Kampfhundeverordnung

- Auszug aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2002 vom 4. September 2002 -

§ 1

Abs. 1

Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

Pit-Bull,
Bandog,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
Tosa-Inu

Abs. 2 Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

Alano,
American Bulldog,
Bullmastiff,
Bullterrier,
Cane Corso,
Dog Argentino,
Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro,
Mastiff,
Mastin Espanol,
Mastina Napoletano,
Perro de Presa Canario (Dogo Canario),
Perro de Presa Mallorquin,
Rottweiler
.

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.Abs. 3 Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft

 

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Agressivität und Gefährlichkeit 4.9.02 .(Beckstein-Bayern)

 

Hinweise zur Verordnung vom 04.09.2002 insbesondere zur Erstellung von Sachverständigengutachten

 

 

 

Pressemitteilungen, München, 02. Oktober 2002

Rottweiler und 5 weitere Hunderassen in Kampfhundeverordnung aufgenommen

Beckstein: "Neuere Erkenntnisse erfordern Ausweitung"

"Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab November 2002 als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft," gab Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. "Damit tragen wir einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen." Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel- und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder. Die Änderung der Kampfhundeverordnung tritt zum 1. November 2002 in Kraft.

 

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft:American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin. Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einen großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.

Beckstein wies darauf hin, dass die Bayerische Kampfhundeverordnung jedoch keine Einbahnstraße ist. Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.

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Pressemitteilungen, München, 11. Oktober 2002

Besitzer von Rottweilern haben bis 30. Juni 2003 Zeit zur Vorlage des Sachverständigengutachtens über Ungefährlichkeit ihres Hundes

Wegen zahlreicher Anfragen von Haltern von Rottweilern und von Gemeinden weist das Innenministerium auf folgendes hin: Nach der zum 1. November 2002 in Kraft tretenden Änderung der Kampfhundeverordnung wird auch der Rottweiler, bei dem von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, als Kampfhund der Kategorie II eingestuft. Als Folge dieser Einstufung brauchen die Halter von Rottweilern in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Da diese Gutachten wegen der großen Zahl von zu untersuchenden Rottweilern eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, reicht es aus, wenn der Hundebesitzer bis zum 01.04.2003 wenigstens im Besitz eines Termins bei einem der Sachverständigen ist. Das Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003 der Gemeinde vorliegen.

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Pressemitteilungen

München, 30. Oktober 2002

Änderung der Kampfhundeverordnung zum 1. November:

Rottweiler und 5 weitere Hunderassen Kampfhunde der Kategorie II

Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab 1. November als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft. Mit dieser Änderung der Kampfhundeverordnung trägt das Innenministerium laut Innenminister Dr. Günther Beckstein einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen. Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel- und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder.

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft: American Bulldog,Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin. Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einen großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist.

Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Bei Besitzern von Rottweilern reicht es wegen der großen Zahl der zu untersuchenden Hunde aus, wenn der Hundebesitzer bis zum 01.04.2003 wenigstens im Besitz eines Termins bei einem Sachverständigen ist. Das Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003 der Gemeinde vorliegen.Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.

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Verordnung über Hunde mit gesteigerter Agressivität und Gefährlichkeit 10.7.1992