Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

keine Rasselisten

WesenstestDer Wesenstest für Hunde/ Niedersächs. Ministerium, 4.01

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz: Maulkorbgewöhnung beim Hund

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Urteil des OVG Lüneburg zur Kampfhundesteuer

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Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes

(30.10.2003) Hannover (aho) - Das niedersächsische Landesparlament hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2003 eine Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes, das seit dem 1. März 2003 in Kraft ist, verabschiedet. Danach ist ein behördliches Erlaubnisverfahren, das an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Bestimmten Rasse anknüpft, in Niedersachsen seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr Gesetzlich vorgeschrieben. Betroffen hiervon sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.

Der Gesetzgeber trägt mit dieser Änderung dem Umstand Rechnung, Dass die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen Auch in Fachkreisen nach wie vor umstritten ist. Zwar besteht für bestimmte Rassen der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor - neben Zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt."

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Niedersachsen will Rasseliste abschaffen weiter lesen als PDF Drucksache 15/245
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

Hannover, den 10.06.2003
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziele des Gesetzes

1. Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sieht in § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 eine Erlaubnispflicht für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde vor. Es sind dies Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.Die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen ist in Fachkreisen nach wie vor umstritten. Zwar besteht für bestimmte Rassen derzeit der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt (so auch BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01, 6 CN 7/01 und 6 CN 8/01).In Anbetracht dieser Situation soll von der im NHundG erfolgten Anknüpfung einer Erlaubnispflicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen abgesehen werden.

http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_15_2500/0001-0500/15-0245.pdf

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Für gefährliche Hunde ist Erlaubnis nötig

http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2163/artid/1436620

Am 1. März ist das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden in Kraft getretenSALZGITTER. Ein neues Hundegesetz (NHundG) ist am 1. März in Kraft getreten. Es löst die vom Bundesverwaltungsgericht teilweise für nichtig erklärte Gefahrtierverordnung ab. Zweck dieses neuen Gesetzes ist, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.Im NHundG ist eine Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde festgeschrieben. Als gefährlich gelten im Sinne des Gesetzes Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und deren Kreuzungen. Die notwendige Erlaubnis muss im Ordnungsamt der Stadt Salzgitter beantragt werden. Wird die Erlaubnis erteilt, müssen die Hunde an der Leine geführt werden. Eine Ausnahme von dieser Leinenpflicht ist nicht vorgesehen. Das Halten eines gefährlichen Hundes ohne die notwendige Erlaubnis ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.Weitere Informationen beim Ordnungsamt unter Telefon 839-4022 oder 839-3220.

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Halten von Hunden

Der Hund ist seit langem ein geschätzter Begleiter des Menschen. Neben den allgemeinen Anforderungen, die an die Haltung aller Heimtiere gestellt werden (s.o.), gilt für die Haltung von Hunden die Tierschutz-Hundeverordnung. Zu einer ordnungsgemäßen Versorgung gehören u. a. auch die tierärztliche Behandlung und notwendige Impfungen.Wer sich einen Hund anschaffen will, sollte genau überlegen, welche Hunderasse zu ihm und der Familie passt, ob genug Zeit für die Pflege und Betreuung des Hundes zur Verfügung steht und in erreichbarer Nähe Freilaufmöglichkeiten für den Hund vorhanden sind. Selbstverständlich muss das Befinden des Hundes mindestens einmal täglich überprüft und evtl. festgestellte Mängel sofort abgestellt werden. Jederzeit muss dem Hund frisches Wasser in ausreichender Menge zum Trinken zur Verfügung stehen. Der Hund ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

Da Hunde ein großes Gemeinschaftsbedürfnis haben, müssen einzeln gehaltene Hunde mehrmals täglich die Möglichkeit zu länger andauerndem Umgang mit der Betreuungsperson haben. Ferner ist jedem Hund täglich ausreichender Auslauf im Freien zu gewähren. Die Tierschutz-Hundeverordnung legt weiterhin Regelungen für die Haltung von Hunden außerhalb der Wohnung wie z. B. auf einem Freigelände, in Zwingern, Scheunen etc. fest. Wenn mehrere Hunde auf einem Grundstück gehalten werden, sind sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Einen Überblick über die wichtigsten Dinge, die man zur Haltung von Hunden wissen sollte, ist im Merkblatt zur Hundehaltung zusammengefasst.Wer Hunde hält, muss sich auch mit der in den letzten Jahren ins Interesse der Öffentlichkeit gerückten Problematik der gefährlichen Hunde beschäftigen. U. a. wegen der schweren Beißzwischenfälle mit Hunden im Frühsommer 2000 haben zwischenzeitlich alle Bundesländer entsprechende Verordnungen oder Gesetze zur Gefahrenabwehr erlassen, nach denen bestimmte Hunderassen z. T. einem Haltungsverbot unterliegen und einige Hunde außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchssicheren Grundstücks nur noch mit Maulkorb und/oder Leine geführt werden dürfen.

Häufig sind hiervon unter bestimmten Auflagen, wie z. B. der Durchführung eines Wesenstests, Befreiungen möglich.Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten. Weiterführende Informationen z. B. zum Wesenstest liefern die nebenstehenden Links. http://www.ml.niedersachsen.de/master/0,,C746785_D0_O655,00.html

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Beschluß des Verwaltungsgerichtes Hannover v. Dezember 2002 (Hund und Halter)

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Nr. 21/2002 vom 3. Juli 2002

Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

In der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten, die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie von Hunden, zu denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten. Für vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und der Halter über die persönliche Eignung und die notwendige Sachkunde verfügt. Hunde, die den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen Aggressionspotenzials nicht bestehen, müssen getötet werden. Das Bestehen des Wesenstests führt zu näher bestimmten Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes; außerdem ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler, nicht aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen außerhalb von Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken mit Maulkorb versehen und angeleint sein. Nach bestandenem Wesenstest können davon Ausnahmen genehmigt werden.Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat auf Normenkontrollanträge von Hundehaltern hin mehrere Regelungen verworfen. Es hat insbesondere das Haltungsverbot von Hunden der ersten Kategorie zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht für erforderlich gehalten und in den Regelungen für die Hunde der zweiten Kategorie einen Gleichheitsverstoß insoweit gesehen, als Rottweiler und Dobermann, nicht aber der Deutsche Schäferhund erfasst sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt. Der Verordnungsgeber war ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den vorliegenden Feststellungen besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre – hier der Hundehalter – zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Es ist Sache des Landesparlaments, den Eigenarten der Materie entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen, d.h. ggfs. die Einführung von Rasselisten selbst zu verantworten. Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht vor.

Trotz der Nichtigerklärung bleibt der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt. Die Befugnis der Landesgesetzgebung, einen weiter gehenden Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben, wird durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt.Auf die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken, kam es für die Revisionsentscheidungen nach dem Gesagten nicht mehr an.BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01 - Urteile vom 3. Juli 2002 http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-21.htm

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REAKTIONEN dazu :

Pressemitteilung der FDP zum Berliner Urteil / Urteil über Kampfhundeverordnung - Länder prüfen Neuregelung / Tierschützer halten Berliner Urteil für problematisch / Interview mit Feddersen-Petersen über Wesenstests

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5.7. Pressemeldung Ministerium Niedersachsen: Gefahrtier-VO ist insgesamt nicht nichtig

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Niedersachsen - Landespolitik: Kein Maulkorb mehr für Kampfhunde Der Landtag hat ein neues Kampfhundegesetz verabschiedet. Die Halter gefährlicher Rassen brauchen danach eine behördliche Erlaubnis, aber der Maulkorbzwang entfällt.

Gegen die Stimmen von CDU und Grünen hat der Landtag am Mittwoch ein neues Hundegesetz beschlossen. Vom 1. März kommenden Jahres an benötigen Halter gefährlicher Hunde eine behördliche Erlaubnis. Das gilt für American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier sowie für Kreuzungen mit einer dieser Rassen. Die Erlaubnis soll nur dann erteilt werden, wenn der Halter volljährig ist. Außerdem muss der Hundebesitzer nachweisen, dass er zuverlässig und sachkundig genug ist, ein derartiges Tier zu halten. Maulkörbe für gefährliche Hunde sind nicht mehr vorgesehen. Die Tiere müssen aber einen Wesenstest absolvieren. Die Halter müssen für ihre „Lieblinge“ eine Haftpflichtversicherung abschließen. Außerdem besteht ein Leinenzwang. Hunde anderer Rassen, die sich aggressiv verhalten, sollen laut Gesetz wie die vier Kampfhunderassen behandelt werden. Die CDU-Abgeordnete Ilse Hansen kritisierte das Gesetz. Kein Hund werde als Kampfhund geboren, sagte sie in der Debatte. „Hunde werden von Menschen zu Bestien gemacht.“ Für die Grünen bemängelte Hans-Jürgen Klein den hohen Verwaltungsaufwand, den das neue Gesetz mit sich bringe. „Durch das unsinnige Abarbeiten von Rasselisten werden Verwaltungsmitarbeiter gebunden“, sagte Klein. Stattdessen solle man sich lieber um verantwortungslose Züchter, Händler und Halter kümmern. Landwirtschaftsminister Uwe Bartels (SPD) verteidigte das Kampfhundegesetz. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass bestimmte Rassen besonders aggressiv sind, meinte er. Mit dem neuen Gesetz sei der Schutz der Bevölkerung auf hohem Niveau gewährleistet. Das Gesetz ersetzt die alte Kampfhundeverordnung, die das Bundesverwaltungsgericht gekippt hatte. mak http://www.haz.de/niedersachsen/landespolitik/148764.html

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Gefahrtierverordnung - Auswirkung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 3.7.02

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Niedersächsisches Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren 17.9.02 (NHundG)

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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden PDF Drucksache 15/245

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