Niedersächsisches OVG beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig
§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt wird. ++ hier das Urteil ++
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Urteil
Oberlandesgericht Hamm gegen Leinenzwang
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Leinenzwang
auch im Auslaufgebiet möglich
Gerichte urteilen gegen zwei Hundehalter
Der Versuch von zwei Hundebesitzern, juristisch gegen
den Leinenzwang vorzugehen, ist vor Berliner Gerichten gescheitert.
Zum ersten Streitfall: Auch in Auslaufgebieten können bestimmte
Hundehalter dazu verpflichtet werden, ihre Tiere an die Leine zu nehmen,
besagt ein gestern veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichtes.
Der Eilantrag einer Züchterin wurde damit abgeschmettert. Die
Frau hatte Ende Januar mehrere Hunde in einem Auslaufgebiet frei laufen
lassen. Der Revierförster und einige Waldarbeiter beobachteten,
wie vier Irish Setter ein Wildschwein über eine Strecke von etwa
drei Kilometern hetzten und mehrmals zubissen. Das Bezirksamt ordnete
daraufhin einen Leinenzwang an, weil die Halterin ihre Hunde nicht
"im Griff" habe. Sie hatte grundsätzlich zugelassen,
dass die Vierbeiner sich in den Wald stürzten und aus ihrer Sicht
verschwanden. Eine unkontrolliert hetzende Meute stelle eine Gefahr
für Mensch und Tier dar. Die persönlichen Interessen der
Züchterin müssten deshalb zurückstehen, hieß es im Urteil.
Im zweiten Fall bestätigte das Kammergericht die Geldbuße
von 125 Euro gegen den Halter eines American Staffordshire Terriers,
der seinen Kampfhund nicht angeleint hatte. Der 5. Strafsenat lehnte
es ab, die Geldbuße auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Schließlich habe das Verfassungsgericht des Landes schon vor
drei Jahren die Berliner Hundeverordnung für rechtens erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich der Auffassung der Berliner
Kollegen angeschlossen. Darüber hinaus hatten die obersten Karlsruher
Richter die Rasse der American Staffordshire Terrier als besonders
gefährlich eingestuft.
Die Rechtslage sei folglich schon vorab geklärt gewesen, hieß
es in einer gestrigen Mitteilung des Kammergerichtes. Das Leben und
die Gesundheit von Menschen seien höher zu bewerten als das möglicherweise
durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes. Das
Urteil kann nicht angefochten werden. Achtlose Halter besonders gefährlicher
Hunde müssen sich weiterhin auf Bußgelder einstellen. tz
http://morgenpost.berlin1.de/inhalt/berlin/story683128.html
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Höchst
leichtsinnig: Hundeleine um Fahrradlenker gewickelt
(08.08.2003)
Köln
(aho) - Wer mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den
Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit
und Vorsicht verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln
hervor.Wie
der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann mit dem Fahrrad unterwegs
und führte seinen Mischlingshund an einer Leine
mit. Diese hatte er fest um den Lenker gewickelt. In einiger Entfernung
näherten sich zwei Fußgänger, die ebenfalls einen
Hund ausführten.
Das Tier war nicht angeleint und lief auf den Vierbeiner des Radfahrers
zu. Daraufhin zog der Mischling an der Leine und
riss sein Herrchen um. Der Mann wurde bei dem Sturz verletzt.
Später
verklagte er den Halter des frei laufenden Hundes auf SchadenersatzundSchmerzensgeld.
Vor dem OLG Köln hatte er damit
jedoch keinen Erfolg (Urt.v. 13.8.2002; Az.: 9 U 185/00). Zwar könnten
Tierhalter grundsätzlich für von ihren
Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden,
so die Richter.
Werde
ein Schaden aber durch ein zweites Tier mit verursacht, das dem Geschädigten
gehöre, so müsse der sich dies anrechnen lassen.
Auch sein eigenes Mitverschulden sei zu berücksichtigen. Im vorliegenden
Fall, so die Richter, sei es im Wesentlichen durch
eine Fehlreaktion des Radlers und durch das Verhalten seines Hundes
zu dem Sturz gekommen. Das Zulaufen des anderen, fremden
Vierbeiners auf seinen angeleinten Artgenossen habe demgegenüber
nur eine untergeordneter Bedeutung gehabt.Der
Radler habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten,
als er mit der fest um den Fahrradlenker gewickelten Leine
weiterfuhr, obwohl er sah, dass sich ein fremder Hund näherte.
Zwar sei das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus nicht verboten.
Ihn
an den Fahrradlenker anzubinden berge jedoch eine besondere Gefahr,
weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls
schnell zu lösen. Der Mann hätte deshalb, wenn er die Hundeleine
schon um den Lenker wickelte, besonders aufmerksam
fahren, wenn nötig auch anhalten und absteigen müssen. Der
unvorsichtige Radfahrer, so die Richter, habe die Unfallfolgen selbst
zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Anleinzwang
unzulässig
STADTWACHT
/ Roland Schenkel ist sich sicher, dass das Bußgeld unrechtmäßig
ist.
WESEL.
Erstaunlich findet der Weseler Roland Schenkel den Prospekt der Stadtwacht
Wesel, der in seinem Briefkasten steckte. Dort
habe er im Tätigkeitsfeld und Verwarngeldkatalog die Angaben
"Schutz vor Belästigung und Gefährdung durch Tiere"
und "Hunde
unangeleint auszuführen - 20 Euro" gefunden.
"Diese
Angaben sind erstaunlich", schreibt Schenkel der Stadtverwaltung,
"denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat wie folgt
entschieden: Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen
Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt
werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen
noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die
Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der
Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme
einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig
und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot
unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung
nicht beachten", zitiert er die Entscheidung.
(Az.: 2b Ss(Owi) 32701 - (Owi 34/02))
HIER
DAS GANZE URTEIL: OLG1
- OLG2 -
OLG3+4 - OLG5
http://www.nrz.de/nrz/nrz.wesel.volltext.php?id=767954&zulieferer=
nrz&rubrik=Stadt&kategorie=POL®ion=Wesel&auftritt=NRZ
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
04.04.2002
Richter hob den Leinenzwang auf
Hund lief ohne im Park. Freispruch für Frauchen
Von FREDY LANG
Düsseldorf Die Hundefreunde in Saal A 158 des Düsseldorfer
Amtsgerichts jubelten gestern Mittag vor Begeisterung. Richter Dirk
Kruse hatte gerade ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Freispruch
für die Düsseldorfer Rechtsanwältin Alice Kleinheidt
(36), die ihren Labrador/Collie-Mischling Cara ohne Leine im Rheinpark
hatte laufen lassen (EXPRESS berichtete). 100 Euro Bußgeld hätte
die blonde Juristin zahlen müssen. Sie legte Einspruch ein und
bekam Recht.
Hintergrund für dieses ungewöhnliche Urteil sind widersprüchliche
Anordnungen. Es gibt die Düsseldorfer Straßenordnung: Sie
schreibt den Leinenzwang für alle Hunde nahezu flächendeckend
für Düsseldorf (Ausnahmen sind nur ein paar Rheinuferbereiche)
vor.
Dem steht die Landeshundeordnung gegenüber. Die erlaubt es, Hunde
in Anlagen wie dem Rheinpark ohne Leinen laufen zu lassen. Und dort
waren Cara und Frauchen erwischt worden. Richter Kruse in seiner Urteilsbegründung:
Die Landeshundeordnung ist höherrangig als die Stadtordnung.
Dieses Urteil ist aber keine Einladung dafür, die Hunde jetzt
überall laufen zu lassen. Die Stadt muss eine neue Regelung finden.
Die Hundeordnung muss überholt werden.
Daran wird sogar schon gearbeitet. Ordnungsamtschef Wolfgang Tolkmitt,
der im Prozess als Zeuge aussagte: Derzeit wird an einer neuen
Landesordnung gefeilt. Auch wir werden etwas ändern. Düsseldorfs
oberster Tierarzt Dr. Peter Steinbüchel sagte als Sachverständiger
aus: Ein prinzipielles Anleinverbot für eine ganze Stadt
geht nicht. Das verstößt schon gegen das Tierschutzgesetz.
Alice Kleinheidt zum EXPRESS: Ich freue mich riesig. Der Richter
hat rechtsstaatliches Denken bewiesen.
Rechtskräftig ist das Urteil des Düsseldorfer Einzelrichters
aber noch nicht. Staatsanwalt Johannes Mocken kündigte gestern
Nachmittag an: Wir prüfen, ob wir Rechtsmittel einlegen.
http://www.express.de/servlet/Satellite?pagename=XP/index&pageid=
1006361736967&rubrik=210&artikelid=1017911283298®id=1