Die Tierhaltung im Wohnraum - Mietrecht

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Tägliche Tierbetreuung ist kein «Hundebesuch»

Das tägliche Betreuen eines Hundes hat nichts mit einem gelegentlichen
«Hundebesuch» zu tun. Dieser ist auch dann erlaubt, wenn in einer
Mietwohnung ein Hundehaltungsverbot gilt - die regelmäßige Betreuung
verstößt dagegen gegen das Verbot, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in
Berlin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Rheine (Az.: 4
C 673/03).

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter an allen Werktagen von 8.00 bis 17.00
Uhr den Hund seines arbeitenden Sohnes betreut. Diese umfassende, tagtäglich
erfolgende Betreuung fiel nach Ansicht der Richter unter das mietvertraglich
vereinbarte Verbot der Hundehaltung.

Zwar darf ein Mieter trotz eines Hundehaltungsverbotes Besuch empfangen, der
einen Hund mitbringt, heißt es beim DMB. Unzulässig ist es aber zum
Beispiel, wenn der Besucher einen Hund sehr oft mitbringt, das Tier nachts
in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner regelmäßig den ganzen Tag
über in der Wohnung befindet. Das sei kein «vorübergehender Aufenthalt»
eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung
und könne verboten werden.

dpa

http://www.lawchannel.de/index2_full.php?feed=11646

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Mussten Hunde unnötig sterben?
Gericht stoppt Wesenstest

Gießen. Sind in Hessen hunderte von angeblich gefährlichen Hunden zu Unrecht eingezogen und unter behördlicher Aufsicht getötet worden? Das Verwaltungsgericht Gießen hat jetzt der Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terrier stattgegeben, die sich erfolgreich dagegen gewehrt hatte, dass ihr Hund alle zwei Jahre einen so genannten Wesenstest zum Nachweis der Ungefährlichkeit ablegen sollte. Nach negativ verlaufenen Tests ˆ viele davon waren Wiederholungen nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ˆ waren nach Angaben der Landestierärztekammer zwischen August 2000 und September 2003 in Hessen 456 Hunde getötet worden. Zum Vergleich: In dieser Zeit lag die Zahl zwangsweiser Tötungen vermeintlich gefährlicher Tiere in Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen zwischen 20 und 30.

Nach der hessischen Hunde-Verordnung wird bei bestimmten Hunderassen grundsätzlich eine Gefährlichkeit vermutet. Wer ein solches Tier halten möchte, benötigt eine Erlaubnis. Diese wird von den jeweils zuständigen Ordnungsämtern erteilt, wenn zuvor ˆ beispielsweise vom Tierarzt ˆ ein so genannter Wesenstest durchgeführt wurde. Dieser bestätigt dann die Ungefährlichkeit des Hundes.

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin bei der Stadt Lich ihre Erlaubnis aus dem Jahre 2001 zwei Jahre später wieder verlängern lassen. Das Ordnungsamt verlangte aber eine erneute Prüfung. Dies hielt die Betroffene für unangemessen und zog vor Gericht. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und ähnlicher Regelungen im Waffengesetz. Außerdem beinhalte die Verordnung «keine explizite Regelung zur Verlängerung einer einmal erhaltenen Erlaubnis», hieß es in der Urteilsbegründung. Im übrigen verstoße das Gesetz mit seiner Vorschrift in diesem Punkt gegen das «Übermaßverbot».

Weiterhin stellte das Gericht noch eine andere Regelung der Hunde-Verordnung in Frage, nach der die Haltung unauffälliger Rasselisten-Hunde auf zwei Jahre, für tatsächlich auffällig gewordene Hunde anderer Rassen aber auf vier Jahre befristet ist. Das Gießener Verwaltungsgericht setzte sich damit gleich in mehreren Punkten in Widerspruch zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, der Ende Januar die 3. Auflage der Hundeverordnung für rechtmäßig erklärt hatte. Ein Sprecherin des Gießener Gerichts verwies darauf, dass das Urteil sich nicht mit der Verordnung im allgemeinen, sondern nur mit der generellen Praxis des Wesenstests auseinander gesetzt habe.

Der Präsident der Landestierärztekammer Hessen, Alexander Herzog, begrüßte das Urteil. Die Kammer setze sich seit einiger Zeit gegen die Hundelisten ein, die «wissenschaftlich nicht zu halten ist.» Innenministeriumssprecher Michael Bußer erklärte, das Urteil sei nicht rechtskräftig. Das letzte Wort habe wieder der Verwaltungsgerichtshof.

http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=
fnp2_news_article&id=1830013

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"Keine Kastration für Hund aus Tierheim"

(jlp). Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Tierheim übernehmen will, muß sich oft in einem sogenannten Übergabevertrag dazu verpflichten, das Tier baldmöglichst durch einen Tierarzt kastrieren zu lassen. Der Überpopulation von Hunden und Katzen soll damit vorgebeugt werden. Eine derartige Vertragsklausel wurde aber jetzt durch das Amtsgericht Alzey für unwirksam erklärt. Die Durchführung der Kastration bei einem Hund widerspricht nämlich § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen. Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor,so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin. Amtsgericht Alzey, Az.: 22 C 903/95"

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Hundehalter haften für Unfälle durch ihre spielenden Tiere
Spielende Hunde können für die Herrchen teuer werden
Wenn mehrere Hunde um eine Personengruppe herumtollen und dabei eine Person verletzen, haftet jeder der Hundehalter auf den vollen Schaden. Durch spielende Hunde verletzte Menschen sind nach Auffassung des Landgericht Mainz eine klassische Folge der von Hunden ausgehenden Tiergefahr. Es komme daher nicht darauf an, welcher Hund die Person verletzt habe, gab das Gericht bekannt. ( Az 3 S 8/04)

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger zusammen mit seiner Tochter und deren zwei Hunden spazieren gegangen. Auf einer Wiese trafen sie auf drei weitere Hundehalter mit Hunden. Alle fünf Hunde waren nicht angeleint und begannen miteinander zu spielen und um die Personengruppe - den Kläger und die anderen Hundehalter - herum zu laufen. Dabei kam der Kläger zu Fall und brach sich das Handgelenk. Der Kläger verlangte von einem der Hundehalter, dem Beklagten, ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz seines sonstigen Schadens. Zur Begründung führte er aus, dass der Hund des Beklagten ihn umgestoßen und verletzt habe.

Die erste Instanz verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz, da nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, welcher Hund den Kläger zu Fall brachte. Ganz anders aber urteilte das Landgericht in der Berufung. Es wies darauf hin, dass der Kläger jeden der Hundehalter hätte in Anspruch nehmen können. Ein Ausgleich könne letztlich nur unter den Hundehaltern erfolgen.

Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um die so genannte Gefährdungshaftung. Die Schadensersatzpflicht tritt dabei unabhängig davon ein, ob der Tierhalter schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Der Halter haftet dann für alle Schäden, die sein Tier verursacht hat und die auf eine typische Tiergefahr zurückzuführen sind.
http://www.123recht.net/article.asp?a=10254&f=nachrichten_vor~gericht_tierha
lterhaftungspielendehunde&p=1

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Hunde dürfen nicht erben

Tierpflegerin bekommt kein Geld - Terrier stand auf Platz eins des Testaments München/ddp.  Hunde dürfen nicht erben. Obwohl ihn sein Frauchen auf Platz eins in ihrem Testament gesetzt hatte, bekommt der Western Highland TerrierBerry, respektive seine neue Besitzerin, kein Geld aus dem Nachlass. Die neue Hundehalterin, eine alte Bekannte des früheren Frauchens, scheiterte mit ihrer Beschwerde vor dem Landgericht München I, teilte die Justizpressestelle am Dienstag mit. Die Verstorbene hatte neben ihrem Hund auch noch fünf Verwandte auf die Erbenliste gesetzt. Diese dürfen sich nun den Nachlass, zu dem auch eine Eigentumswohnung in München gehört, teilen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Hund «keine rechtsfähige Person» sei. Zudem sei in dem Testament nicht festgelegt worden, dass sich die Freundin um den Hund kümmern solle. Sie hatte das Tier zwei Wochen nach dem Tod der früheren Besitzerin bei deren Bruder, der zu den Erben gehört, abgeholt. Außerdem sei klar, dass die Verstorbene keinerfamilienfremden Person etwas von ihrem Erbe habe abgeben wollen, befand das Landgericht. Dies ergebe sich aus der Schlussformulierung im Testament: «Bitte nicht streiten, Eure Tante.»

(Az. 16 T 22604/03, 16. Zivilkammer LG München I)

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=
ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1078050305222&openMenu=
1013083806405&calledPageId=1013083806405&listid=1018881578737

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Tier-Sitter haften Notfalls für Schaden am Pflegetier

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf nimmt die beginnende Urlaubssaison zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass jeder der ein Tier eines Anderen in Pflege nimmt eine Art ŽTier-Sitter-Vertrag„ abzuschließen sollte. Die Haftungsfrage liegt sonst eindeutig zu Ungunsten des Tier-Sitters, sollte dem Tier durch Unachtsamkeit oder widrige Umstände ein kostenverursachender Schaden entstehen. Im Ernstfall können sogar Schadensersatzforderungen gegen den Tier-Sitter geltend gemacht werden. Die Verbraucherzentrale rät daher zu einer vertraglichen Vereinbarung in der unter anderem festgelegt wird, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, falls das Pflegetier zu Schaden kommen sollte.

TASSO e.V. Frankfurter Str. 20 l 65795 Hattersheim l Germany - Hotline: +49 (700)
TIERNOTRUF l Telefon: +49 (6190) 932214

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Nach Scheidung: Hund gilt als Hausrat

Köln (AP) Bei einer Scheidung gibt es keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund. Bleibt das Tier bei einem der Partner, ist dies endgültig. Ein Haustier ist rein rechtlich gesehen im Scheidungsverfahren als Hausrat zu behandeln, wie der ARD-Ratgeber «Recht» mitteilt und auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig verweist.

Wenn um Gegenstände aus dem einst gemeinsamen Haushalt gestritten wird, könnten nur verbindliche Eigentumszuweisungen getroffen werden, betonte das Gericht. Alles andere provoziere nur weitere Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien. Im konkreten Fall hatte einer der Eheleute ein Umgangsrecht mit der Begründung eingefordert, es sei wichtig für das Tier, dass er sich auch nach der Trennung noch darum kümmere. In erster Instanz konnte das Amtsgericht Bad Mergentheim diesem Argument folgen. Es hatte ein Umgangsrecht für das Wohlbefinden des Hundes für notwendig gehalten. In zweiter Instanz wurde dem widersprochen. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Schleswig, 12 WF 46/98).
http://de.news.yahoo.com/030916/12/3n4ly.html

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Yorkshire-Terrier ist ein Kleintier

Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Landgericht Kassel entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, e twa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.

LG Kassel Az.:1S503/96

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Das Aufstellen einer kleinen Hundehütte i m Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich gestattet, wenn
a) der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt ist und
b) die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

AG Hamburg-Wandsbek Az.:713 b C 736/95

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Hat sich der Mieter in einem Formularmietvertrag verpflichtet, auf die Hundehaltung in seiner Wohnung zu verzichten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen aufzunehmen.

AG Bergisch Gladbach Az.: 23 C 662/93

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Hundehaltung stellt nach einem Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung – besonders für Alleinstehende – dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter auf die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist und die Interessen des Vermieters hierdurch nicht verletzt werden. Ein „Angewiesensein“ aus gesundheitlich- psychischen Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines Tieres nicht die einzig zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven Störung ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das Tierhaltungsverbot zu halten.

LG Hamburg Az.: 316 S 44/94

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Hundehaltung gestattet?

Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, ob er e ine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, frei, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der für eine Tierhaltung die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig ist. Das gilt auch, wenn in der Wohnanlage bereits zwei Hunde geduldet werden. Nach Auffassung des Gerichts gilt ein solches Tierhaltungsverbot nur dann nicht, wenn der Vermiter rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Mieter oder deren Kinder aus besonderen gesundheitlichen Gründen (Blindenhund) auf einen Hund angewiesen wären. Alleine die Tatsache, dass die Kinder des Mieters bereits eine enge emotionale Bindung zu dem Tier entwickelt hätten und die Trennung von dem Hund als schmerzlich empfunden würde, ließen die Richter nicht gelten.

LG Berlin, Az.: 67 S 143/98

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.

(Bundesverfassungsgericht, Az 1 BvR 875/99)

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Rechtstipp: Eigentümergemeinschaft kann nur einen Hund pro Wohnung erlauben

Stuttgart (ddp.vwd). Eine Eigentümergemeinschaft kann mit Mehrheit beschließen, dass in jeder Wohnung nur ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle weist die Bausparkasse Wüstenrot hin. Danach ist ein Beschluss, der die Anschaffung von weiteren Haustieren beschränkt, wirksam. Das gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung hierzu nichts regelt und es bereits eine Wohnung mit mehreren Tieren darin gibt, ohne dass bislang die anderen Eigentümer belästigt worden wären.

In dem entschiedenen Fall wehrte sich ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss mit dem Argument, dass er Besitzer von zwei Hunden der Rasse «Husky» sei und diese Tiere artgerecht nur als Rudel gehalten werden könnten. Daher müsse er nach dem Ableben eines der beiden Hunde ein Ersatztier beschaffen. Damit kam er jedoch nicht durch. Wenn es nicht anders gehe, so das Gericht, müsse er den verbleibenden Hund an ein anderes Rudel außerhalb der Eigentumswohnung weggeben. (AZ: 4 W 15/03) ddp.vwd/mwo/hwahttp://de.news.yahoo.com/040220/336/3w4gl.html - Freitag 20. Februar 2004

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AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit

Urteil: Hund beißt Tierarzt +++ Tierbesitzer zahlt! (13.07.2003)

Hamm (aho) – Beißt ein Hund einen Tierarzt während einer der Behandlung, so ist der Tierbesitzer gegenüber dem Tierarzt unter Umständen schadenersatzpflichtig. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (6 U 14/02) in einer Schmerzensgeldklage eines Tierarztes aus der Gegend von Hamm gegen einen Hundehalter. Obwohl der Tierbesitzer seinen Hund während der Behandlung festhielt, biss der Hund den Tierarzt in die Hand. Der Richter des OLG Hamm gaben den Tierarzt Recht: Der Hundehalter müsse sein Tier so im Griff haben, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.

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AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit

Trotz Verbots im Mietvertrag: Hundehaltung kann erlaubt sein (05.01.2004)
Köln (aho) - Auch wenn ein Mietvertrag verbietet, in der Wohnung ein Tier zu halten, dürfen Mieter nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf einen kleinen Hund haben, wenn sich alle Mitbewohner und Nachbarn damit einverstanden erklären. Das meldet der Anwalt-Suchservice.

Eine Frau hielt in ihrer Mietwohnung einen kleinen Hund, obwohl ihr die Tierhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagt war. Es handelte sich um einen so genannten Lhasa Apso mit einer Schulterhöhe von nur 25 Zentimetern.Die anderen Mietparteien hatten den vierbeinigen Hausgenossen ins Herz geschlossen, aber der Vermieterin war er ein Dorn im Auge. Sie forderte die Abschaffung des Tieres und berief sich auf die entsprechende Regelung im Mietvertrag. Als die Mieterin sich nicht von ihrem Hund trennen wollte, ging der Fall vor Gericht.

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied zugunsten der Mieterin (Urt. v. 1.4.2003; Az.: 409 C 517/02). Zwar sei es Vermietern grundsätzlich gestattet, die Entscheidung über die Zulassung der Tierhaltung im Haus zu treffen. I vorliegenden Fall sei die Berufung der Vermieterin auf die Verbotsklausel im Mietvertrag jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung einer formalen Rechtsposition sei dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei hier der Fall. Sämtliche Hausbewohner sowie die unmittelbaren Nachbarn hätten schriftlich bestätigt, dass sie mit der Haltung des Hündchens einverstanden seien. Das Tier laufe auch nicht frei im Haus herum oder störe den Hausfrieden in sonstiger Weise. Außerdem sei es so klein, dass durch die Hundehaltung auch keine übermäßige Abnutzung oderBeschädigung der Mietwohnung zu erwarten sei. Die Mieterin dürfe ihren Vierbeiner behalten, so das Urteil.

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Gericht: Gefährliche Hunde alle zwei Jahre zur «Wesensprüfung» Frankfurt (dpa) GefährlicheHunde müssen in Hessen alle zwei Jahre zur so genannten Wesensprüfung vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Halte- Erlaubnis ohne erneute Prüfung sei nicht möglich, entschied das Frankfurter Verwaltungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 G 2630/03). Die einschlägige Hundeverordnung des Landes enthalte keinerlei Möglichkeit zur Verlängerung, führten die Richter aus. Die Besitzer gefährlicher Hunde müssten daher alle zwei Jahre eine neue Erlaubnis beantragen, wenn sie ihre Tiere behalten wollten.

Das Gericht wies den Eilantrag eines Ehepaares aus Hanau ab, das von der Stadt Hanau zurAbgabe ihres Bullterrier-Mischlings «Ginger» gezwungen werden soll. Die Stadt verwies auf einen Erlass des Hessischen Innenministeriums, demzufolge eine Genehmigung zum Halten eines gefährlichen Hundes nur nach einer aktuellen Wesensprüfung erteilt werden könne. Dies sei sogar der Hauptgrund gewesen, die Genehmigung auf nur zwei Jahre zu befristen.

Das Gericht lehnte auch einen weiteren Antrag der Hanauer Hundehalter auf vorläufigen Schutz vor Zwangsmaßnahmen ab. Die Stadt kann daher den Hund auf Kosten der Besitzer in einem Tierheim unterbringen. Nach Darstellung des Klägers und des Gerichts ist die Entscheidung aber noch nichtrechtskräftig. Bis zum 15. August kann noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel eingelegt werden.

Die derzeit gültige Hundeverordnung ist bereits der dritte Versuch des Landes, das Halten gefährlicher Hunde einzuschränken. Bei elf verschiedenen Hunderassen muss mit einem Wesenstest nachgewiesen werden, dass die Tiere keine gefährlichen Eigenschaften haben. Auch die Halter müssen ihre Eignung nachweisen. Gegen die Verordnung sind beim VGH bereits drei Normenkontrollanträge anhängig. Nach Angaben einer VGH-Sprecherin ist mit einer Entscheidungaber nicht vor Ende dieses Jahres zu rechnen. das Urteil herunterzuladen

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Manche Miteigentümer fühlen sich durch einen Hund gestört und versuchen dann über den Weg des Mehrheitsbeschlusses, ein Hundeverbot durchzusetzen. Dass dies nicht rückwirkend geht, ist meistens bekannt. Manche meinen aber, Neuanschaffungen verbieten zu können. Auch dies geht nicht, solange sich auch nur ein einziger der Eigentümer dagegen ausspricht.

(Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 8 W 8/82)+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Nicht zulässig ist es, die Hundehaltung von der Zustimmung aller Miteigentümer abhängig zu machen. Eine solche Klausel komme einem Verbot gleich, weil bei vielen Parteien praktisch nie Einstimmigkeit zu erzielen sei.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 11 W 142/87)

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Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass diese Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abgeändert werden kann, so können die Wohnungseigentümer auch mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. So ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer wirksam und gültig, der anordnet, dass den Hunden kein freier Auslauf auf der gemeinschaftlichen Außenanlagen gewährt werden darf. In Konsequenz bedeutet dies eine Anleinpflicht für Hunde auf dem Gemeinschaftsgrundstück.

(Bayerisches oberstes Landgericht, Az: 22 BR 21/98)

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Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand ihres Grundstücks zu sorgen. Im zumutbaren Rahmen sollen Gefahren von Dritten abgewendet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Grundstücke von denen aufgrund besonderer Umstände, erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes, auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück. Wird ein Besucher in solch einem Fall gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Ein am Tor angebrachtes Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, weil es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht auf die Bissigkeit des Hundes hinweist. Wer aber solch eine Warnung aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung, ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden bezahlt.

(Landgericht Memmingen, Az: 1 S 2081/93)

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Eine Hundeausbildungsschule darf für die Ausbildung eines Hundes ihr Honorar erst dann fordern, wenn die Ausbildungsstunde beendet ist. Eine Vorleistungspflicht, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ist unwirksam, weil der Hundehalter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Unwirksam ist auch folgende Vertragsklausel: "Sagt der Hundehalter einen vereinbarten Termin nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausbildungsstunde ab, gilt die Stunde als genommen. Ein Anspruch auf Ersatztermin besteht nicht. Die Stunde ist zu bezahlen." Denn diese Klausel verpflichtet den Hundehalter selbst dann zur Bezahlung der Ausbildungsstunde, wenn die Ausbildungsstunde von beiden Parteien nicht durchgeführt werden kann. Denkbar ist so z.B., dass der Hundeführer der Hundeschule mit dem Hund nicht zurecht kommt und deshalb die Ausbildungsstunde abgesagt wird. Hierfür dürfen dann aber keine Ausbildungskosten verlangt werden.

(Landgericht München I, Az.: 7 o 15581/96)

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Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember für das ganze Jahr rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der dagegen geklagt hatte, dass kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12 Monate erhöht worden war, zog vor Gericht den kürzeren. Eine Erhöhung ist möglich, solange der Steuertatbestand noch nicht abgeschlossen ist. Alle Hundehalter mussten für die vergangenen 11 Monate nachbezahlen.

(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 6 A 12926/95)

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Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen.

(Amtsgericht Böblingen, Az: 2 C 3212/96)

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Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.

(Amtsgericht Nürnberg, Az: 26 C 4676/93)

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Ein als reinrassiges Tier verkaufter Hund gilt trotz vorhandener Ahnentafel einer Züchtervereinigung dann nicht als reinrassig, wenn das Tier nicht gekennzeichnet, beispielsweise tätowiert, ist und dieses Kennzeichen nicht in der Ahnentafel eingetragen ist. Denn nur dann, wenn das Tier gekennzeichnet ist, ist es individuell der Ahnentafel zuzuordnen. Ohne diese Verbindung besteht keine unverwechselbare Zuordnung, so dass sich der Hund beliebig austauschen ließe. Ein nicht gekennzeichneter Hund entspricht damit einem Kraftfahrzeug ohne Identitätsnummer und ist in seinem Wert deutlich gemindert. Damit wurde die Klage einer Käuferin eines Retrievers stattgegeben, die diesen Welpen für DM 1.800,-- in einem Zoogeschäft erworben hatte, der aber nicht tätowiert war. Das Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes als ein Tier ohne Papiere und hielt deshalb eine Kaufpreisminderung in Höhe von DM 1.000,-- für gerechtfertigt. (Amtsgericht Frankfurt/Main, Az Hö 3 c 3124/97)

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Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.

(Landgericht Schweinfurt, Az: 3 S 57/96)

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Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner ein Anspruch auf Unterhalt, wenn sie selbst über kein eigenes Einkommen verfügen, aus welchen Gründen auch immer. Unter den Begriff "Lebensqualität" fällt auch der Unterhalt des vormals gemeinsamen Hundes. Gerade durchZuwendung eines Haustieres kann die erhaltende Lebensqualität für einen getrennt lebenden Menschen bestimmt sein. Darum ist der Hund mit den Futter- und Tierarztkosten im Unterhalt zu berücksichtigen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 2 UFH 11/96)

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Ein Hundehalter bekam Recht, der gegen die höhere Besteuerung eines sogenannten Kampfhundes geklagt hatte. Die Urteilsbegründung: Die Gemeinde habe "den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung" zu beachten. Während für einen "normalen Hund" eine Steuer von DM 90,-- berechnete wurde, hätte das Ehepaar für den als "sogenannten Kampfhund" eingestuften Bullterrier DM 270,-- bezahlen müssen. Dagegen hatten die Halter angeführt, dass jeder größere Hund eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit bilden kann. Entscheidend sei weniger die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse, sondern vor allem die Erziehung und Haltung des Tieres. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, auch sogenannte Kampfhunde zu erfassen, deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Az: A 2 S 317/96)

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Was passiert, wenn ein freilaufender Rüde, die eigene, angeleinte und läufige Hündin deckt? Wie ist das mit den Schadensersatzansprüchen? Der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt stellt eine Tiergefahr, nach § 833 BGB, dar und ist somit schadensersatzpflichtig.

(Oberlandesgericht Schleswig, Az: 7 U 9/92)

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Wird die Hündin durch den ungewollten Deckakt trächtig, wird der Deckakt als Sachbeschädigung angesehen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin jedoch verpflichtet eine Abtreibung vornehmen zu lassen.

(Landgericht Kassel, Az: ZfS 81,263)

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Der Tierhalter haftet fast immer, wenn sein Tier etwas anstellt. Die große Ausnahme, wenn der Hunddem Beruf oder Erwerbstätigkeit des Halters dient.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 7 U 21/95)

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Hundebissverletzungen sind nicht nur äußerst schmerzhaft, sondern hinterlassen oftmals auch unschöne Narben, weil es sich nicht um glatte Schnittverletzungen handelt, sondern um ausgerissene und ausgefranste Fleischwunden. Gerade solche Hundebissverletzungen im Gesichtsbereich mit bleibenden, mehrere Zentimeter langen Narben rechtfertigen bei einem achtJahre alten Mädchen ein Schmerzensgeld von DM 20.000,--(Oberlandesgericht Celle, Az 20 U 17/96)

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Gleich drei Dackel attackierten einen Postboten, als dieser auf einem Bauernhof die Post zustellen wollte. Dies ließ sich der Postbote aber nicht gefallen und setzte sich mit Fußtritten und Stockschlägen zur Wehr. Im Eifer dieses Gefechtes wurde ein Dackel verletzt, worauf der Hundehalter den Postboten auf Schadensersatz (Tierarztkosten in Höhe von DM 1.500,--) verklagte.Das Gericht wies die Klage des Hundehalters ab und sprach dem Postboten ein Notwehrrecht zu. Denn das Leben und die Gesundheit des Briefträgers sind höher zu bewerten als die Unversehrtheit eines Dackels.

(Oberlandesgericht Hamm, Az 27 U 218/94)

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Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung musste auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als "Belohnung" hierfür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Hundes ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadensersatz zu Hälfte zu.

(Amtsgericht Frankfurt, Az 30 C 2326/95-47)

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Ein Hundehalter glaubte für seinen Versicherungsschutz alles getan zu haben. Er hatte eine Privathaftpflichtversicherung und für seinen Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Als sein Hund in der Mietwohnung dann eine Tür und den PVC-Bodenbelag beschädigte, winkten beide Versicherungen aber ab. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen gemietete Gegenstände nicht versichert sind und die Privathaftpflichtversicherung berief sich auf die Versicherungsklausel, wonach Schäden durch den Hund nicht durch die Privathaftpflichtversicherung mitabgedeckt sind. Beide Versicherungsausschlüsse hielt das Landgericht Frankfurt für wirksam. Zwar entsteht dadurch für den Versicherungsnehmer eine Versicherungslücke, was aber nicht unbillig ist. Vollen Versicherungsschutz gibt es selten, Versicherungsschutz sieht immer auch Einschränkungen vor. Der Hundehalter musste daher den Schaden an der Mietwohnung selber bezahlen.

(Landgericht Frankfurt/Main (Az 2/16 s 184/96)

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Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn musste der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wiederum wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Tierkrankenversicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt sich für die Versicherung eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten.

(Amtsgericht Hannover, Az 506 c 9694/97)

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Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung. Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten.

(Landgericht Köln, Az.: 12 S 185/94)

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Keine Berufung für Hund in der Mietwohnung

Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Hundehaltung in der Mietwohnung, dann sind die Amtsgerichte für die gerichtliche Entscheidung zuständig. Hat das Amtsgericht insoweit ein Urteil gefällt, dann kann dieses Urteil nur von einem höheren Gericht überprüft werden, wenn die Berufungssumme von DM 1.500,– erreicht ist. Dieser Wert berechnet sich an den fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung der Wo hnung durch das Halten von Tieren. Für einen Hund setzte das Gericht diesen Betrag mit monatlich DM 10,– an und multiplizierte diesen Monatsbetrag mal 3 1/2 Jahre. Dies ergibt die Summe von DM 420,–. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Amtsgerichtsurteil war also unzulässig. Damit konnten die Mieter sich nicht mehr gegen die Verurteilung auf Unterlassung der Hundehaltung zur Wehr setzen.
Landgericht Kiel, Az.: 1 S 111/98

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Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).

Aber:
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, daß sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. LG Schweinfurt 21.2.1997 Az. 3 S 57/96

Ständiges Bellen nicht zumutbar

Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben und deshalb einen Anspruch, sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist ein Geräusch allerding nur dann unzulässig, wenn es "ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn es ist ortüblich oder unvermeidlich. Beispiel: Anwohner einer verkehrsreichen Straße werden Lärm eher erdulden müssen, als Besitzer einer Wohnung in einer ruhigen Nebenstraße. Ähnlich ist die Rechtslage bei Hundegebell. Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebwell aber über mehre Stunden hin, so muß es nicht hingenommen werden. Ein Hundebesitzer, der seinen Schäferhund in einer Wohngegend den ganznen Tag über bellen läßt, kann nach Auskunft des Mieterbundes sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.

Dreiszig in einer Anlage gehaltene Hunde laermten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 dezibel gemessen. gutachterlich wurde auf einen grenzwert von 40 dezibel zwischen 22 bis 7 uhr hingewiesen. Der Bau einer Laermschutzwand sollte weiteren Laerm verhindern (OLG Nuernberg, 9 u 3216/89, vgl., OLG Duesseldorf, 5 ss owi 251/88 -208/88 roem 1, 500.- DM Bußgeld)

Der Hausmeister einer Schule hielt einen Wachhund.
das Tier bellte unmotiviert zu jeder Zeit und stoerte die Nachbarn im Schlaf. Vom Amtsgericht wurde der Hundehalter zu 600,-- Dm Buszgeld verurteilt. Das Oberlandesgericht bestaetigte die Entscheidung, dem Tier ist keine Bellfreiheit zuzubilligen. Der Hund darf im Rahmen seiner Taetigkeit nicht auf jedes Geraeusch reagieren. Nach einem Alarmgebell hat der Hundehalter unverzueglich fuer Ruhe zu sorgen (OLG Duesseldorf, 5 ss - owi - 170/90 - 87/90)

Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung. AG Düren, Az.: 8 C 724/88

Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung

1. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden. AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89 und

2. Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.

AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716c C 114/90

Zeitliche Beschränkung des Hundegebells

1. Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.

OLG Köln, Az.: 12 U 40/93

2. Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.

OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 111/93

Nachts darf der Hund nicht bellen

......... Dauerkläffen ist nicht erlaubt. Deshalb müssen Tierfreunde vor allem von 21.00 bis 07.00 Uhr, zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen dafür sorgen, dass ihr Hund ruhig ist -OLG Hamm, Az. 22 U 249/89Ununterbrochenes Hundegebell von mehr als 10 Minuten muß nicht geduldet werden! -OLG Köln Az. 12 U 40/93Wird ein Hund übrigens längere Zeit stillschweigend vom Vermieter geduldet so wird das als Zustimmung gewertet (Landgericht Essen, WM 86, 117).

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Haltung eines "Kampfhundes"

1. Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die 2. Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.

LG München I, Az.: 13 T 14 638/93

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Haltung eines Bullterriers

Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet. LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96

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Kampfhunde in der Mietwohnung

Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird. LG Gießen Az.: 1 S 128/94

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Wenn der Hund im Hausflur ein Pfützchen macht

Berlin (AP) Tiere sind nicht immer von geltenden Hausordnungen zu überzeugen. Eine Mieterin aus Köln wäre deshalb beinahe aus ihrer Wohnung geflogen. Ihr Hund hatte das Gassigehen nicht abwarten können und hinterließ mehrfach, allerdings im Abstand von Wochen, ein Pfützchen im Hausflur. Der Vermieter sprach Frauchen deshalb eine fristlose Kündigung aus. Die Betroffene klagte dagegen beim Amtsgericht Köln und bekam Recht, wie der Infodienst Recht & Steuern der Landesbausparkassen in Berlin mitteilt. Die Verfehlungen reichten nicht aus, die Frau sofort aus der Wohnung zu verbannen, urteilten die Richter. Die Mieterin müsse in Zukunft allerdings dafür sorgen, dass ihr Haustier nicht mehr unbeaufsichtigt ins Treppenhaus laufe. Bei weiteren Verstößen könne tatsächlich eine berechtigte fristlose Kündigung erfolgen.

AZ: 208 C 164/00
http://www.lbs.de/recht