Drittländer:


VERORDNUNG (EG) Nr. 592/2004 DER KOMMISSION
vom 30. März 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, muss ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt.

(3) Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern erforderlichenfalls mehr Zeit zur Abgabe zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen. Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen.

(4) Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung enthaltene Liste der Länder und Gebiete vollständig ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. Juli 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2004

Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
31.3.2004 L 94/7 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

ANHANG

„ANHANG II
LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN
TEIL A
IE Irland
SE Schweden
UK Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1
a) DK Dänemark, einschließlich GL Grönland und FO Färöer-Inseln;
b) ES Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen und der Kanarischen Inseln, aber ohne Ceuta und Melilla;
c) FR Frankreich, einschließlich GF Französisch-Guayana, GP Guadeloupe, MQ Martinique und RE Reunion;
d) GI Gibraltar;
e) PT Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;
f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2
AD Andorra
CH Schweiz
IS Island
LI Liechtenstein
MC Monaco
NO Norwegen
SM San Marino
VA Vatikanstadt

TEIL C
AC Ascension
AG Antigua und Barbuda
AN Niederländische Antillen
AU Australien
AW Aruba
BB Barbados
BH Bahrain
BM Bermuda
CA Kanada
FJ Fidschi
FK Falklandinseln
HR Kroatien
JM Jamaika
JP Japan
KN St. Kitts und Nevis
KY Kaimaninseln
MS Montserrat
MU Mauritius
NC Neukaledonien
NZ Neuseeland
31.3.2004 L 94/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE
PF Französisch-Polynesien
PM St. Pierre und Miquelon
SG Singapur
SH St. Helena
US Vereinigte Staaten von Amerika
VC St. Vincent und die Grenadinen
VU Vanuatu
WF Wallis und Futuna
YT Mayotte“
31.3.2004 L 94/9 Amtsblatt der Europäischen Union DE