Betreff:
Fw: Urteil VGH Hessen vom 16.06.2004
From:
Norbert Stück
Urteil
VGH Hessen vom 16.06.2004
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Aktueller Ausdruck aus der Internet-Zeitung www.ngo-online.de
Mittwoch, 11.08.2004
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Tierschutz
Gericht
untersagt Tierversuch unter Hinweis auf Staatsziel Tierschutz
ngo-online/10.08.2004
- Das Staatsziel Tierschutz (Artikel 20 a / Schutz der
Tiere) zeigt Wirkung. Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof
gibt jetzt ein Urteil bekannt, in dem ein Tierversuch
u.a. mit Hinweis auf das seit 2002 existierende Staatsziel
untersagt wird. (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
AZ 11 ZU 3040 / 03) Die Begründung: Die Versuche
seien ethisch nicht vertretbar und es bestehe keine Notwendigkeit.
Vorgenommen werden sollten Versuche an Ratten, um die
Gewichtszunahme bei Menschen als Nebenwirkung bei Einnahme
des Antipsychotikums Clozapin zu untersuchen. Der Deutsche
Tierschutzbund wertet dieses Urteil als Durchbruch.
"Das
Staatsziel Tierschutz ist kein zahnloser Papiertiger.
Mit dem nun ergangenen, unanfechtbaren Urteil wurden nicht
nur tausende Tiere gerettet. Es ist zugleich ein Meilenstein
und Präzedenzfall für die Zukunft. Wir haben
schon lange gefordert, dass auch eine inhaltliche Prüfung
und eben nicht nur eine formale Prüfung von Anträgen
auf Tierversuchen nötig ist. Das wird jetzt so sein
und das ist der Durchbruch", kommentiert Wolfgang
Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, den
jetzt veröffentlichten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Das
Gericht hatte am 16. Juni 2004 endgültig über
eine Berufungsklage einer Universität entschieden.
In dem unanfechtbaren Gerichtsbeschluss, der in der Öffentlichkeit
bislang unbekannt ist, wurde dem Kläger untersagt,
geplante Tierversuche an Ratten weiter durchzuführen.
In der Begründung wird u.a. ausdrücklich dem
Staatsziel Tierschutz Rechnung getragen. Genehmigungsbehörden
und beratende Kommissionen hätten Tierversuchsanträge
nicht nur einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen,
sondern auch einer inhaltlichen Prüfung auf die Notwendigkeit
und ethische Vertretbarkeit der Versuche, heißt
es in der Begründung.
Dem
Urteil vorausgegangen war ein Beschluss der Genehmigungsbehörde
des Regierungspräsidiums Gießen, das das Tierexperiment
bei Antragstellung im Oktober 2001 ablehnte. Dagegen legte
der Antragsteller Widerspruch ein. Der Rechtsstreit mit
Widerspruch und Klage zog sich bis zum jetzt ergangenen
unanfechtbaren Beschluss. In den Versuchen sollte ein
seit zehn Jahren auf dem Markt befindliches Medikament,
ein Antidepressivum, untersucht werden, bei dem bei Menschen
als Nebenwirkung Gewichtszunahmen auftreten. Laut Antragsteller
seien die "Belastungen für die Tiere als geringfügig
einzustufen". Dem widersprach die Genehmigungsbehörde.
Diese beurteilte die Versuche vor allem auch aufgrund
der notwendigen anschließenden Tötung als erhebliche
Belastung für die Tiere.
In
den Versuchen sollte gentechnisch veränderten Ratten
das Antidepressivum verabreicht werden, um dann die Gehirne
der getöteten Tiere auf Veränderungen zu untersucht.
"Ein solcher Versuch ist ethisch und rechtlich nicht
haltbar. Die Tiere erleiden unendliche Schmerzen. Wir
freuen uns, dass das Gericht ausdrücklich die inhaltliche
Bewertung nach Artikel 20 a Grundgesetz, dem neuen Staatsziel
Tierschutz, betont. Die Genehmigungsbehörden und
der Tierschutz insgesamt sind gestärkt", zeigt
sich Apel erfreut.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-
1 BvR 1363/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
.
der Frau B..., 2. der Frau D..., 3. der Frau F..., 4.
der Frau F..., 5. der Frau G..., 6. des Herrn G..., 7.
der Frau H..., 8. der Frau L..., 9. der Frau M..., 10.
der Frau M..., 11. der Frau P..., 12. des Herrn R...,
13. des Herrn M..., 14. der Frau Sch..., 15. der Frau
Sch... 16. der Frau Sch..., 17. des Herrn St..., 18. der
Frau V..., 19. des Herrn W...,
-
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Niels Korte und
Koll.,
Unter
den Linden 12, 10117 Berlin -
1.
unmittelbar gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs
des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -
2. mittelbar gegen § 3 Abs. 1, §§ 4, 5
Abs. 1 und § 5 a der Verordnung über das Halten
von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der
Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365)
hat
die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die
Richterin Jaeger
und
die Richter Hömig,
Bryde
gemäß
§ 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 31. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Gründe:
Die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher
sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der
Verordnung über das
Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung
der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S.
365) und gegen das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs
(NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern
als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art.
3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Soweit
die Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 HundeVO Bln
und die daran anknüpfenden Regelungen in § 4,
§ 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln angreifen,
weil sie auch Hunde der Rassen Dogue des Bordeaux sowie
Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs. 1 HundeVO Bln
genannten Art erfassen, sind ihre Rügen unzulässig.
Das Beschwerdevorbringen geht auf die Ausführungen
des Landesverfassungsgerichts zu den diese Hunde betreffenden
Regelungen nicht oder nicht hinreichend ein und genügt
deshalb insoweit nicht den Anforderungen, die § 92
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG
an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
Ob
und inwieweit die weiteren Rügen zulässig sind,
kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls
unbegründet. Die Anforderungen an das Führen
gefährlicher Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln,
die Regelung über das Zuverlässigkeitserfordernis
für das Halten und Führen solcher Hunde in §
5 Abs. 1 HundeVO Bln und die Anzeige-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten
nach § 5 a HundeVO Bln für Halter von gefährlichen
Hunden im Sinne der hier einschlägigen Nummern 1
bis 4 des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als
auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen
in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S.
530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage -
1 BvR 550/02 -, der zu der Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom
30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) ergangen
ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr-
und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde
der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf
die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach
§ 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher
Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die
Verordnungsregelungen des Berliner Rechts, gegen die sich
die Beschwerdeführer mit ihren Rügen wenden.
Wie
der Bundesgesetzgeber im Blick auf das genannte Einfuhr-
und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das erwähnte
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der
Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen
Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich
des Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und
je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein
Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen.
Die
angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
des Landes Berlin bleibt davon unberührt. Sie ist
ihrem Inhalt nach im Lichte der vorstehenden Ausführungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Von
einer weiteren Begründung wird gemäß §
93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen
Diese
Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz
2 BVerfGG).
Jaeger
Hömig Bryde
Pressemitteilung
Nr.:
29 / 2004
Kammergericht:
Geldbuße gegen Kampfhundehalter rechtmäßig
Der
5. Strafsenat des Kammergerichts hat die Überprüfung
eines vom Amtsgericht Tiergarten gegen den Halter eines
American Staffordshire Terrier Mischlings verhängten
Bußgelds abgelehnt. Das Amtsgericht hatte nach der
Berliner Hundeverordnung eine Buße in Höhe
von 125 Euro verhängt, weil der Hundehalter sein
Tier unangeleint spazieren geführt hatte.
Das
Kammergericht hat eine Überprüfung dieser Entscheidung
zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung als unzulässig
abgelehnt. Die Rechtslage sei durch das Bundesverfassungsgericht
bereits abschließend geklärt, die Berliner
Hundeverordnung als verfassungsgemäß bestätigt
worden.
Der
Berliner Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 2001 die
Verfassungsmäßigkeit der Berliner Hundeverordnung
festgestellt, das Bundesverfassungsgericht auf eine dagegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde diese Auffassung bestätigt
(Beschluss vom 31. März 2004 1 BvR 1363/01).
Lediglich müsse die Entwicklung des Beißverhaltens
beobachtet, die Verordnung gegebenenfalls entsprechend
angepasst werden. In einer weiteren Entscheidung hatte
das Bundesverfassungsgericht American Staffordshire Terrier
als besonders gefährlich eingestuft (Beschluss vom
29. März 2004 1 BvR 1498/00).
Das
Kammergericht schließt sich dieser Rechtsauffassung
an. Bußgelder gegen Halter besonders gefährlicher
Hunde dürfen demnach auch weiterhin nach der Berliner
Hundeverordnung verhängt werden. Das Leben und die
Gesundheit von Menschen sei höher zu bewerten als
das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte
Wohlergehen eines Hundes, so der Strafsenat.
Die
Entscheidung ist unanfechtbar (Beschluss des 5. Strafsenats
des Kammergerichts vom 7. Juni 2004, Aktenzeichen 5 Ws
(B) 179/03).
Bei
Rückfragen: Arnd Bödeker
Pressesprecher
(Tel.-Nr.:
9014-2280/-2332)
http://www.berlin.de/SenJust/Gerich...0941/index.html
Urteil
des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12.
Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
28.Juni 2001 - VerfGH 152/00 -
Der
Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes
Berlin EIßholzstraße 30-33, 10781 Berlin,
Telefon 030/9015-2652
12.
Juli 2001
Pressemitteilung
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin: Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner
Hundeverordnung zurückgewiesen
Der
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden
von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO
Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer
beantragt hatten, verschiedene, durch die Erste Anderungsverordnung
vom 4. Juli 2000 (GVBI. S. 365) eingeführte Regelungen
für ungültig zu erklären.
Der
Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden
für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer
seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs
fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte
wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von
allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften
der HundeVO Bln betrafen eine Vielzahl von Hundehaltern,
so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs
geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer
großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit
über die Rechtslage zu schaffen.
Die
Verfassungsbeschwerden seihen jedoch unbegründet.
Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur
Begründung seines Urteils aus:
§
3 Abs. 1 HundeVO Bin, der Hunde von zwölf Rassen
bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als
unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter
dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung
(Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin -VvB -). Aus fachwissenschaftlichen
Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß
es "Aggressionszüchtungen" gebe und daß
sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten.
Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner
Verordnungsgebers, rassespezifische Merkmale als eine
der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen,
im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar.
Der Umstand, daß Huride auch aus anderen Gründen
als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher
Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung
- gefährlich werden könnten, begründe keinen
Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe
im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts
des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des
Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum
zu.
Es
liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge,
Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund
nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien. Der
Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden
Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen,
daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die
seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs-
und Schutzhunde verwendet werden, ein größerer
Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens
bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über
Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang
ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden,
da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle
zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen
dann nicht hergestellt werde. Der Verordnungsgeber dürfe
sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen
stützen. Wonach gerade den In der Rasseliste aufgeführten
Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit,
fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten
zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe
im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße
die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen
zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen
komme.
Der
in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln vorgesehene Zwang, daß
die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb
des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt
werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren
Maulkorb tragen müssen, verletzte die Hundehalter
nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit
des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhaltnismäßig.
Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet,
die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden
ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben
von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl
vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes
Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne
den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch
ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner
und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die
mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter
verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre
Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen;
sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit.
Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung
des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden
sein sollte; habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von
ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von
Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen
oberste Priorität einräumen dürfen.
Ebenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in
§ 5 HundeVO Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit
von Haltern gefährlicher Hunde.
Auch
§ 5a HundeVO Bln sei verfassungsgemäß.
Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend
von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für
Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen
gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene
hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende
Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere
Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses,
eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über
die "Ungefährlichkeit" des Hundes verletzten
weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts
der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung
sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit
gerechtfertigt.
Das
in § 8 HundeVO Bln vorgesehene Zuchtverbot für
Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das
Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für
Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine
rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen,
stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung
des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt,
da für das Zuchtverbot vernünftige und verhaltnismäßige
Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.
Daß
nach § 10 Abs.1 HundeVO Bln lediglich die Diensthunde
der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr,
der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie
geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten
von den Vorschriften der HundeVO Bln ausgenommen sind,
nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlIch unter
dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen,
daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen
Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung von vornherein auszuschließen sei, während
dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in
gleichem Maße der Fall sei.
Urteil
des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12.
Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
28. Juni 2001 - VerfGH 152/00 -