WesenstestDer
Wesenstest für Hunde/
Niedersächs. Ministerium, 4.01
Tierärztliche
Vereinigung für Tierschutz: Maulkorbgewöhnung
beim Hund
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Urteil
des OVG Lüneburg zur Kampfhundesteuer
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Änderung
des Niedersächsischen Hundegesetzes
(30.10.2003) Hannover (aho) - Das niedersächsische Landesparlament
hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2003 eine Änderung des
Niedersächsischen Hundegesetzes, das seit dem 1. März
2003 in Kraft ist, verabschiedet. Danach ist ein behördliches
Erlaubnisverfahren, das an die Zugehörigkeit eines Hundes zu
einer Bestimmten Rasse anknüpft, in Niedersachsen seit dem
1. Oktober 2003 nicht mehr Gesetzlich vorgeschrieben. Betroffen
hiervon sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.
Der
Gesetzgeber trägt mit dieser Änderung dem Umstand Rechnung,
Dass die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit
zu bestimmten Hunderassen Auch in Fachkreisen nach wie vor umstritten
ist. Zwar besteht für bestimmte Rassen der Verdacht, dass von
ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft
jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor -
neben Zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung
des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse
- für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt."
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Niedersachsen
will Rasseliste abschaffen weiter
lesen als PDF Drucksache 15/245
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über
das Halten von Hunden
Hannover,
den 10.06.2003
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziele des Gesetzes
1.
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden
(NHundG) sieht in § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 eine Erlaubnispflicht
für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S.
530) genannten Hunde vor. Es sind dies Hunde der Rassen Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
und deren Kreuzungen.Die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit
zu bestimmten Hunderassen/-typen ist in Fachkreisen nach wie vor
umstritten. Zwar besteht für bestimmte Rassen derzeit der Verdacht,
dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft
jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor neben
zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes,
Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse
- für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt
(so auch BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01, 6 CN 7/01 und 6 CN 8/01).In
Anbetracht dieser Situation soll von der im NHundG erfolgten Anknüpfung
einer Erlaubnispflicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen
abgesehen werden.
http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_15_2500/0001-0500/15-0245.pdf
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Für
gefährliche Hunde ist Erlaubnis nötig
http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2163/artid/1436620
Am
1. März ist das Niedersächsische Gesetz über das
Halten von Hunden in Kraft getretenSALZGITTER. Ein neues Hundegesetz
(NHundG) ist am 1. März in Kraft getreten. Es löst die
vom Bundesverwaltungsgericht teilweise für nichtig erklärte
Gefahrtierverordnung ab. Zweck dieses neuen Gesetzes ist, Gefahren
vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von
Hunden verbunden sind.Im NHundG ist eine Erlaubnispflicht für
das Halten gefährlicher Hunde festgeschrieben. Als gefährlich
gelten im Sinne des Gesetzes Hunde der Rassen Pit Bull Terrier,
Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier
und deren Kreuzungen. Die notwendige Erlaubnis muss im Ordnungsamt
der Stadt Salzgitter beantragt werden. Wird die Erlaubnis erteilt,
müssen die Hunde an der Leine geführt werden. Eine Ausnahme
von dieser Leinenpflicht ist nicht vorgesehen. Das Halten eines
gefährlichen Hundes ohne die notwendige Erlaubnis ist eine
Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe geahndet.Weitere Informationen beim Ordnungsamt unter
Telefon 839-4022 oder 839-3220.
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Halten
von Hunden
Der
Hund ist seit langem ein geschätzter Begleiter des Menschen.
Neben den allgemeinen Anforderungen, die an die Haltung aller Heimtiere
gestellt werden (s.o.), gilt für die Haltung von Hunden die
Tierschutz-Hundeverordnung. Zu einer ordnungsgemäßen
Versorgung gehören u. a. auch die tierärztliche Behandlung
und notwendige Impfungen.Wer sich einen Hund anschaffen will, sollte
genau überlegen, welche Hunderasse zu ihm und der Familie passt,
ob genug Zeit für die Pflege und Betreuung des Hundes zur Verfügung
steht und in erreichbarer Nähe Freilaufmöglichkeiten für
den Hund vorhanden sind. Selbstverständlich muss das Befinden
des Hundes mindestens einmal täglich überprüft und
evtl. festgestellte Mängel sofort abgestellt werden. Jederzeit
muss dem Hund frisches Wasser in ausreichender Menge zum Trinken
zur Verfügung stehen. Der Hund ist mit artgemäßem
Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Da
Hunde ein großes Gemeinschaftsbedürfnis haben, müssen
einzeln gehaltene Hunde mehrmals täglich die Möglichkeit
zu länger andauerndem Umgang mit der Betreuungsperson haben.
Ferner ist jedem Hund täglich ausreichender Auslauf im Freien
zu gewähren. Die Tierschutz-Hundeverordnung legt weiterhin
Regelungen für die Haltung von Hunden außerhalb der Wohnung
wie z. B. auf einem Freigelände, in Zwingern, Scheunen etc.
fest. Wenn mehrere Hunde auf einem Grundstück gehalten werden,
sind sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Einen Überblick
über die wichtigsten Dinge, die man zur Haltung von Hunden
wissen sollte, ist im Merkblatt zur Hundehaltung zusammengefasst.Wer
Hunde hält, muss sich auch mit der in den letzten Jahren ins
Interesse der Öffentlichkeit gerückten Problematik der
gefährlichen Hunde beschäftigen. U. a. wegen der schweren
Beißzwischenfälle mit Hunden im Frühsommer 2000
haben zwischenzeitlich alle Bundesländer entsprechende Verordnungen
oder Gesetze zur Gefahrenabwehr erlassen, nach denen bestimmte Hunderassen
z. T. einem Haltungsverbot unterliegen und einige Hunde außerhalb
der Privatwohnung oder eines ausbruchssicheren Grundstücks
nur noch mit Maulkorb und/oder Leine geführt werden dürfen.
Häufig
sind hiervon unter bestimmten Auflagen, wie z. B. der Durchführung
eines Wesenstests, Befreiungen möglich.Die für Niedersachsen
geltenden Regelungen sind im Gesetz über das Halten von Hunden
(NHundG) enthalten. Weiterführende Informationen z. B. zum
Wesenstest liefern die nebenstehenden Links. http://www.ml.niedersachsen.de/master/0,,C746785_D0_O655,00.html
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Beschluß
des Verwaltungsgerichtes Hannover v. Dezember 2002 (Hund und Halter)
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Nr.
21/2002 vom 3. Juli 2002
Hunderegelung
in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig
erklärt
In
der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher
Tiere werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten,
die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie von Hunden, zu
denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier
sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten. Für
vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der
Hund einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und
der Halter über die persönliche Eignung und die notwendige
Sachkunde verfügt. Hunde, die den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen
Aggressionspotenzials nicht bestehen, müssen getötet werden.
Das Bestehen des Wesenstests führt zu näher bestimmten
Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes; außerdem
ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten
Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler,
nicht aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen
außerhalb von Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken
mit Maulkorb versehen und angeleint sein. Nach bestandenem Wesenstest
können davon Ausnahmen genehmigt werden.Das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg hat auf Normenkontrollanträge von Hundehaltern
hin mehrere Regelungen verworfen. Es hat insbesondere das Haltungsverbot
von Hunden der ersten Kategorie zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht
für erforderlich gehalten und in den Regelungen für die
Hunde der zweiten Kategorie einen Gleichheitsverstoß insoweit
gesehen, als Rottweiler und Dobermann, nicht aber der Deutsche Schäferhund
erfasst sind.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der
angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt. Der Verordnungsgeber
war ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber
nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die Zugehörigkeit
von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den vorliegenden
Feststellungen besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der
Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist
jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor
neben zahlreichen anderen Ursachen Erziehung und Ausbildung
des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse
für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt.
Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten
der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf
der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr
müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre
hier der Hundehalter zum Zweck der Gefahrenvorsorge
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz
vorgesehen sein. Es ist Sache des Landesparlaments, den Eigenarten
der Materie entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen der betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen
Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen, d.h.
ggfs. die Einführung von Rasselisten selbst zu verantworten.
Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht vor.
Trotz
der Nichtigerklärung bleibt der notwendige Schutz der Bevölkerung
vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen
Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts
gewahrt. Die Befugnis der Landesgesetzgebung, einen weiter gehenden
Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben, wird durch
die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
berührt.Auf die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen
Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat,
seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu
erstrecken, kam es für die Revisionsentscheidungen nach dem
Gesagten nicht mehr an.BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01 - Urteile
vom 3. Juli 2002 http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-21.htm
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REAKTIONEN
dazu :
Pressemitteilung
der FDP zum Berliner Urteil / Urteil über Kampfhundeverordnung
- Länder prüfen Neuregelung / Tierschützer halten
Berliner Urteil für problematisch / Interview mit Feddersen-Petersen
über Wesenstests
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5.7.
Pressemeldung Ministerium Niedersachsen: Gefahrtier-VO ist insgesamt
nicht nichtig
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Niedersachsen
- Landespolitik: Kein Maulkorb mehr für
Kampfhunde Der Landtag hat ein neues
Kampfhundegesetz verabschiedet. Die Halter gefährlicher Rassen
brauchen danach eine behördliche Erlaubnis, aber der Maulkorbzwang
entfällt.
Gegen
die Stimmen von CDU und Grünen hat der Landtag am Mittwoch
ein neues Hundegesetz beschlossen. Vom 1. März kommenden Jahres
an benötigen Halter gefährlicher Hunde eine behördliche
Erlaubnis. Das gilt für American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier sowie für Kreuzungen
mit einer dieser Rassen. Die Erlaubnis soll nur dann erteilt werden,
wenn der Halter volljährig ist. Außerdem muss der Hundebesitzer
nachweisen, dass er zuverlässig und sachkundig genug ist, ein
derartiges Tier zu halten. Maulkörbe für gefährliche
Hunde sind nicht mehr vorgesehen. Die Tiere müssen aber einen
Wesenstest absolvieren. Die Halter müssen für ihre Lieblinge
eine Haftpflichtversicherung abschließen. Außerdem besteht
ein Leinenzwang. Hunde anderer Rassen, die sich aggressiv verhalten,
sollen laut Gesetz wie die vier Kampfhunderassen behandelt werden.
Die CDU-Abgeordnete Ilse Hansen kritisierte das Gesetz. Kein Hund
werde als Kampfhund geboren, sagte sie in der Debatte. Hunde
werden von Menschen zu Bestien gemacht. Für die Grünen
bemängelte Hans-Jürgen Klein den hohen Verwaltungsaufwand,
den das neue Gesetz mit sich bringe. Durch das unsinnige Abarbeiten
von Rasselisten werden Verwaltungsmitarbeiter gebunden, sagte
Klein. Stattdessen solle man sich lieber um verantwortungslose Züchter,
Händler und Halter kümmern. Landwirtschaftsminister Uwe
Bartels (SPD) verteidigte das Kampfhundegesetz. Es sei wissenschaftlich
erwiesen, dass bestimmte Rassen besonders aggressiv sind, meinte
er. Mit dem neuen Gesetz sei der Schutz der Bevölkerung auf
hohem Niveau gewährleistet. Das Gesetz ersetzt die alte Kampfhundeverordnung,
die das Bundesverwaltungsgericht gekippt hatte. mak http://www.haz.de/niedersachsen/landespolitik/148764.html
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Gefahrtierverordnung
- Auswirkung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 3.7.02
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Niedersächsisches
Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren
17.9.02 (NHundG)
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Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über
das Halten von Hunden
PDF
Drucksache 15/245
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