halters) sowie Sanktionsmöglichkeiten der örtlichen
Ordnungsbehörden (wie Untersagung des Haltens oder Einziehung
oder Tötung des Hundes u.a. bei fehlender Haltereignung, bei
Verstößen gegen die Pflichten aus der Verordnung etc.).
Dieselben Pflichten und Sanktionsmöglichkeiten treffen nach §
3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung solche Halter, deren Hund unter
bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei konkret Mensch oder Tier
gefährdenden Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen) individuell
und unabhängig von seiner Rasse durch die örtliche Ordnungsbehörde
als "gefährlich" festgestellt wird.Der 4. OVG-Senat
sieht in dieser Ungleichbehandlung - einerseits unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung
mit allen belastenden Rechtsfolgen bei Zugehörigkeit zu den in
§ 3 Abs. 1 aufgezählten Rassen ohne Prüfung, ob die
angenommene Gefährlichkeit im Einzelfall tatsächlich gegeben
ist, andererseits bei allen anderen Hunden Auslösung der belastenden
Rechtsfolgen nur dann, wenn die Gefährlichkeit konkret und im
Einzelnen individuell unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.
2 von der Ordnungsbehörde festgestellt worden ist - einen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diese
Ungleichbehandlung sei nämlich nicht gerechtfertigt. Das Kriterium
der Rassezugehörigkeit sei ungeeignet, So habe die Prüfung
der einschlägigen Fachliteratur ergeben, dass dort nahezu einhellig
die Auffassung vertreten werde, dass die Zugehörigkeit zu einer
Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit
eines Hundes sei. Keine Rasse sei von sich aus gefährlich, sondern
allein rasseunabhängige bestimmte Verhaltensweisen des Hundeindividuums. Dabei
setze sich das individuelle Verhalten eines Hundes zusammen aus angeborener Verhaltensbereitschaft
und erlernten Verhaltensweisen, so dass ein Hund nie gefährlich
geboren werde, sondern unabhängig von der Rassezugehörigkeit
durch den Menschen dazu manipuliert werde. Es sei also - so die OVG-Richter
- wissenschaftlich unhaltbar, alle Individuen einer Rasse aufgrund
verallgemeinernder Beurteilung als gefährlich einzustufen, wie
in § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung geschehen. Soweit der
Verordnungsgeber geltend gemacht habe, für die Auswahl der Rassen
seien neben dem Aggressionsverhalten auch äußere Eigenschaften
wie Größe, Gewicht und Muskelkraft entscheidend gewesen,
so sei dem entgegenzuhalten, dass dann auch der Deutsche Schäferhund,
die Deutsche Dogge, der Rottweiler und der Boxer Aufnahme in die Liste
hätten finden müssen. Auch das sog. "Kampfhundeimage"
stelle kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, da es auf wandelbaren
subjektiven Einschätzungen beruhe und sich einer objektiven Überprüfbarkeit
entziehe. Die
Regelung des § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung sowie andere Bestimmungen,
soweit diese an den Begriff Rasse" oder rassespezifische Merkmalen
anknüpfen, ist nach dieser OVG-Entscheidung wegen Verstoßes
gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig
und daher nichtig. Dies hat zur Folge, dass die in § 3 Abs. 1
Gefahrhundeverordnung aufgeführten Hunde allerdings - wie alle
anderen Hunde auch - im individuell festgestellten Einzelfall gefährliche
Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Gefahrhundeverordnung sein können
mit allen sich daran anknüpfenden Halterpflichten und Sanktionsmöglichkeiten
(s.o.). All diese Bestimmungen der Gefahrhundeverordnung hat der Senat
nämlich entgegen der Auffassung der Antragsteller für rechtmäßig
erachtet, so dass sie wirksam bleiben.Der Senat hat die Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen, Die Verfahrensbeteiligten haben nunmehr
die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.Verantwortlich für diesen
Pressetext:
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Pressemitteilung
Nr. 51/2002: BVerwG
6 CN 1.02, BVerwG6
CN 3.01 und BVerwG6
CN 4.01 18.12.2002
Gefahrhundeverordnung
des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahrhundeverordnung des Landes
Schleswig-Holstein in einem nur einige ihrer Bestimmungen betreffenden
Revisionsverfahren für ungültig erachtet, soweit sie die
Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu
bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung im
Urteil vom 3. Juli 2002 zur Gefahrtierverordnung in Niedersachsen
fortgeführt. Soweit die Verordnung solche Hunde als (individuell)
gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche
Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaft besitzen, ist sie
entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
nicht zu beanstanden.In weiteren Verfahren waren Vorschriften der
Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen.
Insoweit führten die Revisionsverfahren im Wesentlichen zur Zurückverweisung
an das Oberverwaltungsgericht Greifswald, weil die entscheidungserheblichen
Vorschriften noch der Klärung durch das dafür berufene Landesgericht
bedürfen. BVerwG 6 CN 1.02, 6 CN 3.01, 6 CN 4.01 Urteile
vom 18. Dezember 2002
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Termin
vor dem Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.02 in Sachen Hundeverordnungen
der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg- VorpommernAm 18.12.02
hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die mündliche
Verhandlung über die Normenkontrollanträge gegen die Länder
Schleswig - Holstein und Mecklenburg- Vorpommern betreffend die Hundeverordnungen
stattgefunden.
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Schleswig-Holstein
und Mecklenburg-Vorpommern
Bundesgericht kippt erneut
Rasselisten in Kampfhundeverordnungen
Leipzig (dpa) - Die Rasselisten in den Kampfhundeverordnungen von
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind rechtswidrig. Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Abend wesentliche Teile
der Verordnungen für nichtig erklärt. Damit setzte der 6.
Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Danach darf aus der Rasse
eines Hundes allein nicht schon auf dessen Gefährlichkeit geschlossen
werden.Aus diesem Grund hatte der Senat im Juli die niedersächsische
Verordnung gekippt.
http://www.pipeline.de/cgi-bin/pipeline.fcg?userid=1&publikation=21&
template=arttext&ausgabe=15605&redaktion=1&artikel=106751842