Tierseuchenrecht Stand: 10. Januar 2005

Das Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). Das Gesetz wurde ursprünglich als "Viehseuchengesetz" am 26. Juni 1909 erlassen. Infolge der weitsichtigen Anlage des Viehseuchengesetzes konnte der ursprüngliche Aufbau trotz der zahlreichen Änderungen bis heute beibehalten werden. Durch das Änderungsgesetz vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) hat das Gesetz die Bezeichnung "Tierseuchengesetz" erhalten, da sein Regelungsbereich über das Nutz-"Vieh" hinaus auf die Bekämpfung von Seuchen bei allen Haustieren und bei Süßwasserfischen (einschließlich Zehnfußkrebse und Weichtiere) ausgedehnt wurde. Haustiere im Sinne des Tierseuchengesetzes sind von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische.

Die Maßnahmen dienen sowohl der Vorbeuge gegen eine Tierseucheneinschleppung als auch der Tilgung entstandener Tierseuchenherde.

Das Tierseuchengesetz enthält Vorschriften für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen u. a. zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland. Außerdem enthält es Vorschriften für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland. Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeuge und Tilgung der Tierseuchen im Inland ergänzen sich gegenseitig. Durch die konsequente Anwendung dieser Maßnahmen konnten in der Vergangenheit gefährliche Tierseuchen, wie z. B. Lungenseuche, Wild- und Rinderseuche, Rotz und Beschälseuche der Pferde, Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und die enzootische Leukose der Rinder vollständig sowie die Aujeszkysche Krankheit der Schweine in weiten Teilen Deutschlands getilgt werden. Milzbrand und Rauschbrand treten - wenn überhaupt - nur noch vereinzelt auf. In der Bekämpfung anderer Tierseuchen, wie z. B. Schweinepest oder Tollwut, sind große Fortschritte erzielt worden. Für den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Mitarbeit der Tierbesitzer, der Landwirte und Züchter und ihrer Organisationen Voraussetzung.

Im innerstaatlichen und internationalen Handelsverkehr ist das Freisein von Tierseuchen Vorbedingung für die Freizügigkeit des Handels. Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Staates und der Tierhalter, sowohl zum eigenen Schutze als auch zur planvollen Entwicklung des internationalen Tierverkehrs. Ohne weitsichtige Maßnahmen für die Gesundheit der Viehbestände ist keine Leistungszucht möglich. Eine der wichtigsten Vorschriften im Tierseuchengesetz ist § 10. § 10 des TierSG ermächtigt das BMVEL, soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu benennen:

Aufgrund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764) sind nachstehend aufgeführte Tierseuchen anzeigepflichtig:

1.
Affenpocken

1a.
Afrikanische Pferdepest

2.
Afrikanische Schweinepest

2a.
Amerikanische Faulbrut

3.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer

3a.
Ansteckende Blutarmut der Lachse

4.
Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)

5.
Aujeszkysche Krankheit

5a.
Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida)

5b.
Befall mit der Tropilaelaps-Milbe

6.
Beschälseuche der Pferde

7.
Blauzungenkrankheit

8.
Bovine Herpes Virus Typ 1-Infektionen (alle Formen)

8a.
Bovine Virus Diarrhoe

9.
Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

9a.
Ebola-Virus-Infektion

9b.
Enzootische Hämorrhagie der Hirsche

10.
Enzootische Leukose der Rinder

11.
Geflügelpest

12.
(weggefallen)

13.
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden

14.
(weggefallen)

15.
Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis)

16.
Lungenseuche der Rinder

17.
Maul- und Klauenseuche

18.
(weggefallen)

19.
Milzbrand

20.
Newcastle-Krankheit

21.
Pest der kleinen Wiederkäuer

21a.
Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen)

22.
Pockenseuche der Schafe und Ziegen

23.
Psittakose

24.
Rauschbrand

25.
Rifttal-Fieber

26.
Rinderpest

27.
Rotz

28.
Salmonellose der Rinder

29.
Schweinepest

30.
(weggefallen)

31.
(weggefallen)

32.
Stomatitis vesicularis

33.
Tollwut

34.
Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (alle Formen)

35.
Trichomonadenseuche der Rinder

36.
Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und Mykobakterium caprae)

37.
Vesikuläre Schweinekrankheit

38.
Vibrionenseuche der Rinder

39.
Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden

Die Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen umfasst auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist aus Gründen der Übernahme von EG-Recht (Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 378 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung) wegen bilateraler Abkommen sowie internationaler Meldeverpflichtungen erforderlich (Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Einrichtung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris vom 29. April 1974 (BGBl. II S. 676)).

Die staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Tierbestände setzen dort ein, wo der einzelne Besitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Tierseuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat, gemeingefährlich ist oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht für die genannten Tierseuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Tierseuche weiterverbreitet wird. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (d. h. die amtliche Feststellung) einer Tierseuche, sondern bereits der Tierseuchenverdacht. Tierseuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Tierseuchenverdacht umgehend durch entsprechende Untersuchungen abgeklärt werden muss. Es liegt im eigenen Interesse des Tierbesitzers, so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen, weil die Ausscheidung der Tierseuchenerreger in der Regel schon im Zeitraum von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) beginnt und zur Vermeidung größerer Verluste möglichst frühzeitig Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche eingeleitet werden müssen.

Darüber gibt § 9 des TierSG Auskunft:
"(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater und die Fischereiaufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten."

Zur Anzeige verpflichtet sind demnach:
1. der Besitzer oder sein Vertreter,
2. wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist,
3. diejenigen, die berufsmäßig mit Tierbeständen zu tun haben (z. B. Schäfer, Fischereiberechtigter, Viehhändler etc.).

Die Seuchenmeldung ist unverzüglich zu erstatten, und zwar an die zuständige Behörde; dies ist in der Regel das örtlich zuständige Veterinäramt. Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.

Wer entgegen § 9 TierSG die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 76 TierSG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO geahndet werden.

Die Bedeutung der unverzüglichen Tierseuchenanzeige sollte jedem Tierhalter klar sein. Eine Tierseuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer mit einer schweren Verantwortung belasten, da ggf. die Tierseuche direkt (z. B. Tierhandel) oder indirekt (z. B. Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.

Die Gewährung von Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen (§§ 66 ff TierSG) soll die Auswirkungen und die Folgen einer Tierseuche tragbar machen und die Tierseuchentilgung sowie die Mitarbeit der Tierbesitzer fördern. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere z. B. die Tierseuchenanzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet.

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es die meldepflichtigen Tierkrankheiten. Meldepflichtige Tierkrankheiten sind auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten. Diese Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung dieser Krankheiten ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung. Des weiteren sind sie für die im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu erstattenden Berichte notwendig (Internationales Tierseuchenamt, Weltgesundheitsorganisation, Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen, Europäische Gemeinschaft). Nach § 78a Abs. 2 des TierSG ist das BMVEL ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten, z. B. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit dieser Krankheiten, vorzuschreiben.

Aufgrund des § 78a Abs. 2 TierSG wurde die Verordnung über die meldepflichtigen Tierseuchen vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erlassen. Danach sind folgende Tierkrankheiten meldepflichtig:
1. Ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung der Einhufer (Bornasche Krankheit)
2. Ansteckende Metritis des Pferdes
3. Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes
4. Bovine Virusdiarrhoe oder Mucosal-Disease
5. Chlamydienabort des Schafes
6. Ecthyma contagiosum (Parapoxinfektion)
7. Equine Virus-Arteritis-Infektion
8. Euterpocken des Rindes (Parapoxinfektion)
9. Frühlingsvirämie der Karpfen
10. Gumboro-Krankheit
11. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels
12. Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische
13. Leptospirose
14. Listeriose
15. Maedi
16. Mareksche Krankheit (akute Form)
17. Ornithose (außer Psittakose)
18. Paratuberkulose des Rindes
19. Q-Fieber
20. Rhinitis atrophicans
21. Säugerpocken (Orthopoxininfektion)
22. Stomatitis papulosa des Rindes (Parapoxinfektion)
23. Toxoplasmose
24. Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines
25. Tuberkulose des Geflügels
26. Tularämie
27. Visna
28. Vogelpocken (Avipoxinfektion).

Zur Meldung verpflichtet sind:
• Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
• Leiter der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsämter sowie
• Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit feststellen.

Die Meldungen sind unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Angabe
• des Datums der Feststellung,
• der betroffenen Tierart,
• der Anzahl der Bestände,
• des betroffen Kreises oder kreisfreien Stadt

weiterzugeben; das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird wöchentlich informiert.

Aufgrund weiterer Ermächtigungen im TierSG wurden die nachfolgenden, vornehmlich der Bekämpfung einzelner Tierseuchen dienenden, Verordnungen erlassen:
• Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Vorsorgeverordnung) vom 16. April 2001 (BGBl. I S. 1655)
• Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785)
• Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. Novem-ber 2004 (BGBl. I S. 2715)
• Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
• Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder , Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
• Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3857)
• Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. S. 462)
• Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinderleukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458)
• Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598)
• Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727)
• Verordnung über den Milzbrand und Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172)
• Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.2003 (BGBl. I S. 1496, 1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715)
• Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), zuletzt geändert durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I.S. 4532)
• Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.April 2001 (BGBl.I S.604)
• Verordnung über Sperrbezirke bei Ansteckender Schweinelähmung (Sperrbezirksverordnung) vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433)
• Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531)
• Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung) vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151)
• Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746)
• Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), geändert durch Artikel 368 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
• Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738)
• Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBL. I S. 4532)
• Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118)
• Verordnung zum Schutz gegen die Süsswasserfisch-Seuchen, Muschelkrankeiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)
• Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
• Tierimpfstoffkosten-Verordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941), geändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
• Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532)
• Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845)
• _ Verordnung über die Verwendung von Speiseabfällen zur Verfütterung an Schweine, zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über Abwei-chungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785)
• Verordnung über die Erstreckung der Verbote des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel sowie über ergänzende Maßnahmen (Verfütterungsverbots-Verordnung) vom 27. Februar 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002 (Banz. Nr. 87, S. 10325) i. V. m. Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2002 (BGBl. I S. 4336)
• Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Bußgeldverordnung) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2022)
• Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241)
• Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wurde folgendes Gesetz erlassen:
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)

Stand: 10. Januar 2005
® Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)