Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunde
Vom 22.1.2003


Anlage 1

Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullter


Anlage 2

American Bulldog
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Mastiff
Mastino Napoletano

 

Hessen, VGH Urteil vom 27.01.2004 (PDF Datei)

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Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden - HESSEN - 10.5.2002

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Pressemitteilung des Ministeriums:

Kampfhunde-VO: Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden

29.10.2002Stuttgart / Leipzig (aho) -

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen drei Normenkontrollurteile des VerwaltungsgerichtshofsBaden-Württemberg zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August 2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.

Wie das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag, 29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungs-gericht in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische „Kampfhundeverordnung“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung müssten im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die Ortspolizeibehörden seien informiert.

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22.04.2002 Pressemitteilung des VGH Mannheim

Mannheimer Polizeiverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde auch in der geänderten Fassung teilweise nichtig

Die Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und Führen gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim in der Fassung vom 28.07.2000 (PolVO) ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28.07.1998 - bestimmte Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner in einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Als gefährliche Hunde bestimmt die Polizeiverordnung in ihrem § 1, dass Hunde der Rassen Pit Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale, wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden. In den weiteren Regelungen der PolVO werden Haltern gefährlicher Hunde besondere Halterpflichten, wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Hunde auferlegt.

In seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Mannheimer Hundehalters, der sich als Besitzer eines Bullterriers durch die angegriffene Bestimmung beschwert und gegenüber Haltern anderer vergleichbar gefährlicher Hunde diskriminiert fühlt, erklärte der Senat die Verordnung in dem Teil, in dem drei Hunderassen normativ abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich angesehen werden, für nichtig. Der Senat beanstandet in seiner Entscheidung, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Auch dürfe er grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten; mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin unterscheide sich die Mannheimer Polizeiverordnung von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 03.08.2000, die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist.

Die Landesverordnung war ebenfalls Gegenstand von Normenkontrollverfahren, die jedoch ohne Erfolg blieben (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2237/00 -).Die Mannheimer Hundeverordnung in ihrer Fassung vom 28.07.2000 sah demgegenüber eine Verschärfung vor. Auch Hunde, die unter den Voraussetzungen der Landesverordnung einen positiv verlaufenen Wesenstest abgelegt haben und damit außerhalb von Mannheim ohne Maulkorb ausgeführt werden dürfen, mussten im Stadtgebiet von Mannheim einen Maulkorb tragen. Die Entscheidung des 1. Senats hat nunmehr zur Folge, dass sie auch im Stadtgebiet ohne Maulkorb ausgeführt werden können, wenn sie sich in einer zuvor durchgeführten Wesensprüfung, wie sie die Gefahrhundeverordnung des Landes in § 1 Abs. 4 vorsieht, als ungefährlich erwiesen haben.

Der Senat betont zugleich, dass die weiteren Teile der Mannheimer PolVO, insbesondere über den Leinen- und Maulkorbzwang für - rasseneutral beschriebene - gefährliche Hunde von dem Gleichheitsverstoß nicht erfasst werden und daher in Kraft bleiben.Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch nicht rechskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden. (Normenkontrollurteil vom 22.04.2002, Az.: 1 S 1667/00).http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=19707

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Pressemitteilung vom 31.08.2001

Rasselisten gefährlicher Hunde in Hessen unverändert gültig Wiesbaden.

– Die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde ist vom Verwaltungsgerichtshof in ihren Kernpunkten nicht angegriffen oder gar aufgehoben worden. Das stellte Innenminister Volker Bouffier heute noch einmal klar. „Entgegen der in der Öffentlichkeit kursierenden Annahme, wonach die Rasselisten vom Verwaltungsgerichtshof gekippt wurden, gelten diese nach wie vor. Unverändert sind 15 Hunderassen und deren Kreuzungen in Hessen als gefährlich eingestuft. Hunde dieser Rassen und deren Halter unterliegen deshalb weiterhin Auflagen“, betonte Bouffier.

Der Minister führte aus, dass der VGH in seinem Beschluss lediglich die Klassifizierung von Hunden der Rassen American Pitbull Terrier/Pit Bull Terrier, American Stafford/Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als „unwiderleglich gefährliche Hunde“ aufgehoben habe. „Diese drei Rassen sind aber unverändert als gefährlich eingestuft“, erklärte Bouffier, lediglich der Kastrationszwang und die Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbes auch nach bestandener Wesensprüfung ist entfallen.

Hunde dieser drei Rassen sind in der Klassifizierung mit Hunden der in der Verordnung genannten übrigen zwölf Rassen gleichgestellt und unterliegen folglich den gleichen Auflagen: „Dazu gehören der Leinenzwang, die Wesensprüfung, die Anmeldung des Hundes bei der zuständigen Ordnungsbehörde, die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes verbunden mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Hundeshalters“, zählte der Minister auf.Nach dem VGH-Entscheid sei die rechtliche Grundlage zum Handeln für die Kommunen endgültig geklärt, betonte Bouffier. „Hunde der 15 Rassen, die die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, können von zuverlässigen Haltern unter Beachtung der entsprechenden Auflagen in Hessen gehalten werden. Hunde, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können zur Gefahrenabwehr in sichere Verwahrung genommen werden. Der Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Gefahren, die von Hunden der 15 Rassen ausgehen, ist auch nach dem VGH-Entscheid unverändert gegeben“, erklärte Innenminister Bouffier abschließend. Quelle: hmdi.hessen