S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der
Verein führt den Namen " Menschen Tiere Werte " (MTW
e.V.). Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister
eingetragen unter der Nummer: VR 8859
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. den Tierschutzgedanken zu fördern
durch Öffentlichkeitsarbeit seitens der Mitglieder sowie das
Hinwirken auf eine erhöhte Achtung der Tiere durch Menschen.2.
Tierquälerei, Tiermisshandlung und -missbrauch entgegenzuwirken
und strafrechtliche Verfolgung zu erwirken.3. Unterstützung aller
Aktivitäten zur Durchsetzung von Bürgerrechten und Tierrechten
auf nationaler und internationaler Ebene.4. Der Verein arbeitet mit
Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.5.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktionen, Aufklärung
der Öffentlichkeit durch Flugblätter, Veranstaltungen oder
Seminare, Unterhaltung von Pflegestellen für Notfälle und
Unterstützung der Vermittlung von in Not geratenen Tieren.
§
3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins.3. Die Arbeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle juristischen und natürlichen
Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Der
Antrag auf Aufnahme ist bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu
stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. 2. Mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand
beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen
Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß. a. Ein Austritt kann
durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nur zum Schluß
eines Kalenderjahres erfolgen.b. Der Ausschluß erfolgt durch
Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Förderung
des Vereins und seiner Bestrebung besonders verdient gemacht haben,
durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung
verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder.
§
6 Beiträge und Spenden
Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden
durch Spenden und Beiträge erbracht. Der Beitrag der Mitglieder
wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge
sind im Januar eines Jahres im voraus fällig bzw. nach Beginn
der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Kalenderjahres anteilig im voraus
zu entrichten. Eine Mahnung für die nicht erfolgte Beitragszahlung
erfolgt nur einmal. Wer nach Mahnung des Beitrages sechs Monate in
Zahlungsrückstand bleibt, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung
vom Verein ausgeschlossen werden.
§
7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:- dem Vorsitzenden,-
dem stellvertretenden Vorsitzenden,- einem weiteren Mitglied
als KassenführerDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jeder ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die im Vorstand gefaßten Beschlüsse werden während
der Sitzung schriftlich niedergelegt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung. Er verwaltet das Vermögen des
Vereins.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-behörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
.§ 11 Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
1 Jahr gewählt und besteht aus mindesten 3 Mitgliedern. Bei Bedarf
ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder in den Beirat zu berufen.
§ 12 Aufgaben des Beirates
1. Der Beirat gibt Anregungen zur Erfüllung der besonderen
Aufgaben des Vereins
2. Er berät den Vorstand in allen Fragen. Seine Vorschläge
sind durch den Vorstand zu behandeln.
3. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens halbjährlich
zu-sammen. Er wird darüber hinaus einberufen, wenn dies 1/3 der
Beiratsmitglieder es verlangt
§ 13 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung der
Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung
oder per Fax oder e-Mail an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen.2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder
einem Stellvertreter zu leiten. Sie ist unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt
ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.3. Anträge der Mitglieder müssen
mindestens 10 Tage vor der MV schriftlich vorliegen.4. Ein an der
Teilnahme zur MV verhindertes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich
zur Stimmabgabe in seinem Namen ermächtigen. Die Ermächtigung
muß der Niederschrift beigefügt werden. 5. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh-men,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.6. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen,
wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Grundes fordern.
§ 14 Aufgabe den Mitgliederversammlung
1. Beschluß und Genehmigung des Haushaltsplans für das
kommende Geschäftsjahr
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über
die Auflösung des Vereins
4. Wahl des Vorstandes und des Beirates
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. als Berufungsinstanz über den Ausschluß von Mitgliedern
nach § 4 Abs. 2b zu beschließen.
7. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 3 Geschäftsjahren
.§
15 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können
durch die Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von mindestens
2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben
werden.
3. Im Falle der Auflösung sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks
des Vereins fällt das gesamte vorhandene Vermögen an das
Tierheim Velbert, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.