Rasselisten:

1. Pit-Bull

2. American Staffordshire Terrier

3. Staffordshire Bullterrier

4. Bullterrier

5. Tosa Inu

6. Bullmastiff


7. Dogo Argentino

8. Dogue de Bordeaux

9. Fila Brasileiro

10. Mastin Espanol

11. Mastino Napoletano

12. Mastiff

 


Berliner Hundeverordnung

Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365)

Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957

(GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:Artikel I

Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin

Abschnitt I

Hunde

§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein.

Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

(4) Hunde dürfen nicht 1.auf Kinderspielplätze, 2.auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3.in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellenmitgenommen werden.

Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.§ 2 LeinenpflichtHunde sind

1.in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,

2.bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

3.in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

4.in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und

5.in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

Abschnitt II

Gefährliche Hunde

§ 3 Gefährliche Hunde(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale gefährlich:

1. Pit-Bull

2. American Staffordshire Terrier

3. Staffordshire Bullterrier

4. Bullterrier

5. Tosa Inu

6. Bullmastiff

7. Dogo Argentino

8. Dogue de Bordeaux

9. Fila Brasileiro

10. Mastin Espanol

11. Mastino Napoletano

12. Mastiff

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus Hunde, die

1. wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,

2. wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,

3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,

4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.

§ 4 Führen gefährlicher Hunde

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.

(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.

§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen

1. einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die

1.alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder

2.trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.

(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes - oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung erteilt.

(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.

§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. (2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde

1. ein Führungszeugnis,

2. einen Nachweis seiner Sachkunde sowie

3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren ausweist, beizubringen. (3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist einen Durchmesser von 4 cm auf. (4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6 Auflagen und Maßnahmen (1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung des Hundes anordnen. § 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden

Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn 1.der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,

2.der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder

3.der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.

§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden

(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Abschnitt III Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2.entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3.entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,

4.entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

5.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

6.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem beißsicheren Maulkorb führt,

7.entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt,

8.entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,

9.entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,

10.entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 führt,

11.entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

12.entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,

13.entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,

14.entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,

15.entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 züchtet,

16.entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,

17.entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden. § 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.

(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin ... (GVBl. ...) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen.Artikel II

Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen

In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom

24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende Tarifstellen eingefügt:

"38047" Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin 60

"38048" Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über das Halten von Hunden

in Berlin 100 - 350 Artikel III

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft

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Kampfhunde-Gesetz kommt im Sommer
Senatorin: Verfassungsgerichtsurteil bestätigt Berliner Entwurf
Von Markus Falkner
Auch der Pitbull-Terrier steht auf der Rasseliste im Entwurf des neuen Berliner Hundegesetzes
........Kritiker wie der Berliner Landesvorsitzende des Verbandes für das deutsche Hundewesen, Lothar Buhrke, und die Grünen-Abgeordnete Claudia Hämmerling, halten die Liste für willkürlich. Hämmerling fordert einen Hundeführerschein für die Halter großer Hunde. "Ich bin enttäuscht von der Gerichtsentscheidung", sagte sie. Das Gericht habe die Verantwortung so auf die Länder abgeschoben, in denen sehr uneinheitliche Regelungen gelten. Hämmerling fordert nun eine Ausdehnung der Berliner Rasseliste auch auf große Rassen, die bisher nicht als Kampfhunde gelten, aber in der Beißstatistik vordere Plätze einnehmen, wie etwa Schäferhund und Rottweiler.
"Die Festlegung auf einige Rassen ist statistisch nicht begründbar", kritisiert Uwe Schmidt (CDU). "Grundsätzlich sind es die Menschen , die Hunde aggressiv und gefährlich machen." Im neuen Hundegesetz müsse deshalb in Sachen Kontrolle von Zucht und Haltung nachgebessert werden. http://morgenpost.berlin1.de/inhalt/berlin/story666397.html

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Merkblatt zur Änderung der Hundeverordnung von Berlin

( HundeVO)

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Haltungsverbot und Sicherstellung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 1 Hundeverordnung Berlin (HundeVO Bln) - basierend auf rassespezifischer Typisierung - rechtlich nicht haltbar

(Beschluß Verwaltungsgericht Berlin vom 21.11.02)... An der sofortigen Vollziehung des Hundehaltungsverbot, soweit es angegriffen ist, sowie der Sicherstellung der Hündin "Tyra" besteht kein öffentliches Interesse, da sie sich im Umfang der Anfechtung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsausichten in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen. (Quelle Hund und Halter)

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Mittwoch, 09. Oktober 2002

Personalausweis für Hunde

Grüne wollen den Tieren Mikrochip zur Wiedererkennung unters Fell pflanzen lassen

Berlin - Was für Herrchen der Personalausweis, soll schon bald der Mikrochip für der Menschen vierbeinige Freunde sein. «Setzt allen Hunden Chips unter die Haut», fordern die Grünen im Abgeordnetenhaus in einem Gesetzentwurf.Etwa so groß wie eine Kopfschmerzstillende Kapsel ist der Transponder mit der mehrstelligen und fälschungssicheren Nummer. Den pflanzt der Tierarzt dem Hund unter die Halshaut und fortan kann der Kläffer wie die Kekspackung auf dem Kassierband per Strichcode identifiziert werden. Bislang ließen Hundefreunde ihre Lieblinge tätowieren, um sie im Falle einer Entführung oder nach einem hastigen Rendezvous mit einer läufigen Hundedame leichter wiedererkennen zu können. Doch der Fleisch-Stempel ist mit den Jahren immer schwerer lesbar, manchmal verschwindet er gar ganz. Lebenslang lesbar bleibt dagegen der Chip, er schmerzt nicht und soll auch gesünder sein als der Farbstich.Tierschützer lassen Hunde aus dem Heim seit Jahren nur gechipt zurück in Halterhände. Etwa 60 000 der in Berlin lebenden 150 000 Kläffer haben den Chip bereits. Offenbar problemlos. Oder haben Sie schon einmal gehört, dass ein Herrchen sich wie Dieter Bohlen über ein fühlbares Implantat erbohlt, pardon erbost hat? cosa http://morgenpost.berlin1.de/archiv2002/021009/titel/story554257.html

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Freitag, 30. August 2002

Grüne: Hund und Halter sollen alle drei Jahre zum Tüv

Von Konrad J.-Weidauer
Das gestern von der Grünen-Fraktion im Abgeordnetenhaus eingebrachte neue «Gesetz zur Reduzierung von Gefahren durch Hunde in der Stadt» stößt auf den Widerstand der Senatsverwaltung für Soziales. Die Grünen fordern in ihrem Entwurf eine Art Hunde-Tüv für Tiere über 17 Kilogramm und einer Größe von mehr als 40 Zentimeter. Dieser so genannte «Hüv» soll alle drei Jahre kostenpflichtig wiederholt werden. Sachkundigenprüfung sowie polizeiliches Führungszeugnis der Halter sollen wie schon in der gültigen Hundeverordnung ebenso beibehalten werden wie die Überprüfung der sozialen Verträglichkeit der Hunde. Außerdem sollen alle Hunde zusätzlich zu der bereits erforderlichen Plakette einen Chip erhalten, der ihnen eingepflanzt wird, damit die Herkunft klar dokumentiert werden kann.

Auch wenn zunächst die Ausschüsse Gesundheit und Soziales sowie Innere Sicherheit über diesen Vorstoß der Grünen befinden müssen: «Ein neues Gesetz brauchen wir nicht», sagt Roswitha Steinbrenner, Sprecherin der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Die zwei Jahre alte Hundeverordnung reiche völlig aus. Das Argument der Grünen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Hundeverordnung Niedersachsens wegen verschiedener Mängel gestoppt, treffe auf Berlin nicht zu. Die Grünen sollten erklären, was sie dann mit übergewichtigen Möpsen oder Pudeln tun wollen, sagte Steinbrenner.

 

Auch die Tierschützer sind skeptisch. Zum einen sei es bei diesen Vorgaben sehr schwierig, Kontrollen durchzuführen, zum anderen verursache der Hüv neben den schon jetzt hohen Gebühren für die Plakette zusätzliche Kosten für die Überprüfung. «Das Kampfhunde-Problem wird damit jedenfalls nicht gelöst», sagt Tierschützer Volker Wenk. Und wenn dann gesetzliche Auflagen für sehr viel mehr Hunde gelten, «dann garantiere ich, dass weitere 10 000 Hunde weggefangen werden müssen», so Wenk.Bezirksämter sowie auch die Amtstierärzte hingegen begrüßten den Vorstoß der Grünen als längst überfällig.http://morgenpost.berlin1.de/archiv2002/020830/berlin/story545283.htm

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Donnerstag, 29. August 2002,

Info: Hundeverordnung

Seit dem Inkrafttreten der neuen Berliner Hundeverordnung vom 4. Juli 2000 wurden insgesamt 5753 als gefährlich eingestufte Hunde gemeldet. Als gefährlich gelten nach dieser Rechtsvorschrift zwölf Hunderassen, darunter Pitbulls, Bullterrier und Mastiffs. Züchten und Abrichten dieser Hunderassen ist ausdrücklich verboten. Bis zum 31. Mai dieses Jahres vergaben die Bezirksämter 4562 grüne Unbedenklichkeitsplaketten. Erforderlich sind dafür ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Sachkundigenprüfung der Halter sowie ein Wesenstest des Hundes. Seit Bestehen der Verordnung wurden 2190 Auflagen zu Untersuchungen an gefährlichen Hunden erteilt. 90 Hunde wurden beschlagnahmt, 21 getötet. 254 Beschränkungen oder Halterverbote wurden ausgesprochen. Insgesamt gibt es in Berlin aktuell 108 299 Hunde, für die Steuern entrichtet werden. Im vergangenen Jahr waren das 12,49 Millionen Euro, ein Jahr zuvor 12,07 Millionen Euro. jarhttp://morgenpost.berlin1.de/archiv2002/020829/berlin/story545033.html

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Donnerstag, 04. Juli 2002

Berlin bleibt hart: Pitbulls behalten den Maulkorb auf

Musterprozess vor Bundesgericht ohne Auswirkungen auf Hunde-Verordnung

Von Hendrik Werner

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat gestern Abend die niedersächsische Kampfhundeverordnung für nichtig erklärt - und damit ein Grundsatzurteil gesprochen. Die Gefährlichkeit von Hunden könne nicht nur nach Rassegesichtspunkten festgestellt werden, urteilten die Richter.In dem Musterprozess über die Hunde-Verordnungen der Bundesländer, den niedersächsische Kampfhundehalter und Tierschutzvereine angestrengt hatten, erklärten die Richter die Verordnung für nichtig. Die Kläger hatten sich auf jüngere Resultate der so genannten Wesenstests berufen, die für einige Rassen amtlich vorgeschrieben sind. Untersuchungen einer Verhaltensforscherin sollen der Kampfhund-Lobby zufolge ergeben haben, dass unter 219 als gefährlich eingestuften Hunden (u. a. Bullterrier und American Staffordshire) nur ein einziger verhaltensauffällig gewesen sei, während der Charakter aller anderen Tiere mit «exzellent» bis «gut» zu bestimmen sei. Nach Auffassung der Kläger verstoßen die für bestimmte Rassen geltenden Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbote sowie der Maulkorb- und Leinenzwang, den die Gefahrtierverordnung gleichfalls vorsieht, gegen Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot.

In Berlin ist die restriktive Hundeverordnung auf den Tag genau morgen vor zwei Jahren in Kraft getreten. Danach dürfen Pitbull, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen nicht mehr gezüchtet werden. Für ihre Haltung ist eine Genehmigung des Veterinäramtes vorgeschrieben. Die Umsetzung der von der Senatsverwaltung erlassenen Richtlinien durch die Bezirksämter wird dem Vernehmen nach rigoros befolgt. «Derzeit laufen zwei Strafverfahren gegen Hundehalter, die gegen den Maulkorbzwang verstoßen haben», sagte der zuständige Stadtrat von Charlottenburg-Wilmersdorf, Bernhard Skrodzki. In seinem Bezirk seien 450 Unbedenklichkeitsplaketten ausgegeben worden.Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat nach Auffassung der Sprecherin der Gesundheitsverwaltung, Roswitha Steinbrenner, «in keinem Fall zwingende Signalwirkung» für Berlin: «Jedes Land hat bei Zucht- und Haltungsvorschriften für Kampfhunde eigene Zuständigkeit. Zudem gibt es nur geringe Schnittmengen der hiesigen und der niedersächsischen Hundeverordnung, die auf dem Prüfstand steht.» Dabei handelt es sich vor allem um den strittigen Punkt, ob Kampfhunde vom Maulkorberlass auszunehmen sind, wenn ein Wesenstest ihnen Unbedenklichkeit zubillige. «Selbst in dieser Frage sind wir nicht an das Urteil gebunden», betonte Frau Steinbrenner.Nach Angaben von Sprecherin Carola Ruff sind allein im Tierheim Falkenberg zurzeit 164 Kampfhunde untergebracht. «Etwa 80 haben wir auf Tierpensionen verteilt.»http://morgenpost.berlin1.de/archiv2002/020704/berlin/story532319.html

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Pressemitteilung

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen.

12.07.2001

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer beantragt hat, verschiedene, durch die Erste Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365) eingeführte Regelungen für ungültig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften der HundeVO Bln beträfen eine Vielzahl von Hundehaltern, so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleich gelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils aus:§ 3 Abs. 1 HundeVO Bln, der Hunde von zwölf Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Aus fachwissenschaftlichen Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß es "Aggressionszüchtungen" gebe, und daß sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten. Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifischer Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar. Der Umstand, daß Hunde auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden könnten, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien.

Der Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen, daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs- und Schutzhunde verwendet würden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden, da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen darin nicht hergestellt werden. Der Verordnungsgeber dürfe sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen komme.

Der in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln vorgesehene Zwang, daß die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen, verletze die Hundehalter nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhältnismäßig. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit. Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden sein sollte, habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen dürfen.

Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in § 5 HundeVO Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde.Auch § 5 a HundeVO Bln sei verfassungsgemäß. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses, eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über die "Ungefährlichkeit" des Hundes verletzten weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Das in § 8 HundeVO Bln vorgesehene Zuchtverbot für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen, stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt, da für das Zuchtverbot vernünftige und verhältnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.

Daß nach § 10 Abs. 1 HundeVO Bln lediglich die Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten von den Vorschriften der HundeVO Bln ausgenommen sind, nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen sei,während dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in gleichem Maße der Fall sei.

Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 152/00

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