Landeshundeverordnung Baden Württenberg vom 3.8.2000

 

Anlage 1

Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier


Anlage 2

Bullmastiff
Bordeaux Dogge
Staffordshire Bullterrier
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Mastiff
Tosa Inu

 

Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg (Quelle: Hund und Halter)

Der 6. Senat des BVerwG entschied nicht in der Sache selbst und daraus resultierend ergibt sich, dass das BVerwG, entgegen der Behauptung der Landesregierung, die Landeshundeverordnung des Landes Baden-Württemberg überhaupt nicht bestätigen konnte. Auch findet sich in den betr. Beschlüssen kein Hinweis über eventuelle Unterschiede zu der am 03.07.02 durch den gleichen Senat für nichtig erklärten Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen.

Stellungnahme von RA Lars-Jürgen Weidemann

Stellungnahme von RAin Anke Nielsen

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Pressemitteilung des Ministeriums:

Kampfhunde-VO: Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden - 29.10.2002

Stuttgart / Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen drei Normenkontrollurteile des VerwaltungsgerichtshofsBaden-Württemberg zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August 2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.

Wie das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag, 29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische „Kampfhundeverordnung“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung. Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung müssten im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die Ortspolizeibehörden seien informiert.

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Pressemitteilung des VGH Mannheim 22.4.02
Mannheimer Polizeiverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde auch in der geänderten Fassung teilweise nichtig

Die Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und Führen gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim in der Fassung vom 28.07.2000 (PolVO) ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28.07.1998 - bestimmte Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner in einem heute verkündeten Urteil entschieden.Als gefährliche Hunde bestimmt die Polizeiverordnung in ihrem § 1, dass Hunde der Rassen Pit Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale, wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden. In den weiteren Regelungen der PolVO werden Haltern gefährlicher Hunde besondere Halterpflichten, wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Hunde auferlegt.

In seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Mannheimer Hundehalters, der sich als Besitzer eines Bullterriers durch die angegriffene Bestimmung beschwert und gegenüber Haltern anderer vergleichbar gefährlicher Hunde diskriminiert fühlt, erklärte der Senat die Verordnung in dem Teil, in dem drei Hunderassen normativ abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich angesehen werden, für nichtig. Der Senat beanstandet in seiner Entscheidung, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Auch dürfe er grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten; mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin unterscheide sich die Mannheimer Polizeiverordnung von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 03.08.2000, die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist.

Die Landesverordnung war ebenfalls Gegenstand von Normenkontrollverfahren, die jedoch ohne Erfolg blieben (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2237/00 -).Die Mannheimer Hundeverordnung in ihrer Fassung vom 28.07.2000 sah demgegenüber eine Verschärfung vor. Auch Hunde, die unter den Voraussetzungen der Landesverordnung einen positiv verlaufenen Wesenstest abgelegt haben und damit außerhalb von Mannheim ohne Maulkorb ausgeführt werden dürfen, mussten im Stadtgebiet von Mannheim einen Maulkorb tragen. Die Entscheidung des 1. Senats hat nunmehr zur Folge, dass sie auch im Stadtgebiet ohne Maulkorb ausgeführt werden können, wenn sie sich in einer zuvor durchgeführten Wesensprüfung, wie sie die Gefahrhundeverordnung des Landes in § 1 Abs. 4 vorsieht, als ungefährlich erwiesen haben.

Der Senat betont zugleich, dass die weiteren Teile der Mannheimer PolVO, insbesondere über den Leinen- und Maulkorbzwang für - rasseneutral beschriebene - gefährliche Hunde von dem Gleichheitsverstoß nicht erfasst werden und daher in Kraft bleiben.Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch nicht rechskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden. (Normenkontrollurteil vom 22.04.2002, Az.: 1 S 1667/00).http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=19707

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Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 ist rechtmäßig

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat heute mündlich über die Anträge von 96 Hundehaltern verhandelt, die die wesentlichen Teile der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 für rechtswidrig halten. Sie beanstanden, dass dort nur für Hunde bestimmter Rassen besondere Verpflichtungen enthalten seien, während zahlreiche andere gefährliche Hunderassen, von der Polizeiverordnung nicht erfasst würden. Der VGH hat diese Normenkontrollanträge abgewiesen.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 1. Senats, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, unter anderem aus:Die Polizeiverordnung des Landes ist nicht zu beanstanden, weil das Innenministerium und das Ministerium Ländlicher Raum bei Erlass der Verordnung sich innerhalb des ihnen durch das Grundgesetz und das Polizeigesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums gehalten haben. Der Senat hat bereits 1992 und 1999 entschieden, dass von Hunden eine polizeiliche Gefahr ausgehen kann und es legitim ist, wenn der Verordnungsgeber zum Schutz von Leib und Leben von Menschen für bestimmte Hunde be-sondere Halteverpflichtungen aufstellt. In diesen früheren Entscheidungen sind zwar die entsprechenden Polizeiverordnungen teilweise für nichtig erklärt worden, weil damals die Gefährlichkeit von Hunden allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit festgestellt worden ist, die Rasselisten abschließend gewesen sind und es für den einzelnen Hundehalter nicht möglich war, die Ungefährlichkeit seines Tieres nachzuweisen. Diese früher vom Senat beanstandete Regelungsweise hat der Verordnungsgeber jetzt vermieden. Der Verordnungsgeber selbst geht nunmehr davon aus, dass nicht jeder Hund allein wegen seiner Rassezugehörigkeit gefährlich ist. Damit hat der Verordnungsgeber den übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen genüge getan, wonach die Rassezugehörigkeitallein nicht zur Gefährlichkeit ausreicht.

Wenn der Verordnungsgeber zwischen bestimmten Hunderassen differenziert, wie dies nach § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung geschieht, dann ist dies nicht willkürlich. Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, wenn andere Hunderassen, wie etwa der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Dobermann und Rottweiler nicht in die Polizeiverordnung aufgenommen worden sind. Der Verordnungsgeber kann sich für seine Entscheidung darauf berufen, dass teilweise genetische Dispositionen vorliegen, die für die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen mit maßgeblich sein können. Ebenso kann er sich darauf berufen, dass die frühere Zucht bzw. die Verwendung bestimmter Hunderassen mehr für oder gegen eine Gefährlichkeit sprechen. Der dem Verordnungsgeber zustehende weite Entscheidungsspielraum wäre nur dann überschritten, wenn seine Gefährdungseinschätzung eindeutig unrichtig wäre. Dies lässt sich nicht feststellen. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist auch deshalb hinzunehmen, weil die dem Hundehalter aufgebürdeten Maßnahmen angesichts des überragenden Schutzes, den der Mensch vor gefährlichen Hunden verdient, nicht besonders schwer wiegen. Wenn für Kampfhunde ein Maulkorbzwang angeordnet ist, so ist dies angesichts der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit nicht unverhältnismäßig, und es ist auch gerechtifertigt, solche Hunde unfruchtbar zu machen. Auch der Leinenzwang, der für Hunde bestimmter Rassen besteht, obwohl sie keine Kampfhunde sind, belastet die Hundehalter nicht über Gebühr, zumal vom Leinenzwang Ausnahmen gemacht werden können und es grundsätzlich Sache des Hundehalters ist, für eine artgerechte Haltung seines Tieres zu sorgen, indem er ihm auf einem gesicherten umfriedeten Bezirk die Auslaufmöglichkeit schafft.

Da die Anträge der Antragsteller erfolglos waren, müssen sie auch die Kosten des Ver-fahrens tragen. Der VGH hat gegen seine Entscheidung die Revision nicht zugelassen.http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=15128

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Klagen gegen Kampfhundeverordnung des Landes abgeschmettert

Mannheim. Die Kampfhundeverordnung Baden-Württembergs kann uneingeschränkt in Kraft bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes wies am Dienstag die Klagen von knapp 100 Kampfhundebesitzer gegen die Verordnung ab. Den von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vermochten die Richter nicht zu erkennen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Mensch genieße "überragenden Schutz" vor den Angriffen gefährlicher Hunde, sagte VGH-Präsident Karl-Heinz Weingärtner. Eine gewisse Ungleichbehandlung sei hinzunehmen, weil die Vorschriften der Verordnung angesichts dieses Schutzes "nicht besonders schwer" wögen. Manche Kampfhundebesitzer im voll besetzten Gerichtssaal stürmten daraufhin empört aus dem Saal.

Mit der Verordnung hatte die Landesregierung im vergangenen Jahr das Halten der als gefährlich geltenden Tiere streng reglementiert. Die drei Rassen Pitbull, Bullterrier und American Staffordshire Terrier wurden von vornherein als gefährlich einstuft. Neben der Einführung von Maulkorb- und Leinenzwang wurde die Zucht verboten und Zwangssterilisation oder -kastration vorgeschrieben. Neun weitere Rassen gelten als potenziell gefährlich. Andere häufige Beißer wie etwa der Deutsche Schäferhund wurden aber nicht in die Verordnung aufgenommen. Die 96 Kläger sahen deswegen den Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Die Kampfhundebesitzer führten noch ein weiteres Argument ins Feld: "Nicht die Hunderassen sind gefährlich, sondern Hundeindividuen, und letztlich nicht einmal der Hund, sondern der Halter", sagte Klägeranwalt Andreas Schmid, der allein 91 Antragsteller vertrat. Die Anwälte warfen der Landesregierung vor, die Kampfhundeverordnung lediglich aus kosmetischen Gründen "aus dem Boden gestampft" zu haben, nachdem im vergangenen Jahr ein Kampfhund den kleinen Volkan in Hamburg zu Tode gebissen hatte.

Innenminister Thomas Schäuble (CDU) begrüßte die Abweisung der Klagen. "Die Kampfhundeverordnung hat nach den Erfahrungen eines Jahres gezeigt, dass sie den notwendigen Rahmen für die Sicherheit vor gefährlichen Hunden geschaffen hat und die Hundehalter auf die übrige Bevölkerung erheblich mehr Rücksicht nehmen als vorher", sagte Schäuble in Stuttgart.

Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, muss dies keineswegs das Ende des Streits bedeuten. Die Kläger können jetzt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. "Darüber werden wir entscheiden, wenn wir die schriftlichen Urteilsgründe haben", sagte Klägeranwalt Schmid. Sowohl die Kampfhundeverordnungen der Bundesländer als auch die Rechtsprechung dazu sind bundesweit völlig unterschiedlich: In Schleswig-Holstein und Hessen hatten die oberen Verwaltungsgerichte den Klägern gegen die dortigen Kampfhundeverordnungen teilweise Recht gegeben.

Die zwangsweise Sterilisation oder Kastration von Kampfhunden kann jetzt wieder anlaufen. "Es ist auch gerechtfertigt, dass solche Hunde unfruchtbar zu machen sind", sagte VGH-Präsident Weingärtner. Der VGH selbst hatte die Unfruchtbarmachung im Dezember 2000 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig gestoppt.

 

1992 und 1999 hatte der VGH noch frühere Kampfhundeverordnungen des Landes und der Stadt Mannheim teilweise gekippt. Im Unterschied zu damals wurden die Klagen jetzt abgewiesen, weil Kampfhundebesitzer inzwischen die Möglichkeit eingeräumt ist, per Wesensprüfung die Harmlosigkeit ihrer Hunde nachzuweisen. Inzwischen gelte nicht mehr allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes als Kriterium für die Gefährlichkeit, sagte Weingärtner. "Die Polizeiverordnung ist nicht zu beanstanden." dpa© Xmedias / Morgenweb-Redaktion - 16.10.2001http://www.morgenweb.de/archiv/2001/10/17/politik/20011017_kampfhunde.html