Tierseuchengesetz
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In
der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1995
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren
oder Süßwasserfischen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten
und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden
können (Tierseuchen). ß 79a bleibt unberührt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Haustiere: von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische;
2. Vieh: folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner
- einschließlich Perl- und Truthühner - und Tauben;
3. Schlachtvieh: Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwendung
des Fleisches zum Genuß für Menschen alsbald geschlachtet
werden soll;
4. Süßwasserfische:Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich
der Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt werden und
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; als Fische in diesem
Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden)
und Weichtiere;
5. verdächtige Tiere: seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige
Tiere;
6. seuchenverdächtige Tiere: Tiere, an denen sich Erscheinungen
zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen;
7. ansteckungsverdächtige Tiere: Tiere, die nicht seuchenverdächtig
sind, von denen aber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff
aufgenommen haben;
8. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
9. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört;
10. innergemeinschaftliches Verbringen: jedes Verbringen aus einem anderen
Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen
im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat;
11. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
Gemeinschaft;
12. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
§ 2
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen
Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind
oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte),
richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten
Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen
Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese
sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet,
alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten
Tierärzten übertragen sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über
die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses
Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit
der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch
das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
§ 2 a
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und
toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen
von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden
können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder
Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung
nach Absatz
1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 3
(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung der Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für
den Standort zuständigen Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht
des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in
ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft
werden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher
Versuche sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen
Lehranstalten sowie
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen
Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein
Tierarzt angestellt ist,die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender
Anwendung von Absatz 2 übertragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften
zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung,
die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit
die Seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche
sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden
von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere
abgesehen werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies
erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen
haben den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die
nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums.
(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung
von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, soweit
nicht das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig
ist. Sie wirkt bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von
Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, mit.
§ 5
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
und das Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über
die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs.
1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen
und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.
I. Bekämpfung von Tierseuchen beim innergemeinschaftlichen
Verbringen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 6
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen,
Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen
von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig
gewesen oder die an einer Seuche verendet sind, und
3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Umständen
des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff
sind,sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so behandelt
worden sind, daß die Abtötung von Seuchenerregern sichergestellt
ist. Das Verbot gilt für Süßwasserfische nur insoweit,
als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche Verbringen oder
die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.
1 geregelt hat.
(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen,
Rohstoffen und Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten
ist verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht
entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen
und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
§ 7
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie
sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein
können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
abhängig machen
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen
Behörde oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,
bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und
cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt
und verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen
die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert
werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die
Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder
in die sie verbracht werden;
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit
für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1
Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen
für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen
Verbringen regeln;
3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle
oder sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren
auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung
unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen
oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere
der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür
notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung
in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln
sichergestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt werden,
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger
Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu
verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu
machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich
der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu regeln.
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen
1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des
Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch
die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen
und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen.
(4) (weggefallen)
§ 7a (weggefallen)
§ 7 b
Das Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen lebende
und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren
und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstellen
zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung
nach § 7 Abs. 1 oder 1a geregelt ist.
§ 7 c
(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in einem angrenzenden
Drittland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff eingeschleppt wird,
so können die Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung
des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport lebender und toter
Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
sein können, verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung
abhängig machen und
2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen Haustier- oder Süßwasserfischbestandes
sowie eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang
von Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen von Süßwasserfischen
in den Bestand anordnen.
(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden,
wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Drittland auf Grund
des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr geregelt ist.
(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Absatz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
§ 8
Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr lebender
oder toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen
von Tieren oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene
Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die
Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im
Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche Teile,
Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigten Tieren
stammend.
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland,
a) Anzeigepflicht
§ 9
(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen,
die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat
der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen
Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken
und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den
Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers
beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in
vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter,
Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr
Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des
betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und
Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater
Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit
der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung,
der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig
mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure,
die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen,
die Fischereiberater und die Fischereiaufseher, ferner die Personen,
die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig
mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter
oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen,
wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat,
von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen,
die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis
erhalten.
§ 10
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zum Schutz
gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf
deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen
Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen
gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschränken.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche
§ 11
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche oder
der Verdacht eines Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der zuständigen
Behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen.
Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines Seuchenausbruchs
unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen,
daß die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren
abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden.
Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit
zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den
Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines
Seuchenausbruchs begründet ist und welche besonderen Maßregeln
zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige
beim beamteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die
in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor Einschreiten
der zuständigen Behörde dringliche Maßnahmen zur Verhütung
der Weiterverbreitung der Tierseuche, insbesondere die vorläufige
Einsperrung und Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,
soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und die notwendigen
Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon
der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.(3)
Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde
für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen
Tiere sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln
zu sorgen.
§ 12
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender
Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist,
so können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde
angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit nur durch
die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen
ist.
§ 13
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß
der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder daß der begründete
Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die zuständige Behörde
die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen
und wirksam durchzuführen.
§ 14 (weggefallen)
§ 15
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung
des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen,
das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch
nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung
eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Seuche oder
des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren,
falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen
Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen
approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat
unter sicherem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten
des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitserregern
nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen
approbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche
oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen
Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des beamteten Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten
einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
c) Schutzmaßregeln gegen allgemeine Seuchengefahr
§ 16
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche
Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfange
gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde ausnahmsweise
von der Beaufsichtigung befreit werden.
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf
zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen,
auf die durch behördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung
von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Tiere,
auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf Viehmästereien,
auf Massentierhaltungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz
1 fallen, auf Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen,
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.
§ 17
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände
durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Vieh
im Bestand sowie vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen bei
Transporten jeder Art;
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh auf öffentlichen
Wegen und des Treibens von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markt sowie
Beschränkung des Treibens von Wanderherden;
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh,
das in einen anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung von Vieh;
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, insbesondere
für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung
von Magermilch und anderen Milchrückständen, sofern nicht
vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für
eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten und
Beschränkung des Handels mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung
entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung
des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet;
7. Führung von Nachweisen über die Herkunft von Tieren, Teilen
von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen tierischer Herkunft,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;
8. (weggefallen)
9. Einführung von Deckregistern;
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen;
11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung
von Vieh, tierischen Erzeugnissen, oder tierischen Rohstoffen dienenden
Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten
Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; Führung
von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion;
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen,
Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen
Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche Trennung der
Viehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und
Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe
sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen
Zwecken als zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Besamungsstationen,
Embryotransfereinrichtungen, Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen
von Viehhändlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen;
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung in Gewerbebetrieben
und sonstigen Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann,
einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der dort
benutzten Gegenstände;
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur gewerbsmäßigen
Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften über
Behandlungsverfahren und die Meldung des Betreibens der Anlage;
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und
Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen;
16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der Beschaffenheit
der Räume und Einrichtungen, in denen solche Erreger aufbewahrt
werden, einer Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit
Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die
beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern und deren Versendung zu treffen
sind;
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen
und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können.
(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung anderer Haustierbestände
als Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln
angeordnet werden:
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17 und 19 sowie
15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt werden,
in entsprechender Anwendung;
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für
Haustiere, die an einen anderen Standort oder in einen anderen Tierbestand
gebracht werden,
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren,
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten,
Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und
ähnlichen Einrichtungen.
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Süßwasserfischbestände
durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische
Untersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen
und vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Süßwasserfische,
insbesondere für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung
in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind;
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Süßwasserfischen;
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern
oder von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen;
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern,
in denen Süßwasserfische transportiert oder gehältert
werden, sowie unschädliche Beseitigung des Inhalts der Behälter
mit Ausnahme der Fische;
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Süßwasserfischen, Regelung der Kontrolle
solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie von fischereilich nutzbaren
Gewässern einschließlich ihrer Fischbestände;
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11, 14,
14a, 16, 17 und 19;
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten,
Sammelbehältern und ähnlichen Einrichtungen.
§ 17 a
(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in denen die Viehbestände
von mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher
Feststellung als frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutzgebieten
erklärt werden.
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewässersystem zum
Schutzgebiet erklärt werden, sofern
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit Wasser versorgten
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Süßwasserfischen als frei von dieser Seuche befunden worden
sind,
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen Anlagen oder Einrichtungen
vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
mindestens ein Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt
sind.
(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes
zulässigen Maßregeln können in Schutzgebieten die Benutzung,
die Verwertung und der Transport der Tiere, die für die Seuche
empfänglich sind und aus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden worden sind, sowie
der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt
werden. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen
stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder beschränkt
werden.
§ 17 b
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung
der Haustier- und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand
als frei von einer Seuche anzusehen ist;
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Seuche,
das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen
Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Widerrufs
der amtlichen Anerkennung zu regeln;
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei
anzusehen ist;
4. für Viehhaltungen und Brütereien Vorschriften zu erlassen
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die Beschaffenheit
und Einrichtung der Umkleideräume für Personen, der Ställe,
Wege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und
der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung
toter Tiere,
b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsabteilungen, den
Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen
sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Abgabe von Tieren,
über die Untersuchung von Tieren und die hierfür erforderlichen
Hilfeleistungen, die Beschränkung der Benutzung und das Verbot
des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes sowie über die
Durchführung bestimmter Impfungen und Behandlungen und über
die Entnahme von Proben zu diagnostischen Zwecken,
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes,
die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe
a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen sowie über
die Entwesung,
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnlichen Stoffen
tierischer Herkunft und die Aufbewahrung toter Tiere und
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über
die Aufbewahrung der Bücher.
(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Befugnisse auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen
können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
§ 17 c
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern
oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung,
Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur
abgegeben oder angewendet werden, wenn sie von der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere, vom Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder vom Paul-Ehrlich-Institut
zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach
Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes
isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem
Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie
der §§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten,
Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen,
Abpacken und Kennzeichnen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zulassung
der Mittel nach Absatz 1 Satz 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
der in Absatz 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen
der Zulassung zu bestimmen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß abweichend von
Absatz 1 Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverordnung
tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 zulassen
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen
Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder
die Funktionen des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der
Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu dienen, und
b) für Antigene, wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen
Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel zuständigen
Behörde
a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb
wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur Erprobung von Mitteln nach
Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
b) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a während eines
Verfahrens zur Zulassung des betreffenden Mittels, sofern Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt
werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe
oder Antigene fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboten erscheint
und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abgabe von Mitteln
nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anordnen und diese
sicherstellen, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, daß das Mittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen
der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
hinausgehen,
2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen
Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt
worden sind oder
5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mittels oder
dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder
zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist.
§ 17 d
(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c Abs. 1 Satz 1
gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere
oder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf
für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige
Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel
zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.
(2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten
oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen
Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden
sollen, kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein
bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Einrichtungen,
denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung
von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art und der
hergestellten Menge der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde
des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der
für die Zulassung des Mittels zuständigen Stelle erteilt.(4)
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c Abs.
1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzen;
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen,
nicht benannt ist;
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden
Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte
Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht vorhanden sind.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, daß einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der
Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe
nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, um die Verschleppung von Tierseuchen
zu verhüten sowie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine
sachgerechte Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel
nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
1. das Nähere über
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des Ruhens und
einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung zu bestimmen;
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen
nach Absatz 4 Nr. 4,
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie die Abgabe und Anwendung
der Mittel,
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbeilage sowie über
die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen
die Mittel hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung der
Mittel verwendeten Tiere,
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in
den Buchstaben d und e genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe
e genannten Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln sowie über
Namen und Anschrift des Empfängers,
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger
Mittel,
i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für
Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in
denen die Mittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder
abgegeben werden, zu stellen;
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände bei der Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten
oder zu beschränken und das Inverkehrbringen der Mittel für
bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen.
(6 a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung
der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Erteilung einer
entsprechenden Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1 einschließlich
des Verfahrens zu bestimmen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung
der Gesundheit der Tiere erforderlich ist,
a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von Mitteln nach
§ 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen,
zentral erfaßt und ausgewertet und die zu ergreifenden Maßnahmen
koordiniert werden,
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zuständige Behörde
mit den zuständigen Behörden der Länder, den Tierärztekammern
sowie mit anderen Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchführung
ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende
Risiken erfassen;
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung von Aufgaben nach Nummer 1 Buchstabe a
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf den verschiedenen
Gefahrenstufen zu regeln,
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer zu regeln,
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu
ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen,
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und hierfür einen
Stufenplan zu erstellen.
§ 17 e
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz
1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden,
unterliegen der Überwachung durch den beamteten Tierarzt; soweit
erforderlich, sind Angehörige der für die Zulassung der Mittel
zuständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde
kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder
andere der wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen
dienende Institute von der Überwachung freistellen.
§ 17 f
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren
zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen
und Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, daß
Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
§ 17 g
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um1. von diesen Tieren
Nachkommen aufzuziehen oder mit diesen Tieren zu handeln, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für
die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit
und Sachkunde hat und
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten
vorhanden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher
zu regeln,
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Kennzeichnung der Tiere,
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere
sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.
§ 17 h
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Seuchenbekämpfung
1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen,
Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren sowie
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer
Herkunft von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig
zu machen sowie das Nähere über die Zulassung oder Registrierung
einschließlich des Verfahrens und des Ruhens der Zulassung zu
regeln.
d) Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr
§ 18
Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer
können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts-
und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln (§§
19 bis 30) angeordnet werden.
§ 19
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an
der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche
empfänglichen Tiere.
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten
(Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung,
Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen
Wegen.
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen
Beobachtung unterworfen sind, oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der
Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist
verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere für
die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit
nicht verlassen können und außer aller Berührung und
Gemeinschaft mit anderen für die Seuche empfänglichen Tieren
bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter oder
behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung
geöffnet oder beseitigt werden.
§ 20
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes
kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper, der von ihnen
stammenden Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken
oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern in Berührung
gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
(2) Beschränkungen des Transportes und der Benutzung der für
die Seuche empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind,
die Seuche zu verschleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorherige
Bestellung entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung
des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälterung kranker
oder verdächtiger Süßwasserfische in Gewässern
oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen.
(5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung von Neubesatz
in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Süßwasserfischen.
§ 21
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren aus den Viehbeständen
verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen,
ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und
Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen
Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und
Triften.
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.
(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Halterung von Fischen lebende
oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu lassen.
(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen.
§ 22
(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder
verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des fischereilich nutzbaren
Gewässers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark
oder eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit
solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein
können.
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden
Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn
die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere
Gefahr einschließt.
(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes
oder der Feldmark beschränkt werden.
(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes,
einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer der
Tiere oder den Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen
Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen.
§ 23
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen
diagnostischer Art bei den für die Seuche empfänglichen Tieren,
Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der
Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
§ 24
(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen
Tiere.
(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich
sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie für
die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen
verhängt worden sind, erforderlich ist.
(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten nach
Absatz 2 gilt folgendes:
Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen
zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur Verfügung stehen.
Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme
nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann
auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten,
dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer
kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte
der Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die
erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 angeordneten
Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten
zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden
kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt
werden.
§ 25
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an
Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
§ 26
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile
und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen
Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen
Tieren.
§ 27
(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe, Standorte,
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Halterung von Fischen,
der Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen
oder von zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen
Tieren benutzt sind.
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich
nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung
des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, des Schlammes aus
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen
Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe
enthalten.
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung von Tieren, die
Träger des Ansteckungsstoffs sein können, von Fleisch und
anderen Erzeugnissen von Tieren, von denen anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff enthalten, und von Personen, die mit kranken
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung
etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter behördlicher
Überwachung.
§ 28
Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und
Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und
Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen
Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.
§ 29
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für
die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können.
§ 30
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seuche. Ist diese
Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das Erlöschen der Seuche
unverzüglich öffentlich bekanntgemacht werden.
§ 31 bis 61e (weggefallen)
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, Viehsammelstellen,
Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten
§ 62
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und auf das dort aufgestellte
Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen
Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben.
§ 63
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch einer Seuche ermittelt
oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in behördliche
Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen
auszuschließen.
§ 64
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Viehausstellungen,
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe
und andere Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer
der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen
Tiere gesperrt werden.
§ 65
(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der Krankheit es
gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere
oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter
Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen
vorzunehmen.
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige
Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und
auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für
die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern
der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung
Mitteilung zu machen.
e. Entschädigung für Tierverluste
§ 66
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine
Entschädigung in Geld geleistet
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden
oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach dem
Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren,
unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet
werden müssen;
3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode festgestellt
worden ist;
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf Grund
einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten
Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang
mit deren Durchführung getötet werden mußten oder verendet
sind;
5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen, Schlachthöfen
oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen
Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht
seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern
deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen
Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen
Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 67
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde
gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung,
die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier
nicht überschreiten:
1. Pferde 10.000 DM
2. Rinder 6.000 DM
3. Schweine 2.500 DM
4. Schafe 1.500 DM
5. Ziegen 600 DM
6. Geflügel 100 DM
7. Bienen, je Volk 200 DM
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze
bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen
Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen
des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der
Seuche verendet sind oder wegen der Seuche getötet worden sind,2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe
einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung
verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder
Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung,
sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung
werden Steuern nicht berücksichtigt.
§ 68
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
2. Tiere, die entgegen ß 6 oder einem der Bekämpfung von
Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft eingeführt worden sind;
3. (weggefallen)
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten Frist vor der
Feststellung der Seuche eingeführt worden sind, wenn nicht der
Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr
erfolgt ist;
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der
Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten
Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme
getötet werden mußten oder verendet sind;
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder sonstigen
Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für
die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.
(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 steht das
innergemeinschaftliche Verbringen gleich.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Seuchen die in Absatz
1 Nr. 5 bezeichnete Frist unter Berücksichtigung der Inkubationszeit
zu bestimmen.
§ 69
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer
der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung
auslösenden Fall
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,
b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung
oder
c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördliche Anordnung
schuldhaft nicht befolgt,
2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht
unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß die Anzeige
von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet
worden ist, oder
3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasserfische
erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Seuche hatte oder den
Umständen nach hätte haben müssen.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer
auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde
in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten
Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung
während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt
hat, getötet werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind.
(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen
erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der
Tierbesitzer schuldhaft
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht
angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
§ 70
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1
und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder
die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige
Härte bedeuten würde.
§ 71
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt
und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durchführung
von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das Land
hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für
bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge
erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte
zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe,
Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung
von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische
kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der
Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen
Tierbesitzer, führen würde oder hierfür auf Grund der
Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten
gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der
Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen
Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich
nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Entschädigungen
Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder
einem Land gehören, oder für das Viehhöfen, Schlachthöfen
einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser sowie
sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge
erhoben werden.
§ 71a
Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte
und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.
§ 72
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht
bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich
das Tier zur Zeit des Todes befand.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
§ 72 a
(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz
des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur
Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung
nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der
Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder
ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur
Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 72 b
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung
ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
II a. Überwachung
§ 73
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen
vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämpfung von Tierseuchen
dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle
des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr,
überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dürfen im
Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen
vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.
(3 a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung
von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen
im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten
Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs-
und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen
von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung
zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich
ist.
(3 b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 und 3a
genannten Personen
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs-
und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts-
und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken
des Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen
sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in §
17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die
Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl
zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der
Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der
Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes
nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück
der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder
zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des
Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung
als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen
entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel
oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,
unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen
nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen
Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen.
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§73 a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Seuchenbekämpfung die Überwachung
näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der
Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote
Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein
können, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne
- und die behördliche Beobachtung,
4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten
und
5. Pflichten
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagenregeln.
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 74
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich
verbringt oder einführt,
3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich
eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 75
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera, Impfstoffe
oder Antigene abgibt oder anwendet oder
2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach § 17d Abs.
1 herstellt.
§ 76
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen
fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§
12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder
79 Abs. 4 oder
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b,
17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 bis 3 oder
§ 79a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, zuwiderhandelt,
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, §
7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6,
§ 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, §
79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit
§ 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder
Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt,
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes
oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der
Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält,
4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält,
5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme
nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht
vorlegt oder
6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes
der Europäischen Gemeinschaft, der die Bekämpfung von Tierseuchen
regelt, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können,
soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich
ist.
§ 77
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr.
2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76
Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7
Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
IV. Schlußbestimmungen
§ 78
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 bis
29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhandensein,
den Ab- und Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren
oder über das Vorhandensein, das Einbringen und die Abgabe von
Süßwasserfischen oder über die in den §§ 16
und 17 aufgeführten Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen
vorgeschrieben werden.
§ 78 a
(1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über das Auftreten
der anzeigepflichtigen Tierseuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften,
durch die
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen vorgeschrieben
und
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung verpflichteten
Behörden bestimmt werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Krankheiten,
die auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbar sind,
vorzuschreiben;
2. das Meldeverfahren zu regeln;
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei darf nur verpflichtet
werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten
Sachverhalten Kenntnis erhält.
§ 78 b
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, daß eine
Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere prophylaktische
Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines
Seuchenausbruchs zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch
eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft
werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß der für eine notwendige Impfung erforderliche
Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
§ 79
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen
durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a,
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände
von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis
30 sowie
3. nach Maßgabe des § 78 zu erlassen.
(1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bei
Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz
1 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen
Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung
auf andere Behörden übertragen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
im Rahmen der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen,
die über die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,
soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor
Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung
der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämpfung
von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§
16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen, wenn
durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht getroffen worden ist.
§ 79 a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz gegen andere als durch Tierseuchen
verursachte Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist und Regelungen auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes
oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können,
das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr
von
1. Tieren oder
2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren,die
Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften sind, zu verbieten
oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 79 b
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.
§ 80
Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger
Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung
bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die
Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 (§ 17c
Abs. 5),
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27)hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 81
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
tierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der
erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung
in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen
oder Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Seuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder
und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 82
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium.
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen
3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
§ 82 a
Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer,
die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind.
§ 83
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme,
die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe
oder Abfälle von Tieren oder auf sonstige Gegenstände, die
Träger von Ansteckungsstoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch
eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen
zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige
hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden
die Vorschriften der §§ 1025 bis 1047 der Zivilprozeßordnung
entsprechend Anwendung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung
ist das zuständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der
schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Behörde
niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Aufhebungsklage
bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 84
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlich sind.
§ 85
Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen
nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis zum 4. Dezember
1976 geltenden Rechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig
besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des §
17d Abs. 1 fort.