Rasselisten:
Pitbull
Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
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Sachkundenachweis
Rheinland Pfalz
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Rheinland-pfälzische
Kampfhundeverordnung weitgehend ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung
für weitgehend nichtig erklärt. Rasse-Listen zur Einstufung
gefährlicher Hunde dürften nicht in einer Verordnung, sondern
müssten in Gesetzesform verankert werden, urteilte das Leipziger
Gericht nach einer Mitteilung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums
vom Donnerstag (Az: BVerwG 6C21.03). Das Ministerium werde die in
einem Revisionsverfahren getroffene Entscheidung prüfen und einen
Gesetzentwurf vorlegen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung
hätten aber unverändert Bestand.
Gegen die seit Juli 2000 geltende «Gefahrenabwehrverordnung
- gefährliche Hunde» hatte der Trierer Halter eines Pitbull
Terriers geklagt. Diese Rasse wird wie American Staffordshire Terrier
und Staffordshire Bullterrier in der Hundeverordnung als gefährlich
eingestuft. Zucht und Handel mit diesen Tieren sind verboten, die
Haltung mit schärferen Auflagen verbunden.
Nach der Leipziger Entscheidung ist eine solche Einstufung zwar grundsätzlich
zulässig, sie muss aber per Gesetz geregelt werden. Die Entscheidung
sei schon im Juni gefallen, aber erst jetzt schriftlich an die Beteiligten
weitergegeben worden, sagte ein Gerichtssprecher. Das Innenministerium
in Mainz wies darauf hin, dass für jeden Hund weiterhin individuell
eine besondere Gefährlichkeit festgestellt und dadurch im Einzelfall
Handel und Zucht verboten werden könnten.
«Wir werden dafür sorgen, dass möglichst schnell ein
Gesetz auf den Weg gebracht wird, um die guten Erfahrungen mit der
Gefahrenabwehr bei gefährlichen Hunden zu sichern», sagte
der innenpolitische SPD-Fraktionssprecher, Carsten Pörksen.
Quelle: dpa
Die Hundeverordnung von Rheinland-Pfalz, veröffentlicht am 30.06.2000
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VG
Koblenz: Klagen von Besitzern sogenannter Kampfhunde ohne Erfolg
http://www.justiz.rlp.de/cms/aktuell.asp,
KoblenzR.-P., 22.1.02
Das
Verwaltungsgericht Koblenz hat drei Klagen von Besitzern sogenannter
Kampfhunde abgewiesen. Das Gericht verneinte in zwei Fällen die
Voraussetzungen
für eine Befreiung vom Maulkorbzwang. Im dritten Fall wurde eine
Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz
vorsieht, als rechtmäßig bestätigt.
Im
ersten Fall (Az.: 2 K 190/01.KO) klagte der Besitzer eines Pitbull-Terrier
Mischlings auf Befreiung vom Maulkorbzwang und gegen die behördliche
Verfügung, seinem Hund zur Kennzeichnung einen Mikrochip einzupflanzen.
Er machte geltend, die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche
Hunde", auf der der Maulkorbzwang und die Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung
für Hunde bestimmter Rassen beruhen, sei verfassungswidrig. Seine
Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung hatte der Verfassungsgerichtshof
von Rheinland-Pfalz allerdings mit Urteil vom 4. August 2001 zurückgewiesen.
Über eine gegen dieses Urteil beim Bundesverfassungsgericht eingelegte
Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde noch nicht entschieden.
Das
Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Koblenzer Richter
schlossen sich der Auffassung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes
an, wonach die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde"
auch hinsichtlich des Maul-korbzwangs und der Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung
mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Der Kläger habe auch keinen
Anspruch auf Befreiung seines Hundes vom Maulkorbzwang. Nach der Verordnung
werde bei Hunden dieser Rasse die Gefährlichkeit unwiderlegbar
vermutet. Gründe, weshalb von dem Hund des Klägers ausnahmsweise
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, habe
der Kläger nicht dargelegt.Im zweiten Fall (Az.: 2 K 580/01.KO)
begründete die Klägerin, Halterin einer American Staffordshire
Terrier-Hündin, ihr Begehren auf Befreiung des Hundes vom Maulkorbzwang
u. a. damit, dass dieser einen nach niedersächsischem Recht vorgesehenen
"Wesenstest" bestanden habe.Die Koblenzer Richter sahen
das als unerheblich an. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof
habe in seinem Urteil auch festgestellt, dass der rheinland-pfälzische
Verordnungsgeber von Verfassungs wegen eine Wesensprüfung nicht
habe vorsehen müssen. Die Wesensprüfung eines Hundes stelle
nur eine Moment-aufnahme dar und beseitige nicht die erhöhte
Unberechenbarkeit der Tiere bestimmter Rassen. Somit könne die
Klägerin mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung
des Wesenstestes nicht eine die Befreiung vom Maulkorbzwang rechtfertigende
Ungefährlichkeit ihres Hundes nachweisen.
Im
dritten Verfahren (Az.: 2022/01.KO) klagte die Halterin einer Bordeaux-Dogge
gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Steuer für Kampfhunde.
Sie hielt die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde, nach der der Steuersatz
für die in einer Rassenliste aufgeführten sogenannten Kampfhunde
jährlich 640,-- DM beträgt, für verfassungswidrig.Das
Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies die Klage ab.
Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist es unbedenklich, wenn eine
Hundesteuersatzung zur Definition des Begriffs "Kampfhund"
u.a. auf eine Rassenliste zurückgreift, auch wenn diese mehr
Rassen umfasst als diejenige der Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche
Hunde". Beide Rechtsnormen hätten nämlich völlig
unterschiedliche Regelungsgegenstände. Auch die Erhöhung
des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber der herkömmlichen
Hundesteuer halte sich vorliegend noch im Rahmen des verfassungsrechtlich
Zulässigen.(Urteile vom 11. Dezember 2001; Az.: 2 K 190/01.KO,
2 K 580/01.KO, 2 K 2022/01.KO; - nicht rechtskräftig -)Anmerkung:
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts
(Tel.: 0261/1307-139 oder -138) angefordert werden.
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Pressemeldung
vom 30.08.2001 09:31 Uhr - Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
- Pressemitteilung Nr. 2/2001
Verfassungsgerichtshof
bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde Die
rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche
Hunde vom 30. Juni 2000 ist mit der Landesverfassung vereinbar. So
entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die
Verordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den
Umgang mit ihnen strengeren Anforderungen als bisher. So wird ein
Erlaubnisvorbehalt mit Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis
eingeführt. Gefährliche Hunde müssen gekennzeichnet
werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht Anlein-
und Maulkorbzwang. Darüber hinaus werden die Zucht und die Vermehrung
dieser Tiere und der Handel mit ihnen verboten. Gefährliche Hunde
im Sinne der Verordnung sind einmal solche Hunde, die auffällig
geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche "Hunde
der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen",
als gefährlich.
Die
Beschwerdeführer sind Halter bzw. Züchter von Hunden der
zuletzt genannten Rassen. Nach ihrer Auffassung gibt es keinen sachlichen
Grund, den Anwendungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung auf alle
Hunde dieser drei Rassen auszudehnen. Sachgerecht sei es allein, die
Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zu beurteilen. Die "Rasseliste"
sei nur wegen einer unseriösen Hetzkampagne der Medien zustande
gekommen. Im Übrigen bemängelten die Beschwerdeführer,
dass andere ebenso gefährliche oder gar gefährlichere Hunderassen,
vor allem der Schäferhund, nicht in die Liste aufgenommen worden
seien.
Der
Verfassungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht, sondern
wies die Verfassungsbeschwerden zurück.Die Gefahrenabwehrverordnung
diene dem Ziel, die Bevölkerung besser als bisher vor den von
Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen.
"Der Verordnungsgeber handelt damit in Erfüllung der ihm
durch die Verfassung selbst auferlegten Pflicht, sich schützend
und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen",
betonten die Verfassungsrichter. Dem für die Verordnung zuständigen
Innenminister komme sowohl bei der Beurteilung, ob eine besondere
Gefahrenlage vorliege, als auch bei der Wahl des geeigneten Mittels
ein "weiter Einschätzungs- und Entscheidungsvorrang zu".
Der Verfassungsgerichtshof habe deshalb nicht zu überprüfen,
ob der Innenminister die bestmögliche oder gerechteste Lösung
gefunden habe. Er habe lediglich darüber zu wachen, ob der Minister
die von der Verfassung gesetzten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
beachtet habe. Nach diesem Maßstab sei die beanstandete Regelung
verfassungsgemäß.
So
habe der Verordnungsgeber nach Auswertung des fachwissenschaftlichen
Schriftums davon ausgehen dürfen, dass von Hunden der drei besonders
aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt
der übrigen Hunde gesteigerte Gefahr ausgehe. Dabei habe er nicht
verkannt, dass innerhalb der Fachwissenschaft die Bedeutung der Rasseanlagen
eines Hundes für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
unterschiedlich beurteilt wird. Auch sei nicht jeder Hund jener Rassen
konkret gefährlich. Ob ein Hund aggressiv sei, hänge auch
von den Bedingungen ab, unter denen das Trier aufgezogen und gehalten
werde. Gleichwohl gingen alle Sachverständigen davon aus, dass
die Angehörigen verschiedener Hunderassen genetisch bedingte
Unterschiede in ihrem Verhalten aufwiesen. Ein gesteigertes Aggressionspotential
werde gerade auch den drei Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier zugeschrieben.
Insoweit
habe der rheinland-pfälzische Innenminister nachvollziehbar auf
die Zuchtgeschichte dieser drei Rassen verwiesen. Sie gingen nämlich
zurück auf Kreuzungen englischer Hunderassen, die in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts ausschließlich für den
Kampf Hund gegen Hund gezüchtet worden seien. Dabei sei die Zuchtauswahl
auf anhaltenden Kampfwillen bis zur Erschöpfung auch bei schwerer
körperlicher Verletzung ausgerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund
habe der Innenminister denjenigen Stimmen des fachwissenschaftlichen
Schrifttums folgen dürfen, die gerade bei den drei genannten
Hunderassen ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten festgestellt
hätten.Diese fachwissenschaftlichen Stellungnahmen würden
auch durch statistisches Material unterstützt. Wohl seien Schäferhunde
an den registrierten Beißvorfällen zahlenmäßig
stärker beteiligt als die drei hier umstrittenen Rassen. Doch
habe der Innenminister zu Recht auf das Verhältnis dieser Zahlen
zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt. Dann aber
ergebe sich eine deutlich überproportionale Auffallenshäufigkeit
von Hunden jener drei Rassen. Freilich müsse der Verordnungsgeber
die Entwicklung "weiter beobachten". Sollte sich durch entsprechende
Erfahrungen die besondere Aggressivität weiterer Rassen herausstellen
oder sollten sich insgesamt neue Erkenntnisse zur Gefahrenlage ergeben,
müsse er die Verordnung anpassen.Den Einwand der Beschwerdeführer,
Hunde der drei Rassen dürften jedenfalls dann nicht als gefährlich
gelten, wenn ihre individuelle Ungefährlichkeit durch einen Wesenstest
nachgewiesen sei, ließen die Verfassungsrichter nicht gelten.
Die potentielle Gefährlichkeit eines Hundes zu beurteilen, sei
nach fachwissenschaftlicher Einschätzung äußerst schwierig
bis unmöglich. Auch sei eine Wesensprüfung stets nur eine
Momentaufnahme, so dass das Prüfungsergebnis immer mit einem
Restrisiko behaftet bleibe. Dies belegten nicht zuletzt verschiedene
Presseveröffentlichungen über Beißattacken solcher
Hunde, die zuvor eine Wesensprüfung bestanden hätten. Die
Entscheidung des Verordnungsgebers, sich auf Wesenstests nicht zu
verlassen, sei deshalb rechtlich hinzunehmen.
Verfassungsgemäß
sind nach Auffassung der Richter auch die einzelnen Regelungen über
den Umgang mit gefährlichen Hunden. Die Pflicht zur Kennzeichnung
des Hundes mittels eines elektronisch lesbaren Chips ermögliche
eine bessere Kontrolle und stelle für Halter und Hund keine übermäßige
Belastung dar. Der Anlein- und Maulkorbzwang diene einer effektiven
Abwehr der von den Hunden ausgehenden Gefahren. Den Haltern müsse
zugemutet werden, innerhalb des befriedeten Besitztums oder auf Hundesportplätzen
für freie Bewegung ihrer Hunde zu sorgen. Legitim sei schließlich
auch das Ziel des Verordnungsgebers, den Bestand an gefährlichen
Hunden in Rheinland-Pfalz zurückzudrängen. Die Regelungen
über den Erlaubnisvorbehalt mit Fachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis
und über Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbote seien deshalb
ebenfalls nicht zu beanstanden.Aktenzeichen: VGH B 12/00, VGH B 18/00,
VGBB8/01
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