Hund
kontra Radfahrer
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges
Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte,
weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief. Der Radfahrer
rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich
blieb der Hund aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung,
mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte
sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und
aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte
aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht
gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb
verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle
oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem
Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße
mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht
verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten,
wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr
gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene
Überreaktion selbst verursacht.
(Oberlandesgericht
Koblenz, Az.: 12 u 1312/96)
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Höchst
leichtsinnig: Hundeleine um Fahrradlenker gewickelt
(08.08.2003)
Köln
(aho) - Wer mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den
Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit
und Vorsicht verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln
hervor.Wie
der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann mit dem Fahrrad unterwegs
und führte seinen Mischlingshund an einer Leine mit. Diese hatte er fest um den Lenker gewickelt. In einiger Entfernung
näherten sich zwei Fußgänger, die ebenfalls einen
Hund ausführten.
Das Tier war nicht angeleint und lief auf den Vierbeiner des Radfahrers
zu. Daraufhin zog der Mischling an der Leine und
riss sein Herrchen um. Der Mann wurde bei dem Sturz verletzt.
Später
verklagte er den Halter des frei laufenden Hundes auf SchadenersatzundSchmerzensgeld.
Vor dem OLG Köln hatte er damit
jedoch keinen Erfolg (Urt.v. 13.8.2002; Az.: 9 U 185/00). Zwar könnten
Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden,
so die Richter.
Werde
ein Schaden aber durch ein zweites Tier mit verursacht, das dem Geschädigten
gehöre, so müsse der sich dies anrechnen lassen.
Auch sein eigenes Mitverschulden sei zu berücksichtigen. Im vorliegenden
Fall, so die Richter, sei es im Wesentlichen durch
eine Fehlreaktion des Radlers und durch das Verhalten seines Hundes
zu dem Sturz gekommen. Das Zulaufen des anderen, fremden
Vierbeiners auf seinen angeleinten Artgenossen habe demgegenüber
nur eine untergeordneter Bedeutung gehabt.Der
Radler habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten,
als er mit der fest um den Fahrradlenker gewickelten Leine weiterfuhr, obwohl er sah, dass sich ein fremder Hund näherte.
Zwar sei das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus nicht verboten. Ihn
an den Fahrradlenker anzubinden berge jedoch eine besondere Gefahr,
weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls
schnell zu lösen. Der Mann hätte deshalb, wenn er die Hundeleine
schon um den Lenker wickelte, besonders aufmerksam fahren, wenn nötig auch anhalten und absteigen müssen. Der
unvorsichtige Radfahrer, so die Richter, habe die Unfallfolgen selbst
zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.
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Quelle:
ntv-News: "Ein
Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das
Tempo verringern.
Das
geht aus einem am Montag bekannt
gewordenen
Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Andernfalls
riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung.
Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen
eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes(Az.:
5 U 27/03). Damit
gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers
nur zum Teil statt. "Gefunden
bei www.hundezeitung.de
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Jogger
müssen für Hunde bremsen
DÜSSELDORF
(dpa). Joggern ist es zuzumuten, Hunden auszuweichen oder für diese
das Tempo zu drosseln. Wer dies nicht tut, kann Schadensersatzansprüche verlieren, wenn er mit dem Tier zusammenstößt
und stürzt. Ein entsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgerichts Koblenz. Die Richter sprachen einem verletzten Jogger
nur 70 Prozent des eingeforderten Ausgleichs für den
Verdienstausfall und des Schmerzensgeldes zu. Der Mann habe den Hund
schon aus größerer Entfernung sehen und hätte daher ausweichen können. http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/welt/54,1053011.html
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Fehlender
Fahrradhelm führt nicht zum Mitverschulden
Wenn ein Fahrradfahrer
bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies
seine Schadensersatzansprüche nicht.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute bekannt gewordenen
Urteil entschieden.Ein
Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fahrradweg mit einem
Hund zusammengestoßen. Der Radfahrer zog sich schwerste
Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte für den Radfahrer über
90.000 DM an Kosten aufgewendet. Die Haftpflichtversicherung
des Hundebesitzers zahlte nur einen Teil der Kosten. Im Prozess berief
sich der. Hundebesitzer u.a. darauf,
dass der Radfahrer 1/4 seiner Kosten selber tragen müsste, weil
er keinen Schutzhelm getragen habe.Ebenso
wie die Vorinstanz (Landgericht Bochum) hat das Oberlandesgericht diese
Rechtsauffassung zurückgewiesen: Es bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, dass das Tragen
von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des
Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Hundehalter auf
vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden. OLG Hamm 27 U 93/00 (Urteil vom
26.09.2000)
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Offenes
Auto nicht vom Hund bewachen lassen
Ein
Auto unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel zu
parken, ist auch dann grob fahrlässig, wenn es von einem Hund bewacht
wird. Auf ein entsprechendes Urteil weist der Anwalt-Suchservice in
Köln hin. Das Landgericht Itzehoe in Schleswig-Holstein
wies die Klage eines Mannes zurück, der seinen Wagen in einer
ländlichen Region mehrere Nachtstunden lang
unverschlossen und mit steckendem Schlüssel auf einem Hof geparkt
hatte (Az.: 1 S 157/03). Obwohl ein Hofhund Wache
hielt, stahlen Unbekannte den Wagen, fuhren damit und richteten bei
einem Unfall einen Schaden in Höhe von2000
Euro an.
Die
Teilkaskoversicherung weigerte sich, dafür aufzukommen - mit
Recht, wie das
Landgericht befand. Auch wenn es auf dem Land oft üblich sei, einen Wagen nicht speziell gegen Diebstahl
zu sichern, habe der Halter grob fahrlässig gehandelt. Auch
auf den Hund hätte er sich nicht verlassen dürfen. Vielmehr
hätte ihm klar sein müssen, dass ein Hund einschlafen odersich
vom Fahrzeug entfernen kann.http://www.rtl.de/news/artikel/auto/auto_817803_313268.php
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Halteverbot
Wenn
der Hund am Haken hängt
Bei
Falschparkern kennt die Polizei kein Pardon. Da hilft auch Waldi im
Auto nichts.
Wann
abgeschleppt werden darf, ist klar geregelt.
Kein
Pardon im absoluten Halteverbot
Abschleppen
als Abschreckung
So
sind die Regeln fürs Halten und Parken
Waldi
entführt für Hundefreunde ein echter Schock. Schlimmer
noch, wenn der Vierbeiner im Auto saß und das gleich mit verschwunden
ist. So erging es einem Autofahrer in Trier. Aber nicht Langfinger
waren am Werk, sondern Gesetzeshüter. Die
hatten den Wagen abschleppen lassen, weil er einen Fußweg blockierte
samt Hund . Erbost klagte der Falschparker gegen diesen
Frevel, doch das Amtsgericht Trier belehrte ihn: Sein Auto hätte
Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, also
gefährdet. Deren Interessen hätten aber Vorrang gegenüber
den "Unannehmlichkeiten" für den Hund durchs Abschleppen (Az.
1 K 88/99). Das
Beispiel zeigt: Der Abschlepphaken droht vor allem, wenn ein abgestelltes
Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert.
Davon kann der Autofahrer immer ausgehen, wenn er seinen Wagen ins
absolute Haltverbot stellt.
Wenn
schon nicht der Hund, schützt dann vielleicht ein Zettel mit
der Handynummer im Wagen? Das kommt auf das Gericht an. Das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Hamburg entschied: Abschleppen ist nicht angebracht, wenn ein
Zettel mit Nummer, Anschrift und Datum sichtbar im Wagen liegt und
der Besitzer ihn auch sofort entfernen könnte (Az. 3 Bf 429/00).
Das Verwaltungsgericht Gießen aber hält dagegen: Das Abschleppen
sei trotzdem vertretbar weil andernfalls die "Abschreckung" verloren ginge (Az. 10 E 1547/02).
Doch
auch ein Auto, das niemand behindert, darf an den Haken. Etwa wenn
die Parkzeit um eine Stunde überschritten ist (VGH
Kassel, Az. 11 UE 3450/95). Oder bei heruntergelassenen Scheiben,
um damit vor Diebstahl zu schützen (VG
München, Az. 24 B 1571/99). Und: Werden befristete Verbotsschilder
aufgestellt, darf ein zuvor geparktes Auto entfernt werden der Halter muss zahlen (VG Berlin, Az. 9 A 467/98).
Schließlich
gilt: Entfernt ein Falschparker sein Auto noch vor Eintreffen des
Abschleppwagens, muss er die Kosten des abgebrochenen
Auftrags tragen. Ausnahme: Der Abschlepper hat dennoch zu tun, weil
an gleicher Stelle ein weiteres Auto entfernt
werden muss (OVG Hamburg, Az. 3 BF 215/98).
Das
Halten ist verboten
soweit es durch die entsprechenden Verkehrszeichen untersagt ist
an engen und unübersichtlichenStraßenstellen
im Bereich von scharfen Kurven
auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
auf Fußgängerüberwegensowie
fünf Meter davor
auf Bahnübergängen
bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen "Vorfahrt
gewähren!",
"Halt!
Vorfahrt gewähren" und "Dem Schienenverkehr Vorfahrt
gewähren!", wenn diese dadurch verdeckt werden
vor und inamtlich
gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
an Taxenständen.
Das
Parken ist verboten (Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger
als drei Minuten hält, der parkt.)
soweit es durch die
entsprechenden
Verkehrszeichen untersagt ist
auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
vor und hinterKreuzungen
und Einmündungen bis zu fünf Meter
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.
vor Grundstückseinfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber
bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern
vor und hinter Andreaskreuzen, innerorts bis zu fünf Meter,
außerorts bis zu 50 Meter
vor Bordsteinabsenkungen.
http://www.autobild.de/geld/bussgeld/artikel.php?artikel_id=5761