An die Geschäftsstelle des
Anregungs- und Beschwerdeausschusses
Sehr geehrte Frau Lehmhaus
Sehr geehrte Mitglieder des Anregungs- und Beschwerdeausschusses
hiermit bitten wir den Anregungs- und Beschwerdeausschuss sich für die Änderung des § 7 und die Streichung des §7a der Düsseldorfer Strassenordnung einzusetzen.
Begründung (ausführliche §§ in der Anlage)
§ 7 der Düsseldorfer Strassenodnung:
(1) In Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wäldern und Fußgängerbereichen (einschließlich auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Bertha-von-Suttner-Platz) dürfen Hunde nur angeleint und auf Wegen geführt werden. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
1. in § 14 regelt das Bundeswaldgesetz das Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten.
2. in §2 regelt das Landesforstgesetz das Betreten des Waldes
(3) Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden;
3. in den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz steht in 5.2.1 :
Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen
4. in § 15 des Landeshundegesetzes: Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften:
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
Die Düsseldorfer Strassensatzung widerspricht
1. den Verwaltungsvorschriften des Landeshundegesetzes, nach dem Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen können,
2. dem Landesforstgesetz nach dem Hunde ausserhalb von Wegen nur angeleint geführt werden dürfen.
3. dem Landeshundegesetz, nach dem kommunale Vorschriften nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen dürfen.
Düsseldorfer Strassenordnung § 7a:
§ 7 a Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind American Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, ferner Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
(2) Soweit das Halten von Kampfhunden generell oder im Einzelfall zulässig ist, dürfen diese auf Straßen und in Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sowie in öffentlich zugänglichen Räumen nur ständig angeleint und mit Maulkorb geführt werden.
(3) Die Leine darf nicht länger als 2 Meter sein und muss die jederzeitige sichere Kontrolle über den Hund gewährleisten. Der Maulkorb muss einen sicheren Sitz aufweisen und geeignet sein, das Tier am Beißen zu hindern.
Der Begriff «Kampfhunde» wurde im Landeshundegesetz durch «gefährliche Hunde» ersetzt. In der Düsseldorfer Strassenordnung tauchen nach wie vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes Rassen auf, die als «Kampfhunde» eingestuft werden, wie Bandog, Bordeauxdogge, und gar der Rhodesian Ridgeback, der nie auf einer Liste stand. Die Stadt Düsseldorf greift hier dem Ministerium vor, indem sie eigenmächtig Rasselisten erweitert. Gerade der Umstand, dass die Strassenordnung von 12.2001 ist verlangt, dass hier endlich die geltenen Gesetze berücksichtigt werden.
Wir beantragen die Streichung des §7a Kampfhunde, da das Landeshundegesetz und deren Verwaltungsvorschriften ausreichen zur Begriffsbestimmung und verweisen hier noch mal ausdrücklich darauf, dass z. B. abgesehen von Hunden die Menschen beissen, Hunde JEDER RASSE, die wildern, Katzen oder andere Tiere hetzen, beissen oder töten oder die eine Ausbildung zum Schutzhund gemacht haben, als gefährliche Hunde eingestuft werden (allein davon dürfte es in Düsseldorf weit mehr geben, als sog. Kampfhunde)
§7a.1 Kann die Stadt Düsseldorf wahllos Rasselisten, die wir im übrigen strikt ablehnen, erweitern?
§7a.2/3 verweisen z.B. nicht auf den Verhaltenstest, nach dem auch als gefährlich eingestufte Hunderassen ohne Leine und Maulkorb außerhalb bebauter Gebiete laufen dürfen laufen dürfen.
2. Antrag:
Menschen Tiere Werte e.V. Postfach 103728, 40028 Düsseldorf
An die Geschäftsstelle des
Anregungs- und Beschwerdeausschusses
40200 Düsseldorf
Betr.: Abschuss der Kanadagänse in Lörick/am Rheinufer
Sehr geehrte Frau Lehmhaus
Sehr geehrte Mitglieder des Anregungs- und Beschwerdeausschusses
Wir beantragen, dass sich der Anregungs- und Beschwerdeausschuss dafür einsetzt, dass in Zukunft keine Bejagung der unter Naturschutz stehenden Kanadagänse mehr erfolgt.
Beide bisherigen Gründe
1. Sicherung des Flugverkehrs
2. Übermäßiger Wildschaden
für die seit Jahren in Düsseldorf erteilten Abschuss-Sondergenehmigung sind nach unseren Recherchen und Meinung von Experten falsch.
Wir können nicht akzeptieren, wenn in Form von nicht zu rechtfertigenden und nicht nachvollziehbaren Sondergenehmigungen einigen Freizeitjägern die Ausübung ihres Hobbies mit entsprechender Jagdbeute ermöglicht wird.
Wir hoffen auf Unterstützung des Beschwerdeausschusses, damit in Zukunft die Kanadagans nicht mehr mit fadenscheinigen Begründungen in Düsseldorf dezimiert wird.
Mit freundl. Grüßen
Ulla Bergob
Menschen Tiere Werte e.V.