Auszüge aus Grundgesetz und BverfG Urteil
Präambel: Dieses Grundgesetz gilt für das gesamte Deutsche Volk

Art. 1 Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als mittelbar geltendes Recht.

Art. 2 Handlungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt

Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich


(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft
Glaubens, religiösen oder politischen Anschauungen Benachteiligt oder bevorzugt werden

Art. 33 Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen Staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten

Art. 20 Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Demokratischer Rechtsstaat

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.


(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden


(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu
Beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist


Art 5 Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zun äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Urteil der BverfG vom 21.Februar 1961 AZ 1 BVR 314/60:
"denn auch die vollziehende Gewalt ist nach Art 20 (3) und Art 1(3) GG an Gesetz und Recht, insbesondere an die Grundrechte gebunden.
Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folgt nichts anderes.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird durch die wechselseitige Kontrolle der Gewalt ergänzt. Er zwingt nicht zum Vollzug eines Gesetzes, das wahrscheinlich für nichtig erklärt werden muss.