S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen " Menschen Tiere Werte " (MTW e.V.). Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer: VR 8859

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. den Tierschutzgedanken zu fördern durch Öffentlichkeitsarbeit seitens der Mitglieder sowie das Hinwirken auf eine erhöhte Achtung der Tiere durch Menschen.2. Tierquälerei, Tiermisshandlung und -missbrauch entgegenzuwirken und strafrechtliche Verfolgung zu erwirken.3. Unterstützung aller Aktivitäten zur Durchsetzung von Bürgerrechten und Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene.4. Der Verein arbeitet mit Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktionen, Aufklärung der Öffentlichkeit durch Flugblätter, Veranstaltungen oder Seminare, Unterhaltung von Pflegestellen für Notfälle und Unterstützung der Vermittlung von in Not geratenen Tieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.3. Die Arbeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Der Antrag auf Aufnahme ist bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 2. Mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß. a. Ein Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen.b. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Bestrebung besonders verdient gemacht haben, durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Beiträge und Spenden
Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch Spenden und Beiträge erbracht. Der Beitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind im Januar eines Jahres im voraus fällig bzw. nach Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Kalenderjahres anteilig im voraus zu entrichten. Eine Mahnung für die nicht erfolgte Beitragszahlung erfolgt nur einmal. Wer nach Mahnung des Beitrages sechs Monate in Zahlungsrückstand bleibt, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:- dem Vorsitzenden,- dem stellvertretenden Vorsitzenden,- einem weiteren Mitglied
als KassenführerDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jeder ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die im Vorstand gefaßten Beschlüsse werden während der Sitzung schriftlich niedergelegt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt

.§ 11 Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt und besteht aus mindesten 3 Mitgliedern. Bei Bedarf ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder in den Beirat zu berufen.

§ 12 Aufgaben des Beirates
1. Der Beirat gibt Anregungen zur Erfüllung der besonderen Aufgaben des Vereins
2. Er berät den Vorstand in allen Fragen. Seine Vorschläge sind durch den Vorstand zu behandeln.
3. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens halbjährlich zu-sammen. Er wird darüber hinaus einberufen, wenn dies 1/3 der Beiratsmitglieder es verlangt

§ 13 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung oder per Fax oder e-Mail an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu leiten. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.3. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der MV schriftlich vorliegen.4. Ein an der Teilnahme zur MV verhindertes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Stimmabgabe in seinem Namen ermächtigen. Die Ermächtigung muß der Niederschrift beigefügt werden. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh-men, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.6. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.

§ 14 Aufgabe den Mitgliederversammlung
1. Beschluß und Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins
4. Wahl des Vorstandes und des Beirates
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. als Berufungsinstanz über den Ausschluß von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2b zu beschließen.
7. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 3 Geschäftsjahren

.§ 15 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können durch die Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
3. Im Falle der Auflösung sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das gesamte vorhandene Vermögen an das Tierheim Velbert, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.