Hessen,
VGH Urteil vom 27.01.2004 (PDF Datei)
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Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden - HESSEN - 10.5.2002
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Pressemitteilung
des Ministeriums:
Kampfhunde-VO:
Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden
29.10.2002Stuttgart
/ Leipzig (aho) -
Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen drei
Normenkontrollurteile des VerwaltungsgerichtshofsBaden-Württemberg
zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für
Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher
Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass
die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August
2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg
aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen
Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.
Wie
das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag,
29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungs-gericht
in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen
der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen
Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen
und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen
Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische
Kampfhundeverordnung (Polizeiverordnung über das
Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier,
American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen
kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer
Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden
der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft
widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe
es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis
Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.
Bei
den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung
genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte
für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und
damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen-
und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.Nach
Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land
Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung,
erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung
müssten im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei
getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen
in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.
Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien,
die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der
Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die
Ortspolizeibehörden seien informiert.
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22.04.2002
Pressemitteilung des VGH Mannheim
Mannheimer Polizeiverordnung über das
Halten und Führen gefährlicher Hunde auch in der geänderten
Fassung teilweise nichtig
Die
Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und Führen
gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim in der Fassung vom
28.07.2000 (PolVO) ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch
schon in der Vorläuferfassung vom 28.07.1998 - bestimmte Hunderassen
als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der
1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH)
unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner
in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Als
gefährliche Hunde bestimmt die Polizeiverordnung in ihrem §
1, dass Hunde der Rassen Pit Bull-Terrier, American Staffordshire
Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen
gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale, wie übermäßige
Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet
werden. In den weiteren Regelungen der PolVO werden Haltern gefährlicher
Hunde besondere Halterpflichten, wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichungs-,
Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Hunde auferlegt.
In
seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Mannheimer
Hundehalters, der sich als Besitzer eines Bullterriers durch die
angegriffene Bestimmung beschwert und gegenüber Haltern anderer
vergleichbar gefährlicher Hunde diskriminiert fühlt, erklärte
der Senat die Verordnung in dem Teil, in dem drei Hunderassen normativ
abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich
angesehen werden, für nichtig. Der Senat beanstandet in seiner
Entscheidung, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung
verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass
einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum
zu. Auch dürfe er grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen
auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit
vermuten; mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er
dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen
Vermutung verwehre. Darin unterscheide sich die Mannheimer Polizeiverordnung
von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 03.08.2000,
die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund
einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein
Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist.
Die
Landesverordnung war ebenfalls Gegenstand von Normenkontrollverfahren,
die jedoch ohne Erfolg blieben (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2001
- 1 S 2237/00 -).Die Mannheimer Hundeverordnung in ihrer Fassung
vom 28.07.2000 sah demgegenüber eine Verschärfung vor.
Auch Hunde, die unter den Voraussetzungen der Landesverordnung einen
positiv verlaufenen Wesenstest abgelegt haben und damit außerhalb
von Mannheim ohne Maulkorb ausgeführt werden dürfen, mussten
im Stadtgebiet von Mannheim einen Maulkorb tragen. Die Entscheidung
des 1. Senats hat nunmehr zur Folge, dass sie auch im Stadtgebiet
ohne Maulkorb ausgeführt werden können, wenn sie sich
in einer zuvor durchgeführten Wesensprüfung, wie sie die
Gefahrhundeverordnung des Landes in § 1 Abs. 4 vorsieht, als
ungefährlich erwiesen haben.
Der
Senat betont zugleich, dass die weiteren Teile der Mannheimer PolVO,
insbesondere über den Leinen- und Maulkorbzwang für -
rasseneutral beschriebene - gefährliche Hunde von dem Gleichheitsverstoß
nicht erfasst werden und daher in Kraft bleiben.Der Senat hat die
Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch nicht rechskräftig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt
werden. (Normenkontrollurteil vom 22.04.2002, Az.: 1 S 1667/00).http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=19707
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Pressemitteilung
vom 31.08.2001
Rasselisten
gefährlicher Hunde in Hessen unverändert gültig Wiesbaden.
Die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung
über gefährliche Hunde ist vom Verwaltungsgerichtshof
in ihren Kernpunkten nicht angegriffen oder gar aufgehoben worden.
Das stellte Innenminister Volker Bouffier heute noch einmal klar.
Entgegen der in der Öffentlichkeit kursierenden Annahme,
wonach die Rasselisten vom Verwaltungsgerichtshof gekippt wurden,
gelten diese nach wie vor. Unverändert sind 15 Hunderassen
und deren Kreuzungen in Hessen als gefährlich eingestuft. Hunde
dieser Rassen und deren Halter unterliegen deshalb weiterhin Auflagen,
betonte Bouffier.
Der
Minister führte aus, dass der VGH in seinem Beschluss lediglich
die Klassifizierung von Hunden der Rassen American Pitbull Terrier/Pit
Bull Terrier, American Stafford/Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier als unwiderleglich gefährliche Hunde
aufgehoben habe. Diese drei Rassen sind aber unverändert
als gefährlich eingestuft, erklärte Bouffier, lediglich
der Kastrationszwang und die Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbes
auch nach bestandener Wesensprüfung ist entfallen.
Hunde
dieser drei Rassen sind in der Klassifizierung mit Hunden der in
der Verordnung genannten übrigen zwölf Rassen gleichgestellt
und unterliegen folglich den gleichen Auflagen: Dazu gehören
der Leinenzwang, die Wesensprüfung, die Anmeldung des Hundes
bei der zuständigen Ordnungsbehörde, die Erteilung einer
Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes verbunden mit der Prüfung
der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Hundeshalters,
zählte der Minister auf.Nach dem VGH-Entscheid sei die rechtliche
Grundlage zum Handeln für die Kommunen endgültig geklärt,
betonte Bouffier. Hunde der 15 Rassen, die die in der Verordnung
genannten Voraussetzungen erfüllen, können von zuverlässigen
Haltern unter Beachtung der entsprechenden Auflagen in Hessen gehalten
werden. Hunde, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können
zur Gefahrenabwehr in sichere Verwahrung genommen werden. Der Sinn
und Zweck der Verordnung, nämlich der Schutz der Bürgerinnen
und Bürger vor Gefahren, die von Hunden der 15 Rassen ausgehen,
ist auch nach dem VGH-Entscheid unverändert gegeben,
erklärte Innenminister Bouffier abschließend. Quelle:
hmdi.hessen