Berliner Hundeverordnung
Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998
(GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000
(GVBl. S. 365)
Aufgrund
der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs.
1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22.
Mai 1957
(GVBl.
S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1
des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:Artikel
I
Änderung
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
Abschnitt
I
Hunde
§
1 Halten und Führen von Hunden
(1)
Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss
gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert
sein.
(2)
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde
ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3)
Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums
nicht unbeaufsichtigt sein.
Wer
Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt,
muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder
Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
(4)
Hunde dürfen nicht 1.auf Kinderspielplätze, 2.auf Liegewiesen,
die als solche gekennzeichnet sind, und 3.in Badeanstalten sowie
an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellenmitgenommen
werden.
Darüber
hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.§ 2 LeinenpflichtHunde
sind
1.in
Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
2.bei
öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.in
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4.in
Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere
Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet
sind (Hundeauslaufgebiete), und
5.in
öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter
langen Leine zu führen.
Die
Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden
kann.
Abschnitt
II
Gefährliche
Hunde
§
3 Gefährliche Hunde(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen
von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale gefährlich:
1.
Pit-Bull
2.
American Staffordshire Terrier
3.
Staffordshire Bullterrier
4.
Bullterrier
5.
Tosa Inu
6.
Bullmastiff
7.
Dogo Argentino
8.
Dogue de Bordeaux
9.
Fila Brasileiro
10.
Mastin Espanol
11.
Mastino Napoletano
12.
Mastiff
(2)
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber
hinaus Hunde, die
1.
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
2.
wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3.
sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4.
auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§
4 Führen gefährlicher Hunde
(1)
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche
Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen
Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind
dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb
des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb
tragen.
(2)
Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten,
wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§
5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis(1) Wer einen gefährlichen
Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums
führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne
des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen
1.
einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber
Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, 2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz,
das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. (3) Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht
Personen, die
1.alkoholkrank
oder rauschmittelsüchtig sind oder
2.trotz
Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die
erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen
Hundes nicht nachweisen.
(4)
Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem
keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine
Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes - oder Landesbehörden
wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde
anerkannt.
(5)
Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung
erteilt.
(6)
Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung
gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§
5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht(1) Wer einen Hund nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde
unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung
sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige
erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. (2)
Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen
Behörde
1.
ein Führungszeugnis,
2.
einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
3.
einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber
Menschen oder Tieren ausweist, beizubringen. (3) Nach Vorlage der
beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt
die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen
für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige
Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung
an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist einen
Durchmesser von 4 cm auf. (4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes
zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat
der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige
nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§
6 Auflagen und Maßnahmen (1) Bei Auffälligkeit eines
Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige
Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes
machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und
Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der
Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.(2)
Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung
und/ oder Tötung des Hundes anordnen. § 7 Haltungsuntersagung,
Einziehung und Tötung von Hunden
Die
zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen
Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines
gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung
für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn 1.der Hund von einer Person gehalten wird, die nach §
5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den
Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,
2.der
Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis
zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
3.der
Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder
erworben hat.
§
8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1)
Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten.
Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf
die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen,
dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(2)
Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach §
3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine
größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale
anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale
sicherzustellen. Abschnitt III Schlussvorschriften
§
9 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband
nicht anlegt,
2.entgegen
§ 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht
die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes
bietet,
3.entgegen
§ 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
4.entgegen
§ 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den
genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
5.entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine
führt,
6.entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem
beißsicheren Maulkorb führt,
7.entgegen
§ 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb
eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche
Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
8.entgegen
§ 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde
anzeigt,
9.entgegen
§ 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beibringt,
10.entgegen
§ 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die
Anzeige nach § 5 a Abs. 1 führt,
11.entgegen
§ 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
12.entgegen
einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
13.entgegen
§ 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,
14.entgegen
§ 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder
andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,
15.entgegen
§ 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 züchtet,
16.entgegen
§ 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten
Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,
17.entgegen
§ 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu
10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des
Hundes angeordnet werden. § 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift(1)
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und
des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde
im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.
(2)
§ 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3)
§ 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher
Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit
das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung
erforderlich ist.
(4)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von §
2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.
(5)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin ... (GVBl.
...) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb
von acht Wochen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen.Artikel
II
Änderung
der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits-
und Sozialwesen
In
Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von
Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988
(GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24.
November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende Tarifstellen eingefügt:
"38047"
Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5
a Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
60
"38048"
Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über
das Halten von Hunden
in
Berlin 100 - 350 Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft