Betreff: Fw: Urteil VGH Hessen vom 16.06.2004

From: Norbert Stück

Urteil VGH Hessen vom 16.06.2004

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Aktueller Ausdruck aus der Internet-Zeitung www.ngo-online.de Mittwoch, 11.08.2004
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Tierschutz

Gericht untersagt Tierversuch unter Hinweis auf Staatsziel Tierschutz

ngo-online/10.08.2004 - Das Staatsziel Tierschutz (Artikel 20 a / Schutz der Tiere) zeigt Wirkung. Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof gibt jetzt ein Urteil bekannt, in dem ein Tierversuch u.a. mit Hinweis auf das seit 2002 existierende Staatsziel untersagt wird. (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, AZ 11 ZU 3040 / 03) Die Begründung: Die Versuche seien ethisch nicht vertretbar und es bestehe keine Notwendigkeit. Vorgenommen werden sollten Versuche an Ratten, um die Gewichtszunahme bei Menschen als Nebenwirkung bei Einnahme des Antipsychotikums Clozapin zu untersuchen. Der Deutsche Tierschutzbund wertet dieses Urteil als Durchbruch.

"Das Staatsziel Tierschutz ist kein zahnloser Papiertiger. Mit dem nun ergangenen, unanfechtbaren Urteil wurden nicht nur tausende Tiere gerettet. Es ist zugleich ein Meilenstein und Präzedenzfall für die Zukunft. Wir haben schon lange gefordert, dass auch eine inhaltliche Prüfung und eben nicht nur eine formale Prüfung von Anträgen auf Tierversuchen nötig ist. Das wird jetzt so sein und das ist der Durchbruch", kommentiert Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, den jetzt veröffentlichten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof.

Das Gericht hatte am 16. Juni 2004 endgültig über eine Berufungsklage einer Universität entschieden. In dem unanfechtbaren Gerichtsbeschluss, der in der Öffentlichkeit bislang unbekannt ist, wurde dem Kläger untersagt, geplante Tierversuche an Ratten weiter durchzuführen. In der Begründung wird u.a. ausdrücklich dem Staatsziel Tierschutz Rechnung getragen. Genehmigungsbehörden und beratende Kommissionen hätten Tierversuchsanträge nicht nur einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, sondern auch einer inhaltlichen Prüfung auf die Notwendigkeit und ethische Vertretbarkeit der Versuche, heißt es in der Begründung.

Dem Urteil vorausgegangen war ein Beschluss der Genehmigungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen, das das Tierexperiment bei Antragstellung im Oktober 2001 ablehnte. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Rechtsstreit mit Widerspruch und Klage zog sich bis zum jetzt ergangenen unanfechtbaren Beschluss. In den Versuchen sollte ein seit zehn Jahren auf dem Markt befindliches Medikament, ein Antidepressivum, untersucht werden, bei dem bei Menschen als Nebenwirkung Gewichtszunahmen auftreten. Laut Antragsteller seien die "Belastungen für die Tiere als geringfügig einzustufen". Dem widersprach die Genehmigungsbehörde. Diese beurteilte die Versuche vor allem auch aufgrund der notwendigen anschließenden Tötung als erhebliche Belastung für die Tiere.

In den Versuchen sollte gentechnisch veränderten Ratten das Antidepressivum verabreicht werden, um dann die Gehirne der getöteten Tiere auf Veränderungen zu untersucht. "Ein solcher Versuch ist ethisch und rechtlich nicht haltbar. Die Tiere erleiden unendliche Schmerzen. Wir freuen uns, dass das Gericht ausdrücklich die inhaltliche Bewertung nach Artikel 20 a Grundgesetz, dem neuen Staatsziel Tierschutz, betont. Die Genehmigungsbehörden und der Tierschutz insgesamt sind gestärkt", zeigt sich Apel erfreut.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1363/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

. der Frau B..., 2. der Frau D..., 3. der Frau F..., 4. der Frau F..., 5. der Frau G..., 6. des Herrn G..., 7. der Frau H..., 8. der Frau L..., 9. der Frau M..., 10. der Frau M..., 11. der Frau P..., 12. des Herrn R..., 13. des Herrn M..., 14. der Frau Sch..., 15. der Frau Sch... 16. der Frau Sch..., 17. des Herrn St..., 18. der Frau V..., 19. des Herrn W...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Niels Korte und Koll.,

Unter den Linden 12, 10117 Berlin -

1. unmittelbar gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - 2. mittelbar gegen § 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1 und § 5 a der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger

und die Richter Hömig,

Bryde

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365) und gegen das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Soweit die Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 HundeVO Bln und die daran anknüpfenden Regelungen in § 4, § 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln angreifen, weil sie auch Hunde der Rassen Dogue des Bordeaux sowie Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs. 1 HundeVO Bln genannten Art erfassen, sind ihre Rügen unzulässig. Das Beschwerdevorbringen geht auf die Ausführungen des Landesverfassungsgerichts zu den diese Hunde betreffenden Regelungen nicht oder nicht hinreichend ein und genügt deshalb insoweit nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

Ob und inwieweit die weiteren Rügen zulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Die Anforderungen an das Führen gefährlicher Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln, die Regelung über das Zuverlässigkeitserfordernis für das Halten und Führen solcher Hunde in § 5 Abs. 1 HundeVO Bln und die Anzeige-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 5 a HundeVO Bln für Halter von gefährlichen Hunden im Sinne der hier einschlägigen Nummern 1 bis 4 des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) ergangen ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen des Berliner Rechts, gegen die sich die Beschwerdeführer mit ihren Rügen wenden.

Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen.

Die angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bleibt davon unberührt. Sie ist ihrem Inhalt nach im Lichte der vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Jaeger Hömig Bryde

Pressemitteilung

Nr.: 29 / 2004

Kammergericht: Geldbuße gegen Kampfhundehalter rechtmäßig

Der 5. Strafsenat des Kammergerichts hat die Überprüfung eines vom Amtsgericht Tiergarten gegen den Halter eines American Staffordshire Terrier Mischlings verhängten Bußgelds abgelehnt. Das Amtsgericht hatte nach der Berliner Hundeverordnung eine Buße in Höhe von 125 Euro verhängt, weil der Hundehalter sein Tier unangeleint spazieren geführt hatte.

Das Kammergericht hat eine Überprüfung dieser Entscheidung zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung als unzulässig abgelehnt. Die Rechtslage sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits abschließend geklärt, die Berliner Hundeverordnung als verfassungsgemäß bestätigt worden.

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 2001 die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Hundeverordnung festgestellt, das Bundesverfassungsgericht auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde diese Auffassung bestätigt (Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 1363/01). Lediglich müsse die Entwicklung des Beißverhaltens beobachtet, die Verordnung gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. In einer weiteren Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht American Staffordshire Terrier als besonders gefährlich eingestuft (Beschluss vom 29. März 2004 – 1 BvR 1498/00).

Das Kammergericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Bußgelder gegen Halter besonders gefährlicher Hunde dürfen demnach auch weiterhin nach der Berliner Hundeverordnung verhängt werden. Das Leben und die Gesundheit von Menschen sei höher zu bewerten als das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes, so der Strafsenat.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Beschluss des 5. Strafsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2004, Aktenzeichen 5 Ws (B) 179/03).

Bei Rückfragen: Arnd Bödeker

Pressesprecher

(Tel.-Nr.: 9014-2280/-2332)

http://www.berlin.de/SenJust/Gerich...0941/index.html

Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.Juni 2001 - VerfGH 152/00 -

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin EIßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, Telefon 030/9015-2652

12. Juli 2001

Pressemitteilung

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer beantragt hatten, verschiedene, durch die Erste Anderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBI. S. 365) eingeführte Regelungen für ungültig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften der HundeVO Bln betrafen eine Vielzahl von Hundehaltern, so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

Die Verfassungsbeschwerden seihen jedoch unbegründet. Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils aus:

§ 3 Abs. 1 HundeVO Bin, der Hunde von zwölf Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin -VvB -). Aus fachwissenschaftlichen Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß es "Aggressionszüchtungen" gebe und daß sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten. Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar. Der Umstand, daß Huride auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden könnten, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien. Der Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen, daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs- und Schutzhunde verwendet werden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden, da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen dann nicht hergestellt werde. Der Verordnungsgeber dürfe sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen. Wonach gerade den In der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen komme.

Der in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln vorgesehene Zwang, daß die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen, verletzte die Hundehalter nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhaltnismäßig. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen; sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit. Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden sein sollte; habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen dürfen.

Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in § 5 HundeVO Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde.

Auch § 5a HundeVO Bln sei verfassungsgemäß. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses, eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über die "Ungefährlichkeit" des Hundes verletzten weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Das in § 8 HundeVO Bln vorgesehene Zuchtverbot für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen, stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt, da für das Zuchtverbot vernünftige und verhaltnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.

Daß nach § 10 Abs.1 HundeVO Bln lediglich die Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten von den Vorschriften der HundeVO Bln ausgenommen sind, nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlIch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen sei, während dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in gleichem Maße der Fall sei.

Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 152/00 -