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Sehr geehrte Frau B,
ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 8. Mai 2005. Zu Ihrer Frage gebe ich folgende Hinweise:
Am 1. Mai 2005 ist das schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz in Kraft getreten. Darin ist u. a. vorgesehen, dass gefährlichen Hunden außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen ist (§ 10 Abs. 4).

Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten

-       Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sowie

-       Hunde, die aufgrund ihrer Eigenschaften (Kampfbereitschaft, Angriffslust) oder ihres Verhaltens (z. B. Beißvorfälle, gefahrdrohendes Anspringen, unkontrolliertes Hetzen von Tieren) auffällig geworden sind.

Die Kennzeichnungspflicht ist also nicht auf bestimmte Rassen beschränkt.
Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Ferner sind die Tiere außerhalb eines befriedeten Besitztums stets anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen. Für erwiesenermaßen gutmütige Hunde, kann eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilt werden. Dazu muss die Sozialverträglichkeit des Tieres in einem Wesenstest nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 5). Ein bestandener Wesenstest hat allerdings nicht zur Folge, dass die Vermutung der Gefährlichkeit entfällt. Das Halten des Hundes bleibt auch nach dem Nachweis der Sozialverträglichkeit erlaubnispflichtig. Der Hund ist weiterhin mit einem leuchtend hellblauen Halsband zu kennzeichnen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Lehmann
Innenministerium des
Landes Schleswig-Holstein

Referat IV 232
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel.: (0431) 988-3089
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