Verordnung
Gesetz
zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(GefHundG, Sachsen)
§
1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1)
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde,
deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt
wird.
(2)
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend
und Familie durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die
Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen,
bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft,
ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert
worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte
Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
(3)
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1.
die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv
erwiesen haben,
2.
die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren
neigen oder
3.
die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte
Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen
oder Tiere angreifen.
Als
aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen
Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert
worden zu sein.
(4)
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt
durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5)
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes-
und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst
oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden.§ 2 Zuchtverbot
(1)
Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht
zu verwenden.
(2)
Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter
Aggressivität zu züchten.§ 3 Handelsverbot
Es
ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln.
Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5
Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.§
4 Aggressionsausbildungsverbot
Es
ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
auszubilden.§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1)
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis
wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3.
das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4.
in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung
ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die
Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(2)
Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer
bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl
und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen
hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen,
wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen
oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht
gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze
4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten
Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3)
Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung
eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt
wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das
Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen
und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann
insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises
verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit
des Hundes anordnen.
(4)
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5)
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den
Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner
Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu
machen.
(6)
Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere
Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen
durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat
der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten
der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen
der gefährliche Hund gehalten wird.§ 6 Anlein- und
Maulkorbpflicht
(1)
Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher
umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern
und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten
Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2)
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes
außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen
überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und
geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen
Hundes in der Lage sind.
(3)
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen
Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4)
Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen,
auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen
werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen
die allgemeinen Polizeibehörden gemäß §
14.§ 7 Mitteilungspflichten
(1)
Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung
eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde
unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie
über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu
unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich
einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung
von Hunden erfolgt.
(2)
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige
Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten
Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.§
8 Sachkunde
Der
Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr.
2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten
zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu
zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen
Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende
und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere
regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie.§ 9 Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr.
2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig
verurteilt worden sind oder sonst
1.
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2.
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3.
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe,
Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In
die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der
Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr.
2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
1.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
verstoßen haben,
2.
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
Medikamente
missbräuchlich
anwenden,
3.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen
oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4.
wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes
verstoßen haben.§ 10 Abgaben für gefährliche
Hunde
Die
Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde
Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu
erheben.§ 11 Strafvorschrift
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die
Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter
Aggressivität züchtet,
2.
gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2)
In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund
eingezogen wird.§ 12 Bußgeldvorschrift
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1.
§ 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der
nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2.
§ 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausbildet,
3.
§ 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis
hält,
4.
§ 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält,
dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5.
§ 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild
auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist
6.
§ 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der
vorgeschriebenen Leine führt und mit dem vorgeschriebenen
Maulkorb versieht,
7.
§ 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund
einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
8.
§ 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führt,
9.
§ 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz,
auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt
mitnimmt,
10.
§ 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
25.000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde
(§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates
Sachsen).§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Durch
dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes
können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt
werden
1.
das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes,
Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3.
das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes,
Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.§
14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die
allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer
Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§
9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.§
15 In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen
Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer
Kraft.
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Verordnung
des sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung
des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden (DVOGefHundG) Vom 1. November 2000
Aufgrund
von §1 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 desGesetzes
zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(GefHundG) vom 24. August 2000 (sächs. GVBl S. 358) wird
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:
§
1
Gefährlichkeitsvermutung
(1)
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 GefHundG
wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander vermutet:
1.
American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier
Nicht
unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter
von sechs Monaten.
(2)
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im
Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige
Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über
die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als
behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich
den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse,
die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministerium des
Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen
öffentlichen Sachverständigen im Hundewesen im Sinne
von § 2 gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig,
solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem
Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes nach Begründung
der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
§
2
Sachverständige
im Hundewesen
(1)
Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere
anerkannt werden
1.
praktizierende Tierärzte,
2.
bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-,
Therapie- und Behindertenbegleithundewesen,
die
diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine
Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht
und zwei Probegutachten vorgelegt haben.
Die
Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim
Staatsministerium des Innern schriftllich zu beantragen und
erfolgt durch öffentliche Bestellung.
Nach
vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern
anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige
im Hundewesen sind von der Antragstelling nach Absatz 2 befreit.
Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen
Kreispolizeibehörde nachzuweisen.
§ 3
Sachkunde
Die
erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
1.
das Wesen und das Verhalten des Hundes,
2. die Erziehung des Hundes,
3. die Haltungserfordernisse,
4. die wichtigsten Rechtsvorschriften
für den Umgang mit Hunden und
5. den Umgang mit Hunden.
§
4
Prüfung
der Sachkunde
(1)
Die Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt.
Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie herausgegebenen Themenkatalog,
der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des
Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
(2)
Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der
Prüfung einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß
besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuß
sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und
ein oder mehrere fachlich geeignete Mitglieder angehören.
(3)
Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz
des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde
zu beantragen. Der Antrag muß mindestens enthalten:
1.
Vor- und Familienname des Antragstellers,
2.
das Geburtsdatum des Antragstellers,
3.
die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und
4.
Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt
wird.
Der
Prüfungsausschuß legt den Prüfungstermin fest.
(4)
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem
praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird
mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger
als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel-
oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung
kann wiederholt werden.
(5)
Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten
im Umgang mit dem Hund, die an einem von dem Prüfungsausschuß
zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen
sind.
(6)
Nachweis der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des
Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig
sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministeriums
des Innern Im Einvernehmen mit dem Staatsministeriums für
Soziale, Gesundheit, Jugend und Familie.
(7)
Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller
eine amtliche Bescheinigung auszustellen.
§
5
Nachweis
der Sachkunde
(1)
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 des GefHundG
besitzt, wer
1.
erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen
hat,
2.
aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die
erforderliche Sachkunde
über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann,
insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden
Behörde ausbildet und führt oder
3.
aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit
im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen
als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit
tatsächlich ausübt.
Über
die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann
die zuständige Kreispolizeibehörde das Vorliegen
der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen
(2)
Der Nachweis der Sachkunde wird
1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach
§ 4 Absatz 7
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine
Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes
oder der Organisation, für die der Antragsteller seine
Tätigkeit ausübt,
erbracht.
§
6
In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden,
den 1. November 2000
Der
Staatsminister der Innern
Klaus
Hardrath