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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION vom 26. November 03 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten
Sie wollen mit Hund, Katze, Frettchen verreisen?
Hier die wichtigsten Neuerungen
Ab dem 01. Oktober 2004 erhalten Hunde, Katzen und Frettchen mit der Tollwutschutzimpfung einen
Heimtierausweis
nach EU - einheitlichem Muster. Für alle Hunde, Katzen und Frettchen, die vor dem 01. Oktober 2004 geimpft worden sind, gilt eine Übergangsregelung bis zum Ablauf des Impfdatums. Wer also seinen Hund oder seine Katze z.B. im August d.J. hat impfen lassen und diese Impfung in dem bisherigen - gelben - internationalen Impfausweis eingetragen ist, kann bis zur fälligen Nachimpfung im Juli 2005 unbehelligt durch Europa reisen. Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also für Hunde, Katzen und Frettchen verwendet werden, deren Besitzer ab dem 01.10.2004 nicht mehr über die geltende (alte) Bescheinigung verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten - oder auch Drittländer - benötigen. Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.
Wo bekomme ich diesen Heimtierausweis?
Er wird von einem niedergelassenen Tierarzt, der im Besitz einer behördlichen Ermächtigung ist, ausgestellt. Wer mit einem neuen Heimtierausweis verreisen will, auch wenn die Wiederholung der Tollwutschutzimpfung für Hund oder Katze noch nicht ansteht, der hat die Möglichkeit, bei seinem Impftierarzt die Daten zu Hund/Katze (einschließlich Tätowiernummer oder Mikrochipnummer) und Halter (Name, Anschrift) übertragen zu lassen.
Wie sicher ist die Identifizierung des Tieres zum Heimtierausweis?
Das Tier muss durch Tätowierung oder Mikrochip der Isonorm ISO 11785 im Zusammenhang mit ISO 11784 identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Der Impfschutz ist dann als gültig anzusehen, wenn zum Zeitpunkt des Reiseantritts die Tollwutschutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate zurückliegt. Hunde, Katzen und Frettchen sind erst mit einem Alter ab drei Monaten gegen Tollwut impffähig.
Was geschieht, wenn die Einreisebedingungen nicht erfüllt sind?
Die EU- Richtlinien sehen vor, dass Tiere, die die Einreisebedingungen nicht erfüllen,
- in das Herkunftsland zurückzusenden
- unter amtlicher Kontrolle zu isolieren
- als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, zu töten sind.
Diese Informationen sind wichtig auch für alle Reisenden, die sich als Tierpaten gewinnen lassen. Häufig werden Tiere am Flughafen Heimreisenden anvertraut, die über das geltende Recht und die Anforderungen an den Transport nicht informiert sind. Verantwortlich ist die Person, die das Tier mit sich führt oder das Tier transportiert. Alle anfallenden Kosten müssen von dieser Person getragen werden. So sind dann auch die Fluggesellschaften vom Bundesministerium aufgefordert worden, wie in den USA üblich, das Einchecken nicht einfuhrfähiger Tiere in die EU zu verhindern.
Bei der Reise in Drittländer:
Die EU hat eine zunächst vorläufige Liste von Drittländer erstellt, bei denen der Tollwutstatus dem der EU-Mitglieder entspricht. Für diese Länder gelten gleiche Regeln wie für innergemeinschaftliche Reisen (z. B. Schweiz, Norwegen).
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Neue Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union
Gültig seit dem 3. Juli 2004, verbindlich seit dem 1. Oktober 2004 (Stand: 20. November 2004)
•
Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer neuen Europäischen Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (1) ).
Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.
Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden.
Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.
Für die Durchführung und Überwachung dieser neuen Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (→ Veterinärbehörden der Bundesländer (2) ) zuständig.
•
Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern (3) (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C ), muss
? jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet sein und
? in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm; die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers).
•
Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre verschärften Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes sowie besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen beibehalten.
Informationen dazu können von den Web-Seiten
? der irischen Behörden unter www.agriculture.ie/index.jsp?file=pets/index.xml
? der schwedischen Behörden unter www.sjv.se
? der britischen Behörden unter www.defra.gov.uk
abgerufen werden.
•
Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein.
Diese Untersuchung muss
? mindestens 30 Tage nach der Impfung
? mindestens 3 Monate vor der Einreise
erfolgen. Dabei hat die Blutentnahme ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vorzunehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor (4)erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG (5) ) Hierzu muss die Blutprobe an eines der zugelassenen Laboratorien gesendet werden. Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um den Versand der Blutprobe abzustimmen.
Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden.
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.
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Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einem Formular nach dem Muster der "Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) in die Europäische Gemeinschaft (Verordnung [EG] Nr. 2004/203/EG)"(6) nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung hat ein amtlicher oder autorisierter Tierarzt auszustellen. Zusätzlich sind Belegdokumente, wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen.
•
Die Einführung dieser harmonisierten Bescheinigung soll durch Übergangsmaßnahmen erleichtert werden. Das bedeutet, dass die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse und Bescheinigungen bis zur nächsten Wiederholungsimpfung weiter verwendet werden können, wenn
? sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden.
? sie noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz und ggf. Antikörpertiter) und
? aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der Europäischen Verordnung(1) erfüllt werden (Impfschutz, Kennzeichnung des Tieres, Angaben zum Besitzer).
http://www.verbraucherministerium.de/index-000A585B3A0E11A3B9816521C0A8D816.html
Bei der Reise aus Drittländern:
Zugleich sind auch die Vorschriften für die Mitnahme von Tieren aus Drittländern (wie z.B. der Türkei) verschärft worden. Bei der Einreise in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein und einen Tollwuttiter aufweisen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Der Tollwuttiter ( Antikörper ) kann erst bestimmt werden, wenn die Tollwutimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt, der Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens vor drei Monaten erfolgt ist und die Untersuchung von einem zugelassenen Labor durchgeführt wurde. Das bedeutet, die Tiere können frühestens im Alter von 7 Monaten mitgeführt werden.
Sonderregeln:
Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen während einer Übergangszeit von zunächst fünf Jahren u.a. einen Nachweis über einen schützenden Titer nach der Tollwut-Impfung verlangen.
Öffnungszeiten für ein amtstierärztliches Gesundheitszeungis
Mo-Fr. 08:00 bis 09:00 Uhr
Heinrich-Ehrhard-Str. 61 40468 Düsseldorf
Tel: 0211 89-93242
Fax: 0211 89-29126
_________________________________________
Drittländer:
VERORDNUNG (EG) Nr. 592/2004 DER KOMMISSION
vom 30. März 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, muss ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt.
(3) Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern erforderlichenfalls mehr Zeit zur Abgabe zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen. Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen.
(4) Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung enthaltene Liste der Länder und Gebiete vollständig ersetzt werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. Juli 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
31.3.2004 L 94/7 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
ANHANG
„ANHANG II
LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN
TEIL A
IE Irland
SE Schweden
UK Vereinigtes Königreich
TEIL B
Abschnitt 1
a) DK Dänemark, einschließlich GL Grönland und FO Färöer-Inseln;
b) ES Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen und der Kanarischen Inseln, aber ohne Ceuta und Melilla;
c) FR Frankreich, einschließlich GF Französisch-Guayana, GP Guadeloupe, MQ Martinique und RE Reunion;
d) GI Gibraltar;
e) PT Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;
f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten.
Abschnitt 2
AD Andorra
CH Schweiz
IS Island
LI Liechtenstein
MC Monaco
NO Norwegen
SM San Marino
VA Vatikanstadt
TEIL C
AC Ascension
AG Antigua und Barbuda
AN Niederländische Antillen
AU Australien
AW Aruba
BB Barbados
BH Bahrain
BM Bermuda
CA Kanada
FJ Fidschi
FK Falklandinseln
HR Kroatien
JM Jamaika
JP Japan
KN St. Kitts und Nevis
KY Kaimaninseln
MS Montserrat
MU Mauritius
NC Neukaledonien
NZ Neuseeland
31.3.2004 L 94/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE
PF Französisch-Polynesien
PM St. Pierre und Miquelon
SG Singapur
SH St. Helena
US Vereinigte Staaten von Amerika
VC St. Vincent und die Grenadinen
VU Vanuatu
WF Wallis und Futuna
YT Mayotte“
31.3.2004 L 94/9 Amtsblatt der Europäischen Union DE
= = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung
Berichtigung der Entscheidung 2004/448/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung
2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung
bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern
(Amtsblatt der Europäischen Union L 155 vom 30. April 2004)
Die Entscheidung 2004/448/EG erhält folgende Fassung:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1605)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/448/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel
2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das AFSSA Laboratorium, Nancy, Frankreich, als für die Leistungsprüfung, die für die Zulassung der zur Durchführung der genannten Kontrollen bereiten Laboratorien erforderlich ist, zuständiges Institut bestimmt.
(2) Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Leistungsprüfungen eine Liste der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt.
(3) Zwei Laboratorien, eines in der Slowakei und das andere in Slowenien, wurden durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, nach dem mit der Entscheidung 2000/258/EG festgelegten Verfahren zugelassen.
(4) Diese beiden Laboratorien sind in die im Anhang der Entscheidung 2004/233/EG enthaltene Liste der zugelassenen Laboratorien aufzunehmen.
(5) Außerdem wird auf Antrag Deutschlands und aufgrund des positiven Ergebnisses der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, durchgeführten Leistungsprüfung ein weiteres Laboratorium in die Liste der zugelassenen Laboratorienin Deutschland aufgenommen.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 1.6.2004 L 193/64 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).
(2) ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
1.6.2004 L 193/65 Amtsblatt der Europäischen Union DE
ANHANG
„ANHANG I
= = = = = = = = = = = = = = = = = = =
NAMEN DER LABORATORIEN
(AT) Österreich
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling
Robert-Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling
(BE) Belgien
Institut Pasteur de Bruxelles
642, rue Engeland
B-1180 Bruxelles
(DE) Deutschland
1. Institut für Virologie, Fachbereich Veterinärmedizin, Justus-Liebig-Universität Giessen
Frankfurter Straße 107
D-35392 Giessen
2. Eurovir Hygiene-Institut
Im Biotechnologiepark
D-14943 Lukenwalde
3. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern
Veterinärstraße 2
D-85764 Oberschleißheim
4. Landesveterinär-und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt
Außenstelle Stendal
Haferbreiter Weg 132-135
D-39576 Stendal
5. Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Zur Taubeneiche 10-12
D-59821 Arnsberg
6. Institut für epidemiologische Diagnostik
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Seestraße 155
D-16868 Wusterhausen
7. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits-und Veterinärwesen Sachsen
Zschopauer Str. 186
D-09126 Chemnitz
(DK) Dänemark
Danish Institute for Food and Veterinary Research
Lindholm
DK-4771 Kalvehave
(ES) Spanien
Laboratorio Central de Veterinaria de Santa Fe
Camino del Jau s/n
E-18320 Santa Fe (Granada)
(FI) Finnland
National Veterinary and Food Research Institute
PL 45
FIN-00581 Helsinki
1.6.2004 L 193/66 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(FR) Frankreich
1. AFSSA Nancy
Domaine de Pixérécourt
B.P. 9
F-54220 Malzeville
2. Laboratoire Vétérinaire Départemental de la Haute-Garonne
78, rue Boudou
F-31140 Launaguet
3. Laboratoire Départemental de la Sarthe
128, rue de Beaugé
F-72018 Le Mans CEDEX 2
4. Laboratoire départemental d'analyses du Pas-de-Calais
Parc des Bonnettes
2, rue du Genévrier
F-62022 Arras Cedex
(GB) Vereinigtes Königreich
1. Veterinary Laboratories Agency
Virology Department
Woodham Lane,
New Haw
Addlestone
Surrey KT15 3NB
United Kingdom
2. Biobest
Pentlands Science Park
Bush Loan
Penicuik
Midlothian
EH26 0PZ
United Kingdom
(GR) Griechenland
Centre of Athens Veterinary Institutions Virus Department
25, Neapoleos Str
GR-153 10 Ag. Paraskevi, Athens
(IT) Italien
1. Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie
Via Romea 14/A
I-35020 Legnaro (PD)
2. Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell'Abruzzo e del Molise
Via Campio Boario
I-64100 Teramo
3. Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Lazio e della Toscana
Via Appia Nuova 1411
I-00178 Roma Capannelle
(SE) SCHWEDEN
National Veterinary Institute
(Department of Virology)
S-751 89 Uppsala
1.6.2004 L 193/67 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(SI) SLOWENIEN
University of Ljubljana/Veterinary faculty
Gerbiceva 60
SL-1000 Ljubljana.
(SK) SLOWAKEI
State Veterinary Institute
Pod drahani 918
SK-960 86 Zvolen.“
1.6.2004 L 193/68 Amtsblatt der Europäischen Union DE
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