OVG Thüringen: Beschwerde gegen Bescheid über erhöhte Hundesteuer für einen
gefährlichen Hund zurückgewiesen

Beitrag Nr. 57137 vom 16.11.2004

Das OVG Thüringen hat die Beschwerde eines Hundehalters zurückgewiesen, der
sich gegen eine von der Stadt Suhl erhobene erhöhte Hundesteuer für einen
gefährlichen Hund zur Wehr setzte. Nach der Satzung der Stadt Suhl haben das
Ordnungsamt und das Steueramt in ihren jeweiligen Verfahren eigenständig
über die Gefährlichkeit eines Hundes zu entscheiden. Für das
steuerrechtliche Verfahren hat der Senat im konkreten Einzelfall trotz eines
"bestandenen Wesenstests" die Gefährlichkeit des Hundes auf Grund dessen
nachgewiesener Bissigkeit festgestellt.

Der Beschwerdeführer war Halter eines Hundes, der zu den sog.
Kampfhunderassen gehört (American Staffordshire Terrier). Der Hund war bis
zum Jahr 2001 durch insgesamt drei Vorfälle aufgefallen, bei denen er andere
Hunde angefallen und eine andere Hundebesitzerin gebissen hatte. Das
Ordnungsamt der Stadt Suhl veranlasste darauf hin, dass der Hund einem
Wesenstest unterzogen wurde. Da der Hund diesen Wesenstest "bestand", wurde
dem Halter aufgegeben, verschiedene Sicherungsmaßnahmen zu treffen, der Hund
selbst wurde jedoch zunächst nicht als gefährlich eingestuft. Das Steueramt
der Stadt Suhl erhob von dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 eine erhöhte
Hundesteuer und begründete dies damit, dass der Hund zu den durch § 11
Tierschutz-HundeVO als gefährlich eingestuften Hunderassen zähle. Hiergegen
wandte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass nach der
maßgeblichen Thüringer Gefahren-HundeVO (ThürGefHuVO) nicht die
Zugehörigkeit zu einer Rasse, sondern die individuelle Gefährlichkeit des
Tieres entscheidend sei. Sein Hund habe den so genannten Wesenstest
bestanden.

Das VG lehnte den Antrag des Hundehalters auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
Die Beschwerde beim OVG Thüringen hatte keinen Erfolg. Das Verfahren des
Ordnungsamtes und das Besteuerungsverfahren seien grundsätzlich rechtlich zu
trennen. Nach der konkreten Ausgestaltung der Hundesteuersatzung der
Antragsgegnerin sei im Besteuerungsverfahren eigenständig festzustellen, ob
der Hund die Tatbestandsmerkmale eines "gefährlichen Hundes" gemäß § 1
ThürGefHuVO erfülle. Das gefahrenabwehrrechtliche Verfahren nach der
ThürGefHuVO habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Veranlagung der
Hundesteuer. Insbesondere hätten etwaige Feststellungen oder die Erteilung
einer Erlaubnis nach der ThürGefHuVO keine Bindungswirkung für das
steuerrechtliche Verfahren. Eine solche Bindungswirkung könne nur bestehen,
wenn sie ausdrücklich in der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin
angeordnet wäre, was nicht der Fall sei. Daher habe die für das
Steuerverfahren zuständige Behörde selbstständig zu prüfen, ob die
Tatbestandsvoraussetzungen für die erhöhte Hundesteuer vorliegen. Das
bedeute andererseits nicht, dass die zuständige Behörde den für das
Besteuerungsverfahren erheblichen Sachverhalt vollständig neu zu ermitteln
hätte und Feststellungen, die im ordnungsbehördlichen Verfahren nach der
ThürGefHuVO getroffen wurden, unberücksichtigt bleiben müssten.

Das Steueramt habe zutreffend den Hund als gefährlich eingestuft und den
Antragsteller mit der erhöhten Hundesteuer veranlagt. Denn der Hund habe
zumindest bei einem Vorfall den Tatbestand des § 1 Nr. 2 ThürGefHuVO ("als
bissig erwiesen") erfüllt. Es seien keine Begleitumstände zu erkennen, die
eine Erklärung für die Verhaltensweise des Hundes lieferten und gegen die
Annahme der Gefährlichkeit sprechen könnten. Der Einwand des Antragstellers,
dass der Hund einen sog. Wesenstest bestanden hätte, konnte nach Ansicht des
Senats der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gesonderte Feststellungen
über die Gefährlichkeit eines Hundes seien nur dann zu treffen, wenn Zweifel
über die Gefährlichkeit eines Hundes bestehen. Dazu seien in der Regel
weitere Ermittlungen anzustellen, wozu auch ein sog. Wesenstest rechnen
könne. Derartige Zweifel über die Gefährlichkeit des Hundes hätten hier
allerdings nicht vorgelegen. Zur Einholung eines Wesenstests habe deshalb
keine Veranlassung bestanden. Da keine Bindungswirkung zwischen dem
Verfahren nach der ThürGefHuVO und dem Besteuerungsverfahren bestehe, sei
auch nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin den Hund des
Antragstellers im ordnungsbehördlichen Verfahren auf Grund des positiven
Wesenstests zunächst - unzutreffend - nicht als gefährlich einstufte.

Beschluss des OVG Thüringen vom 28.11.2004
Az.: 4 EO 886/04

Quelle: Pressemitteilung des OVG Thüringen vom 11.11.2004

http://www.lexonline.info/lexonline2/live/professional/index
_0.php?lid=90&pr
oductActiveArtnr=13019&xid=57137

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Kampfhunde: Steuer ist keine Frage der Rasse

Erfurt. (tlz) Der Besitzer eines Staffordshire-Bullterriers muss keine erhöhte Hundesteuer zahlen:

Das Verwaltungsgericht Weimar hat einen Bescheid der Stadt Erfurt zur Erhebung einer so genannten Kampfhundesteuer aufgehoben. Die Stadt Erfurt hatte die Forderung zunächst mit der Rasse des Hunde und später damit begründet, dass dem Hundehalter eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt worden war. Zwar hielt das Gericht die zugrundeliegende Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2000 für wirksam, stellte jedoch fest, dass die erhöhte Steuer für das Halten gefährlicher Hunde nur bei nachgewiesener Gefährlichkeit erhoben werden dürfe. Objektive Anzeichen - wie eine angezüchtete Aggressionssteigerung - müssten dazu vorliegen. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse sei für die Hundesteuersatzung der Stadt Erfurt unerheblich. Der Nachweis der Gefährlichkeit sei auch nicht erbracht durch die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Verordnung. Denn auch für diese gelte nicht, dass bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. (Az 6 K 720/03)

http://www.tlz.de/tlz/tlz.erfurt.volltext.php?kennung=on7tlzLOKStaErfurt3805
5&zulieferer=tlz&kategorie=LOK&rubrik=Stadt&region=Erfurt&auftritt=TLZ&dbser ver=1

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Die von Dr. Arens seit Oktober 2000 laufende Klage wegen der im Rahmen der LHV erteilten Auflagen gegen den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - AZ 18 K 7193/00 – nunmehr mit einer unanfechtbaren Kosten-Entscheidung gegen den Beklagten abgeschlossen worden.

Nach dem Hinweis des Gerichts vom 24.04.2003, das Feststellungsbegehren dürfte sich durch das Landeshundegesetz erledigt haben, weil hiernach für unsere Hunde weder eine generelle Erlaubnispflicht, noch Leinen – oder Maulkorbzwang mehr bestünden, haben wir die Klage zurückgezogen und beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. ...

Beschluß und Begründung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf

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Erhöhte Steuern für "Kampfhunde"

Bei der Besteuerung von Hunden hat die Gemeinde den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Die Erhebung einer Steuer von 720,- DM für einen Bullterrier im Gegensatz zum "üblichen" Steuersatz von 90,- DM für Hunde anderer Rassen durch den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt ist unrechtmäßig.

OVG Magdeburg Az.: A 2 S 317/96

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Urteile der Woche / Finanzen

Erhöhte Steuer für Kampfhunde ist rechtens

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 C 10609/02

FALL: Gerd Grämlich ist vor kurzem umgezogen. Raus aus der Mietwohnung in der Stadt - hinein ins Grüne. Sein neues Haus hat einen riesigen Garten. Kurz nach dem Umzug erfüllt er sich einen langgehegten Wunsch: Zwei American Staffordshire Terrier. Doch Gerd hatte sich zu früh gefreut, denn als er die Hundesteuerrechnung seiner Gemeindeverwaltung sieht, fällt er fast hintenrüber. Er soll das Vierfache des normalen Satzes bezahlen. Begründung: Seine Terrier seien Kampfhunde und für die müsse er nunmal mehr auf den Tisch legen, weil sie extrem gefährlich seien. Gerd sieht das anders und klagt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied:Die Vorgehensweise der Gemeinde ist rechtens. Für Kampfhunde bestimmter Rassen dürfen höhere Steuersätze festgelegt werden. Für die Steuererhebung ist nämlich das "abstrakte Gefährdungspotential" einiger Rassen nicht unerheblich. Gerd musste also den erhöhten Satz bezahlen.http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/457533.html