Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung
- HundehV)
Vom
16. Juni 2004
(GVBl.
II/04 S. 458)
Auf
Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes,
der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt
worden ist, verordnet der Minister des Innern:
§
1 Halten von Hunden
(1)
Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen
ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2)
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete
Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können
(ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher
eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder
mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder
"Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung
von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
(3)
Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern
gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis
nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen,
Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4)
Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen
und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung
besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung
zu erbringen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer
bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung
kostenlos zu erteilen.
§
2 Führen von Hunden
(1)
Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss
körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit
den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund
ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche
Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit
nach § 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde
nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund
oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
(2)
Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund
führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit
einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.
(3)
Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband
mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde,
die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus
am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette
ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben
in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde
im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt
wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband
zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen
und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser
von 40 Millimetern.
(4)
Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach
§ 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen
und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.
Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb
des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und
auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.
(5)
Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg
gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen
und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften
erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter
hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen
und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6)
Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt
außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen
nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür
bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
§
3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1)
Hunde sind
1.
bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2.
auf Sport- oder Campingplätzen,
3.
in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen
Park-, Garten- und Grünanlagen,
4.
in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden
und öffentlichen Verkehrsmitteln und
5.
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder
sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
so
an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf
ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.
Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch
außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens
zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
(2)
Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten. Für gefährliche Hunde gilt Satz
1 nur, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb
trägt.
(3)
In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt,
außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder
Maulkorb anzulegen.
(4)
Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden
Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges
bleiben unberührt.
§
4 Mitnahmeverbot
Hunde
dürfen nicht
1.
auf Kinderspielplätze,
2.
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3.
in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellen
mitgenommen
werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§
5 Untersagung des Haltens und Tötung von
Hunden
(1)
Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes
schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder
des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer
Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2)
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Hund auch in Zukunft
eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt,
kann die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres
anordnen; eine Tötung kann nur im Benehmen mit dem zuständigen
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angeordnet werden.
§
6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1)
Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens
40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat
der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung
anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des
§ 12 vorzulegen.
(2)
Ein Hund im Sinne des Absatzes 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters
mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard
zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe,
Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde
zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
§
7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1)
Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung
genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und
mit gefährlichen Hunden ist verboten. Der Halter eines gefährlichen
Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen
Hunden nicht erfolgt. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen
bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von
Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 vorliegen. § 10
Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 gelten entsprechend.
(2)
Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu
gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet
werden.
(3)
Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen,
dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
§
8 Gefährliche Hunde
(1)
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1.
Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung
oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in
ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist,
2.
Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier
durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu
durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden
zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3.
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert
Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
4.
Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein,
wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen
in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2)
Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale
oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1:
1.
American Pitbull Terrier,
2.
American Staffordshire Terrier,
3.
Bullterrier,
4.
Staffordshire Bullterrier und
5.
Tosa Inu.
(3)
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft
eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale
oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter
nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen
hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1.
Alano,
2.
Bullmastiff,
3.
Cane Corso,
4.
Dobermann,
5.
Dogo Argentino,
6.
Dogue de Bordeaux,
7.
Fila Brasileiro,
8.
Mastiff,
9.
Mastin Español,
10.
Mastino Napoletano,
11.
Perro de Presa Canario,
12.
Perro de Presa Mallorquin und
13.
Rottweiler.
Der
Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste
Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt
die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders
gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und
seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde
nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine
Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert
mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit
des Hundes seine Gültigkeit.
§
9 Handelsverbot
Das
gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten.
Personen, die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 4
verfügen, sind von dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.
§
10 Erlaubnispflicht
(1)
Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme
der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis
der örtlichen Ordnungsbehörde.
(2)
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,
3.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 nicht
besitzt,
4.
die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen,
5.
die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht
gefährdet wird,
6.
die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen
Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist;
ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes
kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders
gefährdeten Besitztums dient, und
7.
die antragstellende Person den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt.
(3)
Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis
zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit
Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu
kennzeichnen; darüber hinaus soll die Auflage erteilt werden,
den Hund zu kastrieren oder zu sterilisieren. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt
werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der
Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung
der Erlaubnis entfallen ist. Sie ist insbesondere zurückzunehmen,
wenn der Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 4 nicht mehr besteht.
(4)
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des §
8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf
eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis
eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration
oder Sterilisation erteilt werden.
(5)
Betreibern von Tierheimen kann eine allgemeine Erlaubnis zum Halten
gefährlicher Hunde ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses
und ohne den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die aufzunehmenden
Hunde erteilt werden. Das Haltungsverbot nach § 1 Abs. 2 Satz
3 gilt nicht für Hunde in Tierheimen.
(6)
Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im
Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
erteilt.
§
11 Sachkunde
Die
erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt
eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen,
dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgeht. Der schriftliche Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist
auf Grund einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen
Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer
von Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis der erforderlichen
Sachkunde.
§
12 Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2,
5 Abs. 1 und der §§ 6, 7 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in
der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
2.
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3.
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel
Personen nicht, die
1.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die
§§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs.
1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser Verordnung verstoßen
haben,
2.
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind,
3.
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
4.
keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3)
Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen,
das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein
darf. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die örtliche
Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines
amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
§
13 Übergabe und Erwerb gefährlicher
Hunde
(1)
Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der
Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über
eine Erlaubnis nach § 10 zum Halten dieses Hundes verfügen.
Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe der Hundehaltung sowie den
Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für
ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber
hat der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde den Erwerb
des gefährlichen Hundes unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und
dem Erwerb eines Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt
wurde.
(3)
Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden,
darf der Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§
14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen
sichert,
2.
entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet
oder alle Zugänge zu dem ein- gefriedeten Besitztum nicht mit
den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
3.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2
hält,
4.
entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern
hält,
5.
entgegen § 1 Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne den erforderlichen
Versicherungsschutz hält,
6.
entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,
7.
entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde führt,
8.
entgegen § 2 Abs. 3 oder 5 einem Hund das vorgeschriebene Halsband
nicht anlegt,
9.
entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht
mit sich führt oder aushändigt,
10.
entgegen § 2 Abs. 6 nicht sicherstellt, dass sich der Hund nicht
unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält
oder Hunde Personen überlässt, die nicht die Voraussetzung
von § 2 Abs. 1 erfüllen und nicht die Gewähr für
die Einhaltung des § 2 Abs. 2 und 3 und der §§ 3 und
4 bieten,
11.
entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine
führt,
12.
entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt oder diesen nicht den Maulkorb anlegt,
13.
entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
14.
entgegen § 4 Hunde mitnimmt,
15.
entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 1 Hunde
hält,
16.
entgegen § 6 Abs. 1 die Hundehaltung nicht unverzüglich
anzeigt,
17.
entgegen § 6 Abs. 2 keine Kennzeichnung des Hundes vornehmen
lässt,
18.
entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet oder
als Halter nicht sicherstellt, dass die Verpaarung eines gefährlichen
Hundes nicht erfolgt,
19.
entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,
20.
entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche
ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet
oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt oder
21.
entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich
die genannten Mitteilungen macht oder den Erwerb des Hundes nicht
unverzüglich anzeigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
3, 5, 18, 19 und 20 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000
Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes
angeordnet werden.
§
15 Ausnahmeregelungen
(1)
Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes,
des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes
und der Polizei.
(2)
Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde,
soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt
werden.
(3)
Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind mit Ausnahme der
Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 von den Regelungen dieser Vorordnung
befreit, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck
des Hundes nachgewiesen wird.
§
16 Übergangsregelungen
(1)
Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war
und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, findet
für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des §
8 Abs. 2 das Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung; es
gilt für diese ab dem 1. Oktober 2004 die Erlaubnispflicht des
§ 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten
Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt.
(2)
Soweit die Haltung des Hundes am 1. Juli 2004 nicht untersagt war
und die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, gilt
für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des §
8 Abs. 3, für den ein Negativzeugnis nicht erteilt wird, ab dem
1. Oktober 2004 § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis
eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen
Hundes entfällt.
§
17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hundehalterverordnung vom 25. Juli 2000 (GVBl. II S. 235), zuletzt
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl I S. 298, 309), außer Kraft.
01.07.2004
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weitere
ältere Pressemeldungen
20.6.2002
Pressemitteilung
OVG Brandenburg - Urteil
Normenkontrollverfahren Hundeverordnung
Oberverwaltungsgericht
für das Land Brandenburg
-
Pressestelle -
Logenstraße
6, 15230 Frankfurt (Oder) An die Vertreter der Medien Telefon: (0335)
5568-6 Nebenstelle: 5568-701 Telefax: (0335) 549840 Datum: 20. Juni
2002 Pressedezernent: Dr. Jan Bodanowitz Richter am Oberverwaltungsgericht
Pressemitteilung
Betr.:
- Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des
Landes Brandenburg - Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2002 - (4 D 9/99.NE, 4
D 72/00.NE, 4 D 79/00.NE, 4 D 86/00.NE, 4 D 89/00.NE)
Der
4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg
hat die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25. Juli
2000 mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage
verkündeten Urteil, abgesehen von Teilen einer Übergangsregelung,
nicht beanstandet. Damit blieben die Normenkontrollanträge von
elf Antragstellern, überwiegend Halter von Hunden wie u. a. American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterriermischlingen,
Mastiff und Rottweiler, im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die
Antragsteller hatten insbesondere die Ungültigkeit der in der
Hundehalterverordnung geregelten Einteilung von Hunden kraft so genannter
Rasselisten als unwiderleglich bzw. widerleglich gefährlich geltend
gemacht und eine Reihe weiterer Vorschriften der Hundehalterverordnung
u. a. über das Haltungsverbot, das Erfordernis einer erlaubnispflichtigen
Haltung, den umfassenden Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche
Hunde sowie das Verbot, gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern
zu halten, angegriffen.
Unter
Berücksichtigung des normativen Ermessens des Verordnungsgebers
im - in Bezug auf die Hundehalterverordnung einschlägigen - Gefahrenabwehrrecht
stehen die angegriffenen Vorschriften nach Auffassung des Senats mit
Blick auf die hohen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit von
Menschen, aber auch von Tieren, im Einklang mit der Rechtsordnung,
insbesondere auch mit dem Verfassungsrecht. Soweit die Anknüpfung
an das Merkmal der Hunderasse zur Feststellung einer Gefährlichkeit
eines Hundes in der Fachliteratur weitgehend abgelehnt wird, sei dies
nach Auffassung des Senats im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.
Denn
bei einer Gefahrenabwehrverordnung, die einen abstrakten Gefahrentatbestand
erfassen will, gehe es nicht um die Bestimmung der individuellen Gefährlichkeit
eines Hundes, sondern um die tatbestandliche Anknüpfung an ein
Gefahrenpotential, das sich u. a. im Zusammenwirken mit anderen Umständen
individuell realisieren könne. Für diese Annahme des Verordnungsgebers
bestehen auch nach Auffassung des Senats sachlich gerechtfertigte
Gründe. Die abgesehen von der zentralen Frage der unwiderleglichen
bzw. widerleglichen Gefährlichkeit von Hunderassen angegriffenen
weiteren Vorschriften, die die Hundehaltung betreffen, hat der Senat
- bis auf Teile der Übergangsregelung nach § 16 der Verordnung
- nicht beanstandet. Soweit nach der Hundehalterverordnung 2000 erstmals
Hunderassen in die Liste der widerleglich gefährlichen Hunde
aufgenommen wurden (z. B. Rottweiler), die damit bei nicht erteiltem
sog. Negativzeugnis einer Erlaubnispflicht unterliegen, dürfe
diese Erlaubnispflicht nicht von einem berechtigten Interesse an der
Haltungabhängiggemacht werden, sofern der Hund vor dem Inkrafttreten
der Verordnung bereits gehalten wurde.
Anderenfalls
würde der Halter eines solchen Hundes nach Auffassung des Senats
willkürlich schlechter gestellt werden als der Halter eines bereits
nach der Hundehalterverordnung 1998 als widerleglich gefährlich
eingestuften Hundes, für den ebenfalls das Negativattest nicht
erteilt wurde. gez. Dr. Jan Bodanowitz Pressedezernent
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Gericht
setzt einen Punkt der Hundehalterverordnung außer Vollzug
Frankfurt
(Oder) (ddp-lbg). 24.10.00Die brandenburgische Hundehalterverordnung
ist in einem Punkt außer Vollzug gesetzt worden. Das Oberverwaltungsgericht
(OVG) in Frankfurt (Oder) setzte die Regelung aus, wonach die Erlaubnis
zum Halten eines gefährlichen Hundes an die Kastration oder Sterilisation
des Tieres gebunden ist, wie das OVG am Dienstag mitteilte. Die Richter
lehnten allerdings mehrere Anträge ab, die gesamte Verordnung
durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.Das OVG
führte zur Begründung an, mit Blick auf Gesundheit und Leben
der Bevölkerung müssten die Bedenken der Antragsteller gegen
die Verordnung vorläufig zurückgestellt werden. Als «maßlos
und vollständig unakzeptabel» bezeichneten die Richter
Äußerungen einzelner Beschwerdeführer, sie seien einem
«Pogrom» ausgesetzt. Die Ausnahme hinsichtlich der Kastrierung
oder Sterilisierung sei gemacht worden, weil hierdurch unumkehrbare
Fakten geschaffen würden. Dies sei bis zu einer Hauptsachenentscheidung
des Gericht nicht gerechtfertigt.(Aktenzeichen 4 B 155, 163, 174,
178, 288/00.NE
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++