§
45 Polizeigesetz NRW
Verwertung, Vernichtung
Abs.1 Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig,
wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig
hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen
sind,
4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut
eintreten würden,
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen
Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem
Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie
nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
Abs.2
Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein recht
an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen,
soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
Abs.3
Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; §
979 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt
die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos
oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu
erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig
verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten
Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer
finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt
werden.
Abs.
4 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
werden, wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
würden,
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
3. Absatz 2 gilt sinngemäß