Verordnung über das Führen und Halten von Hunden

(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) Vom 4. Juli 2000


Anlage 1 - keine Anlage 2

Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Dogo Argentino
Bordeaux Dogge
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Tosa Inu

 

Gericht bestätigt Kampfhund-Liste 14.4.04

Urteil: Kampfhunde-Liste ist zulässig -Greifswalder Oberverwaltungsgericht stuft American Staffordshire als gefährlich ein

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Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
Bundesgericht kippt erneut Rasselisten in Kampfhundeverordnungen

Leipzig (dpa) - Die Rasselisten in den Kampfhundeverordnungen von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Abend wesentliche Teile der Verordnungen für nichtig erklärt. Damit setzte der 6. Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Danach darf aus der Rasse eines Hundes allein nicht schon auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden.Aus diesem Grund hatte der Senat im Juli die niedersächsische Verordnung gekippt.
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Kommentar von RA Marion Oberlender zum BVG-Urteil

Termin vor dem Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.02 in Sachen Hundeverordnungen der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg- VorpommernAm 18.12.02 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die mündliche Verhandlung über die Normenkontrollanträge gegen die Länder Schleswig - Holstein und Mecklenburg- Vorpommern betreffend die Hundeverordnungen stattgefunden.

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Hundeverordnung auf der Kippe Schwerin/M.-V., 6.12.02

Sie galt als Errungenschaft: Die neue Verordnung gegen so genannte Kampfhunde. Jetzt könnte sie vor Gericht für nichtig erklärt werden. Sie soll Bürger vor Angriffen durch Kampfhunde schützen: Die Hundehalterverordnung von M-V, erlassen vom Schweriner Innenministerium. Jetzt aber wankt die Verordnung. Sie soll in wesentlichen Teilen rechtswidrig sein. Das geht aus einem neuen Beschluss des Schweriner Verwaltungsgerichtes hervor. Betroffen ist insbesondere der in § 2 aufgeführte Katalog gefährlicher Hunderassen. Infrage stehen damit auch das Verbot, solche Hunde zu halten und zu züchten und der Leinenzwang (§1). Die generelle Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen sei fachwissenschaftlich nicht erwiesen, führt das Gericht aus. Anlass war der Fall eines Staffordshire-Terriers, der als gefährlich eingestuft wurde. „Die Auswirkungen dieses Richterspruches lassen sich noch nicht absehen“, so der Präsident des Verwaltungsgerichtes Schwerin, Erich Hobbeling. Für ihn steht fest: „Das Innenministerium wird darüber nachdenken müssen, ob es bei der Verordnung in dieser Fassung bleiben kann.“ Innenminister Gottfried Timm (SPD) dagegen sieht den Bestand der Verordnung nicht gefährdet. Sein Sprecher Christian Lorenz bezeichnete den Richterspruch als „irrelevant“ für M-V. „Wir nehmen das mit Verwunderung zur Kenntnis.“ Er verwies darauf, dass Hundehalter bereits gegen die Verordnung geklagt hatten. Vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald sei die Verordnung daraufhin für rechtmäßig erklärt worden, so Lorenz. „Bis auf Kleinigkeiten, die wir geändert haben.“ Die Hundezüchter allerdings gingen inzwischen vor das Bundesverwaltungsgericht in Berlin: Dort seht die Verordnung am 18. Dezember erneut auf dem Prüfstand. Unter bedenklichen Vorzeichen. Denn im Juli hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits die niedersächsische Hundehalterverordnung in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt. In M-V könne das aber nicht passieren, meint Ministeriumssprecher Lorenz: „Die Verordnung stellt ja nur die Vermutung auf, dass bestimmte Hunde eine Gefahr darstellen. Die Halter können das widerlegen.“ Laut Verwaltungsgericht Schwerin war das Ministerium allerdings auch zur Aufstellung der Vermutung nicht befugt.

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OVG Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern vom 06.04.01