Niedersächsisches OVG beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig

§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt wird.
++ hier das Urteil ++

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Urteil Oberlandesgericht Hamm gegen Leinenzwang Leinenzwang auch im Auslaufgebiet möglich
Gerichte urteilen gegen zwei Hundehalter

Der Versuch von zwei Hundebesitzern, juristisch gegen den Leinenzwang vorzugehen, ist vor Berliner Gerichten gescheitert. Zum ersten Streitfall: Auch in Auslaufgebieten können bestimmte Hundehalter dazu verpflichtet werden, ihre Tiere an die Leine zu nehmen, besagt ein gestern veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichtes. Der Eilantrag einer Züchterin wurde damit abgeschmettert. Die Frau hatte Ende Januar mehrere Hunde in einem Auslaufgebiet frei laufen lassen. Der Revierförster und einige Waldarbeiter beobachteten, wie vier Irish Setter ein Wildschwein über eine Strecke von etwa drei Kilometern hetzten und mehrmals zubissen. Das Bezirksamt ordnete daraufhin einen Leinenzwang an, weil die Halterin ihre Hunde nicht "im Griff" habe. Sie hatte grundsätzlich zugelassen, dass die Vierbeiner sich in den Wald stürzten und aus ihrer Sicht verschwanden. Eine unkontrolliert hetzende Meute stelle eine Gefahr für Mensch und Tier dar. Die persönlichen Interessen der Züchterin müssten deshalb zurückstehen, hieß es im Urteil.
Im zweiten Fall bestätigte das Kammergericht die Geldbuße von 125 Euro gegen den Halter eines American Staffordshire Terriers, der seinen Kampfhund nicht angeleint hatte. Der 5. Strafsenat lehnte es ab, die Geldbuße auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Schließlich habe das Verfassungsgericht des Landes schon vor drei Jahren die Berliner Hundeverordnung für rechtens erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich der Auffassung der Berliner Kollegen angeschlossen. Darüber hinaus hatten die obersten Karlsruher Richter die Rasse der American Staffordshire Terrier als besonders gefährlich eingestuft.
Die Rechtslage sei folglich schon vorab geklärt gewesen, hieß es in einer gestrigen Mitteilung des Kammergerichtes. Das Leben und die Gesundheit von Menschen seien höher zu bewerten als das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes. Das Urteil kann nicht angefochten werden. Achtlose Halter besonders gefährlicher Hunde müssen sich weiterhin auf Bußgelder einstellen. tz http://morgenpost.berlin1.de/inhalt/berlin/story683128.html

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Höchst leichtsinnig: Hundeleine um Fahrradlenker gewickelt (08.08.2003)

Köln (aho) - Wer mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln hervor.Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann mit dem Fahrrad unterwegs und führte seinen Mischlingshund an einer Leine mit. Diese hatte er fest um den Lenker gewickelt. In einiger Entfernung näherten sich zwei Fußgänger, die ebenfalls einen Hund ausführten. Das Tier war nicht angeleint und lief auf den Vierbeiner des Radfahrers zu. Daraufhin zog der Mischling an der Leine und riss sein Herrchen um. Der Mann wurde bei dem Sturz verletzt.

Später verklagte er den Halter des frei laufenden Hundes auf SchadenersatzundSchmerzensgeld. Vor dem OLG Köln hatte er damit jedoch keinen Erfolg (Urt.v. 13.8.2002; Az.: 9 U 185/00). Zwar könnten Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden, so die Richter.

Werde ein Schaden aber durch ein zweites Tier mit verursacht, das dem Geschädigten gehöre, so müsse der sich dies anrechnen lassen. Auch sein eigenes Mitverschulden sei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall, so die Richter, sei es im Wesentlichen durch eine Fehlreaktion des Radlers und durch das Verhalten seines Hundes zu dem Sturz gekommen. Das Zulaufen des anderen, fremden Vierbeiners auf seinen angeleinten Artgenossen habe demgegenüber nur eine untergeordneter Bedeutung gehabt.Der Radler habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten, als er mit der fest um den Fahrradlenker gewickelten Leine weiterfuhr, obwohl er sah, dass sich ein fremder Hund näherte. Zwar sei das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus nicht verboten. Ihn an den Fahrradlenker anzubinden berge jedoch eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann hätte deshalb, wenn er die Hundeleine schon um den Lenker wickelte, besonders aufmerksam fahren, wenn nötig auch anhalten und absteigen müssen. Der unvorsichtige Radfahrer, so die Richter, habe die Unfallfolgen selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Anleinzwang unzulässig

STADTWACHT / Roland Schenkel ist sich sicher, dass das Bußgeld unrechtmäßig ist.

WESEL. Erstaunlich findet der Weseler Roland Schenkel den Prospekt der Stadtwacht Wesel, der in seinem Briefkasten steckte. Dort habe er im Tätigkeitsfeld und Verwarngeldkatalog die Angaben "Schutz vor Belästigung und Gefährdung durch Tiere" und "Hunde unangeleint auszuführen - 20 Euro" gefunden.

"Diese Angaben sind erstaunlich", schreibt Schenkel der Stadtverwaltung, "denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat wie folgt entschieden: Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten", zitiert er die Entscheidung. (Az.: 2b Ss(Owi) 32701 - (Owi 34/02))

HIER DAS GANZE URTEIL: OLG1 - OLG2 - OLG3+4 - OLG5

http://www.nrz.de/nrz/nrz.wesel.volltext.php?id=767954&zulieferer=

nrz&rubrik=Stadt&kategorie=POL&region=Wesel&auftritt=NRZ

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

04.04.2002
Richter hob den Leinenzwang auf
Hund lief ohne im Park. Freispruch für Frauchen
Von FREDY LANG
Düsseldorf – Die Hundefreunde in Saal A 158 des Düsseldorfer Amtsgerichts jubelten gestern Mittag vor Begeisterung. Richter Dirk Kruse hatte gerade ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Freispruch für die Düsseldorfer Rechtsanwältin Alice Kleinheidt (36), die ihren Labrador/Collie-Mischling Cara ohne Leine im Rheinpark hatte laufen lassen (EXPRESS berichtete). 100 Euro Bußgeld hätte die blonde Juristin zahlen müssen. Sie legte Einspruch ein – und bekam Recht.
Hintergrund für dieses ungewöhnliche Urteil sind widersprüchliche Anordnungen. Es gibt die Düsseldorfer Straßenordnung: Sie schreibt den Leinenzwang für alle Hunde nahezu flächendeckend für Düsseldorf (Ausnahmen sind nur ein paar Rheinuferbereiche) vor.
Dem steht die Landeshundeordnung gegenüber. Die erlaubt es, Hunde in Anlagen wie dem Rheinpark ohne Leinen laufen zu lassen. Und dort waren Cara und Frauchen erwischt worden. Richter Kruse in seiner Urteilsbegründung: „Die Landeshundeordnung ist höherrangig als die Stadtordnung. Dieses Urteil ist aber keine Einladung dafür, die Hunde jetzt überall laufen zu lassen. Die Stadt muss eine neue Regelung finden. Die Hundeordnung muss überholt werden.“
Daran wird sogar schon gearbeitet. Ordnungsamtschef Wolfgang Tolkmitt, der im Prozess als Zeuge aussagte: „Derzeit wird an einer neuen Landesordnung gefeilt. Auch wir werden etwas ändern.“ Düsseldorfs oberster Tierarzt Dr. Peter Steinbüchel sagte als Sachverständiger aus: „Ein prinzipielles Anleinverbot für eine ganze Stadt geht nicht. Das verstößt schon gegen das Tierschutzgesetz.“
Alice Kleinheidt zum EXPRESS: „Ich freue mich riesig. Der Richter hat rechtsstaatliches Denken bewiesen.“
Rechtskräftig ist das Urteil des Düsseldorfer Einzelrichters aber noch nicht. Staatsanwalt Johannes Mocken kündigte gestern Nachmittag an: „Wir prüfen, ob wir Rechtsmittel einlegen.“

http://www.express.de/servlet/Satellite?pagename=XP/index&pageid=
1006361736967&rubrik=210&artikelid=1017911283298&regid=1