Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Vom
22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54)Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 704), sowie aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516), verordnet
die Landesregierung,aufgrund
des § 71a Abs. 1, des § 72 Abs. 1 und des § 100 Abs.
3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport für
das Land Hessen:
§
1
Halten
und Führen von Hunden
(1)
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2)
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder
des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem
ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der
Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss
ist auch die Telefonnummer anzugeben.
(3)
Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die
zuständige Behörde erteilt worden ist.
(4)
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen
eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
von Menschen oder Tieren ausgeht.
§
2
Gefährliche
Hunde
(
1 ) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung
oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in
ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit
vermutet:
1.
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2.
American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3.
Staffordshire-Bullterrier,
4.
Bullterrier,
5.
American Bulldog,
6.
Dogo Argentino,
7.
Fila Brasileiro,
8.
Kangal (Karabash)
9.
Kaukasischer Owtscharka,
10.
Mastiff,
11.
Mastino Napoletano.
(2)
Gefährlich sind auch die Hunde, die
1.
einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen
haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2.
ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen
haben oder
3.
durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere
Tiere hetzen oder reißen.§ 3
Erteilung
und Widerruf der Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt
werden, wenn die Halterin oder der Halter
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
zuverlässig ist,
3.
sachkundig ist,
4.
eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist,
5.
nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen
Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren
für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
6.
nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet
ist,
7.
nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen
Regelung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
8.
nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet
worden ist.
Die
Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen;
bei den übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für
einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt werden.
(2)
Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen
Hund, erteilt sie auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten
des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und
8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit
der Halterin oder des Halters bestehen. Die befristete Erlaubnis nach
Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb
der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist,
dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(3)
Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche
Hunde ist innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten einer gesetzlichen
Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen.
(4)
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen
für ihre Erteilung weggefallen ist.
§
4
Ausnahmen
(1)
Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden, Blindenführ-
und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes
sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen
Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung.
(2)
Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger
oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger
oder öffentlicher Trägerschaft keine Anwendung.
(3)
Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen
Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs.1
Nr.2 als nachgewiesen.
(4)
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung
erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist,
soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht
entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt
werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5)
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von
der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in
Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Tierärztinnen und
Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter
eines eigenen Hundes sachkundig. Die Halterin oder der Halter eines
Hundes nach Abs.1 Satz 1 gilt als sachkundig,
soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen
Einsatzes führt.
(6)
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen
des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit
des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen
Gründen hiervon abzusehen ist.
§
5
Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
wer
1.
wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,
2.
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3.
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz,
das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig
verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In
die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin
oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer
Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt verbracht hat.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht,
wer
1.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes
oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
2.
alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach
ist.
(3)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis
vorzulegen. Sind Tatsachen
bekannt,
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr.
2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der
Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches Gutachten
verlangen.
§
6
Sachkunde
(1)
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen,
dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen
Behörde die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium
Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen
e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen
Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach
Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt
im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.
und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
(2)
Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen
Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt
ist.
§
7
Wesensprüfung
Die
Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt
im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.
und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen
Person oder Stelle vorgenommen. Sie hat nach Standards zu erfolgen,
die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband
für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer
festgelegt worden sind. Die sachverständige Person oder Stelle
stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung
zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen
Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt
worden ist.
§
8
Führen
eines Hundes
(1)
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten
Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.
(2)
Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3.
körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne
von § 1 Abs.1 zu führen.
(3)
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(4)
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten
Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht erfüllt.
(5)
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person,
die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist,
hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
§
9
Leinen
- und Maulkorbzwang
(1)
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der
Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine
zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass
der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein,
dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch
zwei Meter.
(2)
An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt
werden
1.
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten,
Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie
in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2.
auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstücken, insbesondere
Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen
oder Teilen davon.
(3)
Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung,
für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen
zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß
hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist.
§
10
Sicherung
von Grundstücken und Wohnungen
(1)
Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher
Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie
so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb
dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere
ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für
Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten
wird.
(2)
Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung
sind mit deutlich
sichtbarem
Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!"
zu versehen.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
§
11
Ausbildung
von Hunden
(1)
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters
die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2)
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die
Ausbildung Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und
1.
die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Sachkunde sowie
Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet
hat,
2.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ausbilderin oder
der Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
und
3.
die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von
Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.
§
12
Kennzeichnung
Gefährliche
Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar
so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit
festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende
Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die
Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen
Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes
durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes,
die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Auf
dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer gespeichert; diese ist auf
der Bescheinigung anzugeben.
§
13
Abgabeverbote
für gefährliche Hunde
Handel,
Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten,
wenn die Wesensprüfung nicht positiv war; zulässig bleibt
die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch
Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
§
14
Sicherstellung
und Tötung von Hunden
(1)
Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die
Verwahrung nach den §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn
die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten
werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachgekommen wird.
(2)
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes
nach § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund
einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich
verletzt hat.
§
15
Mitwirkungs-
und Mitteilungspflichten
(1)
Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich
bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln
könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies
unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung
erforderlichen
Feststellungen
und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen
und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung
eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen
Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung
eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen
zu übermitteln.
(3)
Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt,
hat der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden
mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(4)
Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
1.
Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen
Hundes unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer
Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser
von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht, 2. durch
die Halterin oder den Halter Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin
oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen
oder Tod.
(5)
Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige
Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der
Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
(6)
Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der
Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und
Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mit.
§
16
Zuständigkeit
(1)
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser
Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als
örtliche Ordnungsbehörden.
(2)
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch zuständig
für die Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) einschließlich der Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten .
§
17
Geltungsbereich
Die
für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser
Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen
gehalten oder ausgebildet werden.
§
18
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen
lässt,
2.
entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis
hält,
3.
entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
4.
entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb
des befriedeten Besitztums führt, ohne dass eine Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
5.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr
vollendet zu haben,
6.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
7.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder
geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher zu führen,
8.
entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
9.
entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
10.
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht
mitführt,
11.
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung
nicht mitführt,
12.
entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
13.
entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen,
Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten
oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine führt,
14.
entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde
bestimmten, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
begrenzten Grundstück ohne Leine führt,
15.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen
gefährlichen Hund außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten
Besitztums ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig
verhindert, führt,
16.
entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
17.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht
ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend
sichert,
18.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder
nicht ausreichend sichert,
19.
entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten
Besitztum oder der Wohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild
mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" versieht,
20.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren ausbildet,
21.
entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar
mit einem zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip
kennzeichnet,
22.
entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
23.
entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht
unverzüglich anzeigt,
24.
entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen
nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen
nicht oder nicht vollständig vorlegt oder die erforderlichen
Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
25.
entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der
oder dem Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen
Hund handelt,
26.
entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel,
den Erwerb, die Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen
Hundes anzeigt,
27.
entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug
oder den Wegzug der Halterin oder des Halters eines gefährlichen
Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit
kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.
§
19
Aufhebung
bisherigen Rechts
Die
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von
Hunden vom 10. Mai 2002 (GVBl. I S. 90) wird aufgehoben.
§
20
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Wiesbaden,
den 22. Januar 2003
Hessische Landesregierung
Der Ministerpräsident
Der Hessische Minister des Innern und für Sport
K
o c h
B o u f f i e r
http://www.hmdi.hessen.de/gesetze/gesetze.htm