Kampfhundeverordnung
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Auszug aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2002
vom 4. September 2002 -
§
1
Abs.
1
Bei
den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde
stets vermutet:
Pit-Bull,
Bandog,
American
Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
Tosa-Inu
Abs.
2 Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde
vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für
die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren aufweisen:
Alano,
American Bulldog,
Bullmastiff,
Bullterrier,
Cane Corso,
Dog Argentino,
Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro,
Mastiff,
Mastin Espanol,
Mastina Napoletano,
Perro de Presa Canario (Dogo Canario),
Perro de Presa Mallorquin,
Rottweiler
.
Dies
gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit
anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.Abs. 3 Unabhängig
hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im
Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
§2
Diese
Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Agressivität und Gefährlichkeit
4.9.02 .(Beckstein-Bayern)
Hinweise
zur Verordnung vom 04.09.2002 insbesondere zur Erstellung von Sachverständigengutachten
Pressemitteilungen,
München, 02. Oktober 2002
Rottweiler
und 5 weitere Hunderassen in Kampfhundeverordnung aufgenommen
Beckstein:
"Neuere Erkenntnisse erfordern Ausweitung"
"Der
Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer
gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab November
2002 als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft," gab Innenminister
Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. "Damit
tragen wir einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof von
1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse
über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen."
Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund
ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel-
und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier
darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt
zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder.
Die Änderung der Kampfhundeverordnung tritt zum 1. November 2002
in Kraft.
Neben
dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als
Kampfhunde der Kategorie II eingestuft:American Bulldog, Alano, Cane
Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin.
Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einen
großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen
in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer
Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum
Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers
unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der
Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich
eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt
nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die
Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.
Beckstein
wies darauf hin, dass die Bayerische Kampfhundeverordnung jedoch keine
Einbahnstraße ist. Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen
ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen
wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes
Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich
vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die
Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche
Erlaubnis mehr erforderlich.
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Pressemitteilungen,
München, 11. Oktober 2002
Besitzer
von Rottweilern haben bis 30. Juni 2003 Zeit zur Vorlage des Sachverständigengutachtens
über Ungefährlichkeit ihres Hundes
Wegen
zahlreicher Anfragen von Haltern von Rottweilern und von Gemeinden
weist das Innenministerium auf folgendes hin: Nach der zum 1. November
2002 in Kraft tretenden Änderung der Kampfhundeverordnung wird
auch der Rottweiler, bei dem von einer gesteigerten Gefährlichkeit
auszugehen ist, als Kampfhund der Kategorie II eingestuft. Als Folge
dieser Einstufung brauchen die Halter von Rottweilern in Zukunft grundsätzlich
eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt
nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die
Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Da diese Gutachten
wegen der großen Zahl von zu untersuchenden Rottweilern eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, reicht es aus, wenn der Hundebesitzer
bis zum 01.04.2003 wenigstens im Besitz eines Termins bei einem der
Sachverständigen ist. Das Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003
der Gemeinde vorliegen.
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Pressemitteilungen
München,
30. Oktober 2002
Änderung
der Kampfhundeverordnung zum 1. November:
Rottweiler
und 5 weitere Hunderassen Kampfhunde der Kategorie II
Der
Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer
gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab 1. November
als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft. Mit dieser Änderung
der Kampfhundeverordnung trägt das Innenministerium laut Innenminister
Dr. Günther Beckstein einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse
über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen.
Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund
ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel-
und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier
darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt
zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder.
Neben
dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als
Kampfhunde der Kategorie II eingestuft: American Bulldog,Alano, Cane
Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin.
Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einen
großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen
in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer
Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum
Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers
unerlässlich ist.
Als
Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter
dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde.
Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten
eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen
wird. Bei Besitzern von Rottweilern reicht es wegen der großen
Zahl der zu untersuchenden Hunde aus, wenn der Hundebesitzer bis zum
01.04.2003 wenigstens im Besitz eines Termins bei einem Sachverständigen
ist. Das Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003 der Gemeinde vorliegen.Aus
der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian
Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt,
dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential
aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten
Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung
eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche
Erlaubnis mehr erforderlich.
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Verordnung
über Hunde mit gesteigerter Agressivität und Gefährlichkeit
10.7.1992