Pressemeldungen
16.03.2004 Stand: 16.03.2004
Bundesverfassungsgerichts-Urteil
über Kampfhunde: Hamburg sieht sich bestätigt
Wenngleich
landesrechtliche Regelungen nicht Gegenstand des Verfahrens waren,
so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner heutigen
Entscheidung die wesentlichen Grundzüge der Hamburger Hundeverordnung
bestätigt. In der Sache hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde
gegen ein Zuchtverbot bestimmter Hunderassen auf Bundesebene stattgegeben.
Die Zuständigkeit für diese Regelung, so die Karlsruher
Richter, liege nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.
In
seinem Urteil bestätigt das BVerfG den Gesetzgeber grundsätzlich
darin, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen, ein
darauf begründetes Importverbot von Kampfhunden ist deshalb
verfassungskonform. Damit ist inhaltlich klargestellt, dass auch
landesrechtliche Regelungen wie die Hamburger Hundeverordnung an
Rassen anknüpfen dürfen.
Auch
im Hinblick auf das beanstandete Zuchtverbot auf Bundesebene entspricht
die Hamburger Hundeverordnung dem Urteil der Verfassungsrichter,
denn Zucht, Ausbildung und Handel von gefährlichen Hunden sind
darin wie vom BVerfG gefordert, landesrechtlich geregelt.
Ein
deutlicher Rückgang der registrierten Bissvorfälle zeigt,
dass die Hamburger Hundeverordnung beim Schutz vor gefährlichen
Hunden gegriffen hat. Im Jahr 2003 hat es bei Hunden der Kategorie
1 lediglich vier, bei Hunden der Kategorie 2 zehn Bissvorfälle
gegeben. Demgegenüber wurden 1998, zwei Jahre vor Einführung
der Hundeverordnung, allein bei Pitbulls 47 Bissvorfälle registriert.
Peter
Rehaag, Präses der Behörde für Gesundheit und Umwelt:
"Durch den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts sehen
wir uns in den ergriffenen Maßnahmen gegen gefährliche
Hunde bestätigt. Dazu gehört der Erlass der Hamburger
Hundeverordnung genau so wie die Schließung der Harburger
Hundehalle. Es steht außer Frage, dass der neue Senat diesen
Weg konsequent weiter verfolgen wird".
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Hier
das Urteil aus Hamburg
P
R E S S E E R K L Ä R U N G
Hamburger
Hundeverordnung nichtig!
Das Hamburger Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil erkannt,
dass die Hundeverordnung vom 18.07.2000 nichtig ist. Konkret wurde
der Feststellungsklage von zehn Hundehalterinnen und Hundehaltern
der sogenannten Kategorie I stattgegeben, die geltend gemacht hatten,
durch die Gebote und Verbote der Hundeverordnung nicht verpflichtet
zu sein. Wie beantragt war, stellte das Gericht fest, dass die Klägerinnen
und Kläger berechtigt sind, ihre Hunde auch ohne Einholung einer
Genehmigung, ohne Leine und Maulkorb sowie ohne Beachtung der weiteren
Vorgaben der Hundeverordnung zu halten.
Mit
der ausführlich begründeten Entscheidung schloss sich das
Verwaltungsgericht mehreren Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
an, in denen seit Sommer 2002 die Hundeverordnungen der Länder
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern sowie Brandenburg
für nichtig erklärt worden waren.Auch die Hamburger Hundeverordnung
geht zu Unrecht davon aus, dass von Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Rasse Gefahren ausgehen können. Das Hamburger
Gericht folgte der Auffassung der klagenden Hundehalter, dass sich
vor dem Hintergrund der verfügbaren fachwissenschaftlichen Erkenntnisse
aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ
oder einer entsprechenden Kreuzung keine abstrakte Gefahr von Hundeindividuen
ableiten lässt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt
jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der
sich das Verwaltungsgericht nunmehr dezidiert angeschlossen hat, keine
Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr.
Das
Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen. "Das Urteil wird auch in der Berufungsinstanz Bestand
haben", führt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit aus, der
die Kläger in dem Verfahren vertreten hat. "Es liegt voll
auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung." Dr.
Wollenteit rechnet mit weitreichenden Konsequenzen für laufende
Haltungsuntersagungen, für die Hundesteuer sowie für Strafverfahren.
Die Beschlagnahme etlicher harmloser Hunde durch die Staatsanwaltschaft
wird nicht aufrecht zu halten sein. Dr. Wollenteit kündigt verwaltungsgerichtliche
Eilverfahren für den Fall an, dass der Senat die Entscheidung
über den Fortbestand der Hundeverordnung durch zeitraubende Rechtsmittel
vertagen sollte.
W.
Albrecht, Mitglied der Interessengemeinschaft verantwortungsbewusster
Hundehalter (www.sos-hamburgdog.de)
, führt aus: "Der Senat sollte die Entscheidung als Chance
begreifen, seine Haltung zu den Rasselisten grundsätzlich zu
überdenken. Den Ordnungsbehörden standen und stehen ohne
diese Verordnung ausreichende Mittel zum Vorgehen gegen tatsächlich
gefährliche Hunde aller Rassen zur Verfügung."Hamburg,
den 9. September 2003
Rechtsanwalt
Dr.
Ulrich Wollenteit Presseerklärung:word.doc
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Hamburg:
Gericht kippt Hundeverordnung
Urteil:
Laut der Richter gab es für die Verordnung keine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die
umstrittene Hamburger Hundeverordnung in erster Instanz gekippt. Das
wurde gestern bekannt. "Die Hundeverordnung ist nichtig",
urteilten die Verwaltungsrichter in ihrer 19-seitigen Entscheidung.
"Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig", betonte
Angelika Huusmann, Sprecherin des Verwaltungsgerichts. In der nächsten
Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht damit befasst. Die Hamburger
Hundeverordnung war im Sommer 2000 verschärft worden, nachdem
der sechsjährige Volkan auf einem Wilhelmsburger Schulhof von
zwei Kampfhunden getötet worden war.
In
dem jetzt entschiedenen Fall hatten zehn Halter von Kampfhunden der
Kategorie 1 (Pitbull, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier)
gegen die Stadt geklagt. Sie trugen unter anderem vor, dass die Hundeverordnung
gegen das Grundgesetz und den Tierschutz verstoße. Hintergrund:
Laut Verordnung gelten alle Hunde der Kategorie 1 pauschal als gefährlich,
ohne dass die Ungefährlichkeit einzelner Tiere beispielsweise
durch einen Wesenstest bewiesen werden könnte. Das sei mit dem
"Gleichheitsgrundsatz" des Grundgesetzes nicht vereinbar,
so die Kläger. Überdies verstoße der generelle Leinen-
und Maulkorbzwang gegen das Tierschutzgesetz. Die Richter schmetterten
jedoch die Hundeverordnung aus formellen Gründen ab: Für
die Verordnung gebe es im Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (SOG) keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
Damit hätte die Hundeverordnung so nicht erlassen werden dürfen.
Das sieht die Behörde für Umwelt und Gesundheit ganz anders.
"Aus unserer Sicht ist die Hundeverordnung juristisch klar",
sagte gestern Behördensprecher Hartmut Stienen (40). Er schloss
nicht aus, dass die Stadt in die Berufung gehen werde. "Allerdings
liegt uns das Urteil noch nicht vor." Man werde es prüfen
und rechtlich bewerten. "Bis zu einem höchstrichterlichen
Urteil bleibt die derzeitige Hundeverordnung wirksam. Verstöße
können weiterhin mit bis zu 50 000 Euro bestraft werden",
so Stienen. kab/neh erschienen am 10. Sep 2003 in Hamburg - http://www.abendblatt.de/daten/2003/09/10/206147.html
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Dr.
Wollenteit, der Vertreter unserer Klagen
www.sos-hamburgdog.de gegen die
Hamburger HundeVO, hat das S-H - Urteil zum Anlass genommen, beim
Hamb. VerwG erneut um Festsetzung eines Verhandlungstermins zu ersuchen.
Der Text seines Schreiben ...hier.
Und
hier sein Schreiben mit Bezug auf die M-V-Urteile.
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Politik
will Hundeverordnung noch in diesem Jahr kippen
7.5.02
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Noch
rund 200 illegale Kampfhunde in der Stadt
7.5.02
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Pressemitteilung:
Schließung
der Hundehallen Hamburg

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weitere
Infos über Hamburg unter:
http://www.sos-hamburgdog.de/
ig-hundefreunde.de
-Gerichtsurteile
in Hamburg
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