Beschlüsse
des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg
(Quelle: Hund und Halter)
Der
6. Senat des BVerwG entschied nicht in der Sache selbst und daraus resultierend
ergibt sich, dass das BVerwG, entgegen der Behauptung der Landesregierung,
die Landeshundeverordnung des Landes Baden-Württemberg überhaupt
nicht bestätigen konnte. Auch findet sich in den betr. Beschlüssen
kein Hinweis über eventuelle Unterschiede zu der am 03.07.02 durch
den gleichen Senat für nichtig erklärten Gefahrtier-Verordnung
des Landes Niedersachsen.
Stellungnahme
von RA Lars-Jürgen Weidemann
Stellungnahme
von RAin Anke Nielsen
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Pressemitteilung
des Ministeriums:
Kampfhunde-VO:
Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden - 29.10.2002
Stuttgart
/ Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die
Revision gegen drei Normenkontrollurteile des VerwaltungsgerichtshofsBaden-Württemberg
zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für
Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher
Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass
die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August
2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg
aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen
Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.
Wie
das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag,
29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungsgericht
in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen
der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen
Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und
verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen
Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische
Kampfhundeverordnung (Polizeiverordnung über das
Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier,
American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen
kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer
Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden
der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft widerlegt
werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe es für
die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis Allerdings
gelte ein genereller Leinenzwang.
Bei
den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten
Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für
eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen
Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht
für die Hundehaltung, den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot
und die Unfruchtbarmachung. Nach Auffassung des Innenministeriums besteht
jetzt für das Land Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach
Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen
aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen
Gefahrtierverordnung müssten im Land nicht gezogen werden. Die
bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen
und Änderungen in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht
nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien,
die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise
sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die Ortspolizeibehörden
seien informiert.
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Pressemitteilung
des VGH Mannheim 22.4.02
Mannheimer Polizeiverordnung über das Halten und Führen
gefährlicher Hunde auch in der geänderten Fassung teilweise
nichtig
Die Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und
Führen gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim in der
Fassung vom 28.07.2000 (PolVO) ist teilweise nichtig, soweit darin
- wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28.07.1998 - bestimmte
Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden.
Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
(VGH) unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner
in einem heute verkündeten Urteil entschieden.Als gefährliche
Hunde bestimmt die Polizeiverordnung in ihrem § 1, dass Hunde
der Rassen Pit Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier
sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte
Zuchtmerkmale, wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft
oder Schärfe gezüchtet werden. In den weiteren Regelungen
der PolVO werden Haltern gefährlicher Hunde besondere Halterpflichten,
wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht
für ihre Hunde auferlegt.
In
seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Mannheimer
Hundehalters, der sich als Besitzer eines Bullterriers durch die angegriffene
Bestimmung beschwert und gegenüber Haltern anderer vergleichbar
gefährlicher Hunde diskriminiert fühlt, erklärte der
Senat die Verordnung in dem Teil, in dem drei Hunderassen normativ
abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich
angesehen werden, für nichtig. Der Senat beanstandet in seiner
Entscheidung, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung
verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer
solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum
zu. Auch dürfe er grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen
auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit
vermuten; mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem
einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen
Vermutung verwehre. Darin unterscheide sich die Mannheimer Polizeiverordnung
von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 03.08.2000,
die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund
einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein
Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist.
Die
Landesverordnung war ebenfalls Gegenstand von Normenkontrollverfahren,
die jedoch ohne Erfolg blieben (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2001 -
1 S 2237/00 -).Die Mannheimer Hundeverordnung in ihrer Fassung vom
28.07.2000 sah demgegenüber eine Verschärfung vor. Auch
Hunde, die unter den Voraussetzungen der Landesverordnung einen positiv
verlaufenen Wesenstest abgelegt haben und damit außerhalb von
Mannheim ohne Maulkorb ausgeführt werden dürfen, mussten
im Stadtgebiet von Mannheim einen Maulkorb tragen. Die Entscheidung
des 1. Senats hat nunmehr zur Folge, dass sie auch im Stadtgebiet
ohne Maulkorb ausgeführt werden können, wenn sie sich in
einer zuvor durchgeführten Wesensprüfung, wie sie die Gefahrhundeverordnung
des Landes in § 1 Abs. 4 vorsieht, als ungefährlich erwiesen
haben.
Der
Senat betont zugleich, dass die weiteren Teile der Mannheimer PolVO,
insbesondere über den Leinen- und Maulkorbzwang für - rasseneutral
beschriebene - gefährliche Hunde von dem Gleichheitsverstoß
nicht erfasst werden und daher in Kraft bleiben.Der Senat hat die
Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch nicht rechskräftig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden.
(Normenkontrollurteil vom 22.04.2002, Az.: 1 S 1667/00).http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=19707
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Die
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher
Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 ist
rechtmäßig
Der
1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat heute
mündlich über die Anträge von 96 Hundehaltern verhandelt,
die
die wesentlichen Teile der Polizeiverordnung des Innenministeriums
und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher
Hunde vom 03.08.2000 für rechtswidrig halten. Sie beanstanden,
dass dort nur für Hunde bestimmter Rassen besondere Verpflichtungen
enthalten seien, während zahlreiche andere gefährliche Hunderassen,
von der Polizeiverordnung nicht erfasst würden. Der VGH hat diese
Normenkontrollanträge abgewiesen.
In
seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende
des 1. Senats, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Dr.
Weingärtner, unter anderem aus:Die Polizeiverordnung des Landes
ist nicht zu beanstanden, weil das Innenministerium und das Ministerium
Ländlicher Raum bei Erlass der Verordnung sich innerhalb des
ihnen durch das Grundgesetz und das Polizeigesetz eingeräumten
weiten Gestaltungsspielraums gehalten haben. Der Senat hat bereits
1992 und 1999 entschieden, dass von Hunden eine polizeiliche Gefahr
ausgehen kann und es legitim ist, wenn der Verordnungsgeber zum Schutz
von Leib und Leben von Menschen für bestimmte Hunde be-sondere
Halteverpflichtungen aufstellt. In diesen früheren Entscheidungen
sind zwar die entsprechenden Polizeiverordnungen teilweise für
nichtig erklärt worden, weil damals die Gefährlichkeit von
Hunden allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit festgestellt
worden ist, die Rasselisten abschließend gewesen sind und es
für den einzelnen Hundehalter nicht möglich war, die Ungefährlichkeit
seines Tieres nachzuweisen. Diese früher vom Senat beanstandete
Regelungsweise hat der Verordnungsgeber jetzt vermieden. Der Verordnungsgeber
selbst geht nunmehr davon aus, dass nicht jeder Hund allein wegen
seiner Rassezugehörigkeit gefährlich ist. Damit hat der
Verordnungsgeber den übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen
genüge getan, wonach die Rassezugehörigkeitallein nicht
zur Gefährlichkeit ausreicht.
Wenn
der Verordnungsgeber zwischen bestimmten Hunderassen differenziert,
wie dies nach § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung
geschieht, dann ist dies nicht willkürlich. Es stellt auch keinen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, wenn andere
Hunderassen, wie etwa der Deutsche Schäferhund, die Deutsche
Dogge, der Dobermann und Rottweiler nicht in die Polizeiverordnung
aufgenommen worden sind. Der Verordnungsgeber kann sich für seine
Entscheidung darauf berufen, dass teilweise genetische Dispositionen
vorliegen, die für die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen
mit maßgeblich sein können. Ebenso kann er sich darauf
berufen, dass die frühere Zucht bzw. die Verwendung bestimmter
Hunderassen mehr für oder gegen eine Gefährlichkeit sprechen.
Der dem Verordnungsgeber zustehende weite Entscheidungsspielraum wäre
nur dann überschritten, wenn seine Gefährdungseinschätzung
eindeutig unrichtig wäre. Dies lässt sich nicht feststellen.
Eine gewisse Ungleichbehandlung ist auch deshalb hinzunehmen, weil
die dem Hundehalter aufgebürdeten Maßnahmen angesichts
des überragenden Schutzes, den der Mensch vor gefährlichen
Hunden verdient, nicht besonders schwer wiegen. Wenn für Kampfhunde
ein Maulkorbzwang angeordnet ist, so ist dies angesichts der von ihm
ausgehenden Gefährlichkeit nicht unverhältnismäßig,
und es ist auch gerechtifertigt, solche Hunde unfruchtbar zu machen.
Auch der Leinenzwang, der für Hunde bestimmter Rassen besteht,
obwohl sie keine Kampfhunde sind, belastet die Hundehalter nicht über
Gebühr, zumal vom Leinenzwang Ausnahmen gemacht werden können
und es grundsätzlich Sache des Hundehalters ist, für eine
artgerechte Haltung seines Tieres zu sorgen, indem er ihm auf einem
gesicherten umfriedeten Bezirk die Auslaufmöglichkeit schafft.
Da
die Anträge der Antragsteller erfolglos waren, müssen sie
auch die Kosten des Ver-fahrens tragen. Der VGH hat gegen seine Entscheidung
die Revision nicht zugelassen.http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=15128
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Klagen
gegen Kampfhundeverordnung des Landes abgeschmettert
Mannheim.
Die Kampfhundeverordnung Baden-Württembergs kann uneingeschränkt
in Kraft bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes wies
am Dienstag die Klagen von knapp 100 Kampfhundebesitzer gegen die
Verordnung ab. Den von den Klägern geltend gemachten Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vermochten die Richter
nicht zu erkennen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Mensch
genieße "überragenden Schutz" vor den Angriffen
gefährlicher Hunde, sagte VGH-Präsident Karl-Heinz Weingärtner.
Eine gewisse Ungleichbehandlung sei hinzunehmen, weil die Vorschriften
der Verordnung angesichts dieses Schutzes "nicht besonders schwer"
wögen. Manche Kampfhundebesitzer im voll besetzten Gerichtssaal
stürmten daraufhin empört aus dem Saal.
Mit
der Verordnung hatte die Landesregierung im vergangenen Jahr das Halten
der als gefährlich geltenden Tiere streng reglementiert. Die
drei Rassen Pitbull, Bullterrier und American Staffordshire Terrier
wurden von vornherein als gefährlich einstuft. Neben der Einführung
von Maulkorb- und Leinenzwang wurde die Zucht verboten und Zwangssterilisation
oder -kastration vorgeschrieben. Neun weitere Rassen gelten als potenziell
gefährlich. Andere häufige Beißer wie etwa der Deutsche
Schäferhund wurden aber nicht in die Verordnung aufgenommen.
Die 96 Kläger sahen deswegen den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die
Kampfhundebesitzer führten noch ein weiteres Argument ins Feld:
"Nicht die Hunderassen sind gefährlich, sondern Hundeindividuen,
und letztlich nicht einmal der Hund, sondern der Halter", sagte
Klägeranwalt Andreas Schmid, der allein 91 Antragsteller vertrat.
Die Anwälte warfen der Landesregierung vor, die Kampfhundeverordnung
lediglich aus kosmetischen Gründen "aus dem Boden gestampft"
zu haben, nachdem im vergangenen Jahr ein Kampfhund den kleinen Volkan
in Hamburg zu Tode gebissen hatte.
Innenminister
Thomas Schäuble (CDU) begrüßte die Abweisung der Klagen.
"Die Kampfhundeverordnung hat nach den Erfahrungen eines Jahres
gezeigt, dass sie den notwendigen Rahmen für die Sicherheit vor
gefährlichen Hunden geschaffen hat und die Hundehalter auf die
übrige Bevölkerung erheblich mehr Rücksicht nehmen
als vorher", sagte Schäuble in Stuttgart.
Obwohl
die Revision nicht zugelassen wurde, muss dies keineswegs das Ende
des Streits bedeuten. Die Kläger können jetzt Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. "Darüber
werden wir entscheiden, wenn wir die schriftlichen Urteilsgründe
haben", sagte Klägeranwalt Schmid. Sowohl die Kampfhundeverordnungen
der Bundesländer als auch die Rechtsprechung dazu sind bundesweit
völlig unterschiedlich: In Schleswig-Holstein und Hessen hatten
die oberen Verwaltungsgerichte den Klägern gegen die dortigen
Kampfhundeverordnungen teilweise Recht gegeben.
Die
zwangsweise Sterilisation oder Kastration von Kampfhunden kann jetzt
wieder anlaufen. "Es ist auch gerechtfertigt, dass solche Hunde
unfruchtbar zu machen sind", sagte VGH-Präsident Weingärtner.
Der VGH selbst hatte die Unfruchtbarmachung im Dezember 2000 bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufig gestoppt.
1992
und 1999 hatte der VGH noch frühere Kampfhundeverordnungen des
Landes und der Stadt Mannheim teilweise gekippt. Im Unterschied zu damals
wurden die Klagen jetzt abgewiesen, weil Kampfhundebesitzer inzwischen
die Möglichkeit eingeräumt ist, per Wesensprüfung die
Harmlosigkeit ihrer Hunde nachzuweisen. Inzwischen gelte nicht mehr
allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes als Kriterium für
die Gefährlichkeit, sagte Weingärtner. "Die Polizeiverordnung
ist nicht zu beanstanden." dpa© Xmedias / Morgenweb-Redaktion
- 16.10.2001http://www.morgenweb.de/archiv/2001/10/17/politik/20011017_kampfhunde.html