Gesetz
über das Halten von Hunden
Anlage
1
Pit-Bull-Terrier
Bullterrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
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Gesetz
über das Halten von Hunden
Vom 2. Oktober 2001
(Brem.GBl.
S. 331 - 334)
Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
(Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel
1
§
1
Gefährliche
Hunde
(1)
Als gefährlich gelten Hunde, 1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen,
sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen
oder gebissen haben,
2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen
oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten,
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung
vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist.
(2)
Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung
ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen
haben.(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde
nach Absatz 1 Nr. 3.(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf
nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist
verboten.(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht
mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit
gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.(6) Gefährliche
Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels
eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen.
Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde
nachzuweisen.
§
2
Führen
gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit
(1)
Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums,
in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der
Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.(2) Gefährliche
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach §
1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums,
in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen
beißsicheren Maulkorb tragen.(3) Die Ortspolizeibehörde
kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht
zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund
bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er
keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann
durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen
bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung
ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen
abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs
übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden
können während der Begleithundeprüfung oder während
eines Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen
Ablauf überzeugen.
Der
Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für
die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift
fest. (4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die
erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus.
Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb
des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde
kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem
Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit
dienen
§
3
Halten
von gefährlichen Hunden
(1)
Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten: Ausnahmen
sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.(2) Absatz
1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die
1.
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen,
wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet,
oder
2. nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden
dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im
Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt
liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger
als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine
Meldepflicht begründet wird.
In
Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffenen verpflichtet, den
Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren
zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde
an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig
nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet,
zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde
den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen.
Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage
bei der Behörde zu beantragen. (3) Die Zuverlässigkeit
nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch,
Widerstands gegen die Staatsgewalt, eine gemeingefährliche
Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
c)
wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz,
dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden
sind,
wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. wiederholt oder gröblich
gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze
oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für
die ein Betreuer bestellt ist.
Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde
von den Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
Gutachten verlangen. (4) Zulässig bleibt die Annahme
und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet
des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit
betriebenes Tierheim.(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde
nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es
sich bei ihnen um Fundtiere, und nach § 16 a des Tierschutzgesetzes
fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz
4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach
§ 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über
die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt.
Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde
erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde
die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter
zu machen und eine Registrierung des Tieres zu ermöglichen.(6)
Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet,
der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das
Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.(7) Gefährliche
Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher
unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von
Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang
des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen
Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift
"Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.
§
4
Beschränkung
und Untersagung der Hundehaltung
(1)
Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen
Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten
eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden
Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften
des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren
gefährdet worden ist.(2) Wird die Haltung eines gefährlichen
Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich
anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen
Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung
hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung
eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde
den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.(3) Die Ortspolizeibehörde
kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von
Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.
§
5
Führen
von Hunden in der Öffentlichkeit
(1)
Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von
geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere
Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund
sicher zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige
Erfahrung verfügen.(2) Läufige Hündinnen sowie
Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften,
Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.(3) Außerhalb
des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen,
an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.(4)
Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen
angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde
eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden.
Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten
entsprechend.
§
6
Ausnahmeregelungen
(1)
Diese Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf
Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd-
und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen
ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.(2)
§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
1.
die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet
haben,
2. die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung
auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung
des 15. Lebensmonats
3. die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht
nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind,
4. bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen
ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies
durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.Die
Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen,
dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt
begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den
Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb
des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen und auszuhändigen.
§
7
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
2. entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft
und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung
abschließt,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund
nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 2 Abs. 2 einen bissigen Hund oder einem Hund
nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
5. entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt,
nicht vorzeigt oder aushändigt,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich
registrieren lässt,
7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung
der Ortpolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den
Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt,
8. entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde
abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter
macht,
9. entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das
Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
10. entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund
so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können
oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf
das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
11. einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach
§ 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren
behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 einen
Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung
hierüber nicht unverzüglich vorlegt,
12. entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt,
dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,
13. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
14. entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt,
an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind,
15. entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung
nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000
Euro geahndet werden.(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
die Ortspolizeibehörden.
§
8
Übergangsregelung
Für
Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 2. Oktober 2001, aufgrund
einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung
keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.
Artikel
2
Aufhebung
von Vorschriften
Die
Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden
vom 16. November 1992 (Brem.GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändert
durch Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem.GBl. S.297) und
die Polizeiverordnung der Stadt Bremerhaven über das Halten
von Hunden in der Stadt Bremerhaven vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl.
S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 7.
Juli 2000 (Brem.GBl. 297), werden aufgehoben.
Artikel
3
Änderung
des Gesetzes über das Halten von Hunden
In
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom
2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) wird die Angabe "10.000
DM" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
Artikel
4
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bremen,
den 2. Oktober 2001
Der
Senat