Hund kontra Radfahrer

Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 u 1312/96)

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Höchst leichtsinnig: Hundeleine um Fahrradlenker gewickelt (08.08.2003)

Köln (aho) - Wer mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln hervor.Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann mit dem Fahrrad unterwegs und führte seinen Mischlingshund an einer Leine mit. Diese hatte er fest um den Lenker gewickelt. In einiger Entfernung näherten sich zwei Fußgänger, die ebenfalls einen Hund ausführten. Das Tier war nicht angeleint und lief auf den Vierbeiner des Radfahrers zu. Daraufhin zog der Mischling an der Leine und riss sein Herrchen um. Der Mann wurde bei dem Sturz verletzt.

Später verklagte er den Halter des frei laufenden Hundes auf SchadenersatzundSchmerzensgeld. Vor dem OLG Köln hatte er damit jedoch keinen Erfolg (Urt.v. 13.8.2002; Az.: 9 U 185/00). Zwar könnten Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden, so die Richter.

Werde ein Schaden aber durch ein zweites Tier mit verursacht, das dem Geschädigten gehöre, so müsse der sich dies anrechnen lassen. Auch sein eigenes Mitverschulden sei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei es im Wesentlichen durch eine Fehlreaktion des Radlers und durch das Verhalten seines Hundes zu dem Sturz gekommen. Das Zulaufen des anderen, fremden Vierbeiners auf seinen angeleinten Artgenossen habe demgegenüber nur eine untergeordneter Bedeutung gehabt.Der Radler habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten, als er mit der fest um den Fahrradlenker gewickelten Leine weiterfuhr, obwohl er sah, dass sich ein fremder Hund näherte. Zwar sei das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus nicht verboten. Ihn an den Fahrradlenker anzubinden berge jedoch eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann hätte deshalb, wenn er die Hundeleine schon um den Lenker wickelte, besonders aufmerksam fahren, wenn nötig auch anhalten und absteigen müssen. Der unvorsichtige Radfahrer, so die Richter, habe die Unfallfolgen selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.

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Quelle: ntv-News: "Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern.

Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes(Az.: 5 U 27/03). Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt. "Gefunden bei www.hundezeitung.de

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Jogger müssen für Hunde bremsen

DÜSSELDORF (dpa). Joggern ist es zuzumuten, Hunden auszuweichen oder für diese das Tempo zu drosseln. Wer dies nicht tut, kann Schadensersatzansprüche verlieren, wenn er mit dem Tier zusammenstößt und stürzt. Ein entsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgerichts Koblenz. Die Richter sprachen einem verletzten Jogger nur 70 Prozent des eingeforderten Ausgleichs für den Verdienstausfall und des Schmerzensgeldes zu. Der Mann habe den Hund schon aus größerer Entfernung sehen und hätte daher ausweichen können. http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/welt/54,1053011.html

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Fehlender Fahrradhelm führt nicht zum Mitverschulden

Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies seine Schadensersatzansprüche nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden.Ein Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fahrradweg mit einem Hund zusammengestoßen. Der Radfahrer zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte für den Radfahrer über 90.000 DM an Kosten aufgewendet. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers zahlte nur einen Teil der Kosten. Im Prozess berief sich der. Hundebesitzer u.a. darauf, dass der Radfahrer 1/4 seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen habe.Ebenso wie die Vorinstanz (Landgericht Bochum) hat das Oberlandesgericht diese Rechtsauffassung zurückgewiesen: Es bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, dass das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Hundehalter auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden. OLG Hamm 27 U 93/00 (Urteil vom 26.09.2000)

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Offenes Auto nicht vom Hund bewachen lassen

Ein Auto unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel zu parken, ist auch dann grob fahrlässig, wenn es von einem Hund bewacht wird. Auf ein entsprechendes Urteil weist der Anwalt-Suchservice in Köln hin. Das Landgericht Itzehoe in Schleswig-Holstein wies die Klage eines Mannes zurück, der seinen Wagen in einer ländlichen Region mehrere Nachtstunden lang unverschlossen und mit steckendem Schlüssel auf einem Hof geparkt hatte (Az.: 1 S 157/03). Obwohl ein Hofhund Wache hielt, stahlen Unbekannte den Wagen, fuhren damit und richteten bei einem Unfall einen Schaden in Höhe von2000 Euro an.

Die Teilkaskoversicherung weigerte sich, dafür aufzukommen - mit Recht, wie das Landgericht befand. Auch wenn es auf dem Land oft üblich sei, einen Wagen nicht speziell gegen Diebstahl zu sichern, habe der Halter grob fahrlässig gehandelt. Auch auf den Hund hätte er sich nicht verlassen dürfen. Vielmehr hätte ihm klar sein müssen, dass ein Hund einschlafen odersich vom Fahrzeug entfernen kann.http://www.rtl.de/news/artikel/auto/auto_817803_313268.php

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Halteverbot

Wenn der Hund am Haken hängt

Bei Falschparkern kennt die Polizei kein Pardon. Da hilft auch Waldi im Auto nichts.

Wann abgeschleppt werden darf, ist klar geregelt.

Kein Pardon im absoluten Halteverbot

Abschleppen als Abschreckung

So sind die Regeln fürs Halten und Parken

Waldi entführt – für Hundefreunde ein echter Schock. Schlimmer noch, wenn der Vierbeiner im Auto saß und das gleich mit verschwunden ist. So erging es einem Autofahrer in Trier. Aber nicht Langfinger waren am Werk, sondern Gesetzeshüter. Die hatten den Wagen abschleppen lassen, weil er einen Fußweg blockierte – samt Hund . Erbost klagte der Falschparker gegen diesen Frevel, doch das Amtsgericht Trier belehrte ihn: Sein Auto hätte Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, also gefährdet. Deren Interessen hätten aber Vorrang gegenüber den "Unannehmlichkeiten" für den Hund durchs Abschleppen (Az. 1 K 88/99). Das Beispiel zeigt: Der Abschlepphaken droht vor allem, wenn ein abgestelltes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Davon kann der Autofahrer immer ausgehen, wenn er seinen Wagen ins absolute Haltverbot stellt.

Wenn schon nicht der Hund, schützt dann vielleicht ein Zettel mit der Handynummer im Wagen? Das kommt auf das Gericht an. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschied: Abschleppen ist nicht angebracht, wenn ein Zettel mit Nummer, Anschrift und Datum sichtbar im Wagen liegt und der Besitzer ihn auch sofort entfernen könnte (Az. 3 Bf 429/00). Das Verwaltungsgericht Gießen aber hält dagegen: Das Abschleppen sei trotzdem vertretbar – weil andernfalls die "Abschreckung" verloren ginge (Az. 10 E 1547/02).

Doch auch ein Auto, das niemand behindert, darf an den Haken. Etwa wenn die Parkzeit um eine Stunde überschritten ist (VGH Kassel, Az. 11 UE 3450/95). Oder bei heruntergelassenen Scheiben, um damit vor Diebstahl zu schützen (VG München, Az. 24 B 1571/99). Und: Werden befristete Verbotsschilder aufgestellt, darf ein zuvor geparktes Auto entfernt werden – der Halter muss zahlen (VG Berlin, Az. 9 A 467/98).

Schließlich gilt: Entfernt ein Falschparker sein Auto noch vor Eintreffen des Abschleppwagens, muss er die Kosten des abgebrochenen Auftrags tragen. Ausnahme: Der Abschlepper hat dennoch zu tun, weil an gleicher Stelle ein weiteres Auto entfernt werden muss (OVG Hamburg, Az. 3 BF 215/98).

Das Halten ist verboten

• soweit es durch die entsprechenden Verkehrszeichen untersagt ist

• an engen und unübersichtlichenStraßenstellen

• im Bereich von scharfen Kurven

• auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen

• auf Fußgängerüberwegensowie fünf Meter davor

• auf Bahnübergängen

• bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen "Vorfahrt gewähren!",

"Halt! Vorfahrt gewähren" und "Dem Schienenverkehr Vorfahrt gewähren!", wenn diese dadurch verdeckt werden

• vor und inamtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

• an Taxenständen.

Das Parken ist verboten (Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.)

• soweit es durch die

entsprechenden Verkehrszeichen untersagt ist

• auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften

• vor und hinterKreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Meter

• wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.

• vor Grundstückseinfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber

• bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern

• vor und hinter Andreaskreuzen, innerorts bis zu fünf Meter, außerorts bis zu 50 Meter

• vor Bordsteinabsenkungen.

http://www.autobild.de/geld/bussgeld/artikel.php?artikel_id=5761