Anlage
1
Pitbull
Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Polizeiverordnung
über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
im Saarland vom 26. Juli 2000 geändert 9.12.2003
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Die
neue Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden ist seit 4. August 2000 in Kraft.
Wesentliche
Inhalte der Verordnung:
1.
Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden der Rassen American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und von American
Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen ist verboten.
2.
Das Halten aller Hunde, unabhängig von der Rasse, die auf Angrifflust
oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden sind, ist
verboten. Ebenso ist es verboten, Hunde auf Angriffslust oder Schärfe
abzurichten oder solche Hunde zu züchten.
3.
Das Halten und die Ausbildung von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier und von American Pit Bull Terrier
sind nur anoch mit einer besonderen Erlaubnis möglich. Gleiches
gilt für alle anderen Hunde, die sich in der Vergangenheit als
bissig erwiesen haben.
4.
Für alle Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und American Pit Bull Terrier, sowie - unabhängig
derRasse - für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, gilt
ab sofort ein ständiger Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb
befriedeter Besitztümer. Zudem sind sie ausbruchssicher unterzubringen.
5.
Für alle Hunde, die bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschen-ansammlungen,
Gaststättenbetrieben, Einkaufszentren, Fußgängerzonen,
Haupteinkaufsbereichen und öffentlichen Verkehrsmitteln mitgeführt
werden, gilt ein Leinenzwang. Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen
bleiben hiervon unberührt.
Was
sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis?
1.
Volljährigkeit
2.
Zuverlässigkeit
3.
Sachkunde
4.
ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
5.
Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme
von 1 Mio Euro für Personenschäden mund 500.000 Euro für
Sachschäden sowie deren Fortbestehen jährlich nachweisen.
6.
dauerhafte Kenzeichnung des Hundes durch den Tierarzt.
Was
müssen Hundehalter tun?
Derjenige,
- der einen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
oder einen American Pit Bull Terrier oder einen anderen Hund hält,
der
-
sich als bissig erwiesen oder
-
der in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen
hat,
bei
der Ortspolizeibehörde melden. Schriftlich müssen die Personalien
der Halterin bzw. des Halters, die Rasse oder der Typ des Hundes und
dessen Alter mitgeteilt werden.
Bis
spätestens 4. Dezember 2000 muss darüber hinaus die Halterin
bzw. der Halter bei der örtlichen Polizeibehörde
-
den Nachweis erbringen, dass der Hund von einer Tierärztin oder
einem Tierarzt dauerhaft gekennzeichnet wurde (Mikrochip
)-
ein persönliches Führungszeugnis vorlegen, das bei der zuständigen
Gemeinde beantragt werden kann,
-
einen Sachkundenachweis erbringen, d. h. die Halterin bzw. der Halter
muss einen Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen
erfolgreich absolvieren und gegenüber einem sachverständigen
Tierarzt bzw. einer Tierärztin ausreichende Kenntnisse in Bezug
auf den Hund nachweisen.
Was
gilt für Züchter?
Die
nichtgewerbsmäßige Zucht von American Staffordshire Terriern,
Staffordshire Bullterriern und American Pit Bull Terriern und deren
Kreuzungen sind verboten. Ebenso ist die nichtgewerbsmäßige
Zucht von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe untersagt.Was
passiert bei Verstößen gegen die Verordnung?Verstöße
gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro gahndet.
Wer
gibt Auskunft?
- Auskünfte über die Lehrgänge zum Erwerb des Sachkundenachweises
erteilt die jeweilige Ortspolizeibehörde. Die Telefonnummern
der für Sie zuständigen Ortspolizeibehörden erfahren
Sie bei Ihrem Rathaus.
-
Für telefonische Rückfragen steht Ihnen im Ministerium für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter der Telefonnummer06
81-501-31 96 in der Zeit vom 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr ein Ansprechpartner
zur Verfügung.
Den
Wortlaut der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 und der
Verwaltungsvorschriften vom 13.September 2000 zur Polizeiverordnung
über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
im Saarland vom 26. Juli 2000 finden Sie am Seitenanfang.Der Text
ist im Amtsblatt des Saarlandes abgedruckt (Seite 1246), das Sie bei
Ihrer Kommune einsehen oder für 4 DM bei der Saarbrücker
Druckerei- und Verlagsgesellschaft (Tel.: 0681-66501-0) anfordern
können.
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