Gericht
bestätigt Kampfhund-Liste
14.4.04
Urteil:
Kampfhunde-Liste ist zulässig -Greifswalder
Oberverwaltungsgericht stuft American Staffordshire als gefährlich
ein
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Schleswig-Holstein
und Mecklenburg-Vorpommern
Bundesgericht
kippt erneut Rasselisten in Kampfhundeverordnungen
Leipzig (dpa) - Die Rasselisten in den Kampfhundeverordnungen von
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind rechtswidrig. Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Abend wesentliche Teile
der Verordnungen für nichtig erklärt. Damit setzte der 6.
Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Danach darf aus der Rasse
eines Hundes allein nicht schon auf dessen Gefährlichkeit geschlossen
werden.Aus diesem Grund hatte der Senat im Juli die niedersächsische
Verordnung gekippt.
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Kommentar
von RA Marion Oberlender zum BVG-Urteil
Termin
vor dem Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.02 in Sachen Hundeverordnungen
der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg- VorpommernAm 18.12.02
hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die mündliche
Verhandlung über die Normenkontrollanträge gegen die Länder
Schleswig - Holstein und Mecklenburg- Vorpommern betreffend die Hundeverordnungen
stattgefunden.
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Hundeverordnung
auf der Kippe
Schwerin/M.-V., 6.12.02
Sie
galt als Errungenschaft: Die neue Verordnung gegen so genannte Kampfhunde.
Jetzt könnte sie vor Gericht für nichtig erklärt werden.
Sie soll Bürger vor Angriffen durch Kampfhunde schützen: Die
Hundehalterverordnung von M-V, erlassen vom Schweriner Innenministerium.
Jetzt aber wankt die Verordnung. Sie soll in wesentlichen Teilen rechtswidrig
sein. Das geht aus einem neuen Beschluss des Schweriner Verwaltungsgerichtes
hervor. Betroffen ist insbesondere der in § 2 aufgeführte
Katalog gefährlicher Hunderassen. Infrage stehen damit auch das
Verbot, solche Hunde zu halten und zu züchten und der Leinenzwang
(§1). Die generelle Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen
sei fachwissenschaftlich nicht erwiesen, führt das Gericht aus.
Anlass war der Fall eines Staffordshire-Terriers, der als gefährlich
eingestuft wurde. Die Auswirkungen dieses Richterspruches lassen
sich noch nicht absehen, so der Präsident des Verwaltungsgerichtes
Schwerin, Erich Hobbeling. Für ihn steht fest: Das Innenministerium
wird darüber nachdenken müssen, ob es bei der Verordnung in
dieser Fassung bleiben kann. Innenminister Gottfried Timm (SPD)
dagegen sieht den Bestand der Verordnung nicht gefährdet. Sein
Sprecher Christian Lorenz bezeichnete den Richterspruch als irrelevant
für M-V. Wir nehmen das mit Verwunderung zur Kenntnis.
Er verwies darauf, dass Hundehalter bereits gegen die Verordnung geklagt
hatten. Vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald sei die Verordnung
daraufhin für rechtmäßig erklärt worden, so Lorenz.
Bis auf Kleinigkeiten, die wir geändert haben. Die
Hundezüchter allerdings gingen inzwischen vor das Bundesverwaltungsgericht
in Berlin: Dort seht die Verordnung am 18. Dezember erneut auf dem Prüfstand.
Unter bedenklichen Vorzeichen. Denn im Juli hatte das Bundesverwaltungsgericht
bereits die niedersächsische Hundehalterverordnung in wesentlichen
Teilen für nichtig erklärt. In M-V könne das aber nicht
passieren, meint Ministeriumssprecher Lorenz: Die Verordnung stellt
ja nur die Vermutung auf, dass bestimmte Hunde eine Gefahr darstellen.
Die Halter können das widerlegen. Laut Verwaltungsgericht
Schwerin war das Ministerium allerdings auch zur Aufstellung der Vermutung
nicht befugt.
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OVG
Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern vom 06.04.01